Index
L65500 Fischerei;Norm
BinnenfischereiG 1885;Betreff
T gegen Vorarlberger Landesregierung vom 29. März 1989, Zl. Va-338-1/1989, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Bodenseefischereigesetzes
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung (der belangten Behörde) vom 29. März 1989 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen des Bodenseefischereigesetzes, Vlbg. LGBl. Nr. 34/1976, schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 4. September 1988 auf dem Bodensee mit zwei verankerten, unplombierten Schwebnetzen mit einer Maschenweite von 39 mm, die auf der Linie Mehrerauer Kirche - Kaserne Lochau bzw. auf der Linie Mehrerauer Kirche - Leiblachmündung ausgelegt gewesen seien, die Berufsfischerei ausgeübt habe, obwohl 1) verankerte Schwebnetze nur vom 10. Jänner bis 31. März verwendet werden dürften, 2) nur plombierte Schwebnetze verwendet werden dürften, 3) die Maschenweite bei verankerten Schwebnetzen mindestens 44 mm betragen müsse, und 4) er weder im Besitz eines Patentes noch einer Gehilfenkarte gewesen sei.
Die Behandlung der vom Beschwerdeführer dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 601/89, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung ("Äußerung" vom 3. März 1990) behauptet der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid sei "rechtswidrig wegen seines Inhaltes, Unzuständigkeit der Behörde und Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge von Aktenwidrigkeit". Er begehrt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben.
Die behauptete Rechtswidrigkeit wird wie folgt begründet:
"Zu den in der VerfGH-Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkten wird die Beschwerde soweit ergänzt als der, von der Behörde angenommene den Bescheid begründenden Sachverhalt über den Bestand und die Anwendung des Bodenseefischereigesetzes trotz zahlreicher Einwände von Herrn Z und mir stets als gegeben betrachtet wurde. Die Behörde hat entgegen der ihr gebotenen Sorgfalt diese Einwände bei ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt und hat behauptet, daß es nicht ihre Aufgabe sei, die Gesetzmäßigkeit dieser Verwaltungsbestimmungen bei ihrer Anwendung auf ein Privatrecht zu prüfen. Im einzelnen weise ich auf die VerfGH-Beschwerde hin. Im Bescheid Va-338-1/1989 werden meine Ausführungen der Berufung vom 16.2.1989 unrichtig und sinnentstellend wiedergegeben."
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem - vorstehend wörtlich wiedergegebenen - Beschwerdevorbringen auf die von ihm in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemachten "Beschwerdepunkte" bezieht, so ist darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen ist, über die Behauptung des Beschwerdeführers, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (konkret: im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung) verletzt worden zu sein, zu erkennen (vgl. Art. 133 Z. 1 und 144 Abs. 1 B-VG).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den von der belangten Behörde als maßgeblich angenommenen Sachverhalt wendet und dazu rügt, daß seine dazu erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt worden seien, so hat er es verabsäumt, konkret darzulegen, in welcher Hinsicht seiner Meinung nach der Behörde Mängel in der Sachverhaltsfeststellung unterlaufen sind und zu welchen abweichenden, dem Beschwerdeführer günstigen Feststellungen sie hätte gelangen müssen, wenn sie den Einwendungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen hätte. Die Beschwerde hat demnach in keiner Weise dargetan, daß und inwiefern die (angebliche) Unterlassung der belangten Behörde für den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens von Relevanz gewesen ist. Die Behauptung, daß die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers im bekämpften Bescheid "unrichtig und sinnentstellend" wiedergegeben worden seien, vermag in dieser Hinsicht nichts beizutragen.
Die sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides findende Aussage, die belangte Behörde habe ordnungsgemäß kundgemachte Bestimmungen des Bodenseefischereigesetzes (solange sie dem Rechtsbestand angehören) anzuwenden, hält der Verwaltungsgerichtshof, entgegen der offenbar in der Beschwerde vertretenen Meinung, für rechtlich unbedenklich.
Was schließlich das Begehren des Beschwerdeführers anlangt, der Verwaltungsgerichtshof möge "beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, ein Gesetzesprüfungsverfahren beantragen", so besteht hiezu angesichts dieses pauschalen, undifferenzierten und völlig begründungslos gebliebenen Anbringens kein Anlaß.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht erkennen ließ, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren, daher auch ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung, als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1 VwGG).
Im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190026.X00Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010