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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0102Betreff
T gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 19. Mai 1989, Zl. VII/1-V-1008/22/3-89, und vom 6. Juni 1989, Zl. VII/1-V-1008/19, 20, 21, 23, 25, 26, 27/3-89, betreffend die Zurückweisung von Berufungen betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes.
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Ausweis der Akten wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg 1) mit Straferkenntnis vom 16. Dezember 1988, Zl. 3-4531-88, dreier Verwaltungsübertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes und 2) mit Straferkenntnissen vom 16. Dezember 1988, Zlen. 3-E-856/42, 3-E-856/47, 3-E-856/48, 3-2304-88, 3-2305-88 und 3-3696-88, und vom 19. Dezember 1988, Zl. 3-E-856/44, wegen zahlreicher weiterer Verwaltungsübertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes schuldig erkannt und hiefür bestraft.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebrachten Berufungen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. März 1989 alle genannten angefochtenen Straferkenntnisse im Hinblick auf § 27 Abs. 1 VStG 1950 gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz behoben.
In den genannten Verfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 29. März 1989 mit Straferkenntnissen neu entschieden. Diese Straferkenntnisse unterscheiden sich von den behobenen lediglich im Datum.
Am 17. bzw. 18. April 1989 brachte der Beschwerdeführer neuerlich Berufungen ein, mit welchen er ausdrücklich ausführte, daß diese gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Dezember 1988 zu den bereits angeführten Geschäftszahlen erhoben werden. Alle Berufungsschriften gleichen im Wortlaut den vom Beschwerdeführer seinerzeit erhobenen Berufungen.
Mit den Bescheiden vom 19. Mai 1989 und 6. Juni 1989 wies die belangte Behörde die gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Dezember 1988, Zl. 3-4531-88, 3-E-856/42, 3-E-856/47, 3-E-856/48, 3-2304-88, 3-2305-88 (nur Punkt II) und 3-3696-88, eingebrachten Berufungen vom 17. und 18. April 1989 gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet eingebracht und in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück und die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Dezember 1988, Zl. 3-E-856/44, eingebrachte Berufung gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. In den im wesentlichen übereinstimmenden Begründungen führte die belangte Behörde u. a. aus, daß sich die Berufungen gegen rechtlich nicht (mehr) existente Bescheide gerichtet hätten, da die angefochtenen Straferkenntnisse vom 16. Dezember 1988 durch den Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1989 behoben worden seien und ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Dezember 1988, Zl. 3-E-856/44, niemals erlassen worden sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet mit seiner Beschwerde grundsätzlich nicht, daß er in den von ihm am 17. bzw. 18. April 1989 eingebrachten Berufungen das Datum der von ihm bekämpften Straferkenntnisse mit 16. Dezember 1988 bezeichnet hat. Er führt dies auf einen ihm unterlaufenen Irrtum zurück, da sich die Rechtsmittel in Wahrheit gegen die von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 29. März 1989 erlassenen Straferkenntnisse, die dieselben Geschäftszahlen wie die Straferkenntnisse vom 16. Dezember 1988 trugen, richten sollten. Der Beschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Meinung, es hätte der belangten Behörde angesichts der Tatsache, daß sie mit Bescheid vom 1. März 1989 die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Dezember 1988 behoben habe, klar sein müssen, daß sich die vom Beschwerdeführer am 17. bzw. 18. April 1989 erhobenen Rechtsmittel gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 29. März 1989, und nicht gegen die zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr existenten Straferkenntnisse vom 16. Dezember 1988, richten. Dies ergebe sich übrigens auch aus der Begründung der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die versehentlich unrichtige Bezeichnung des Datums der angefochtenen Straferkenntnisse als Formgebrechen zu behandeln und dem Beschwerdeführer die Behebung desselben aufzutragen.
Nach der Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG 1950, die gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Aus dieser Vorschrift und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich der Beschwerdeführer zur Stützung seines Beschwerdevorbringens beruft, kann für die Beschwerde schon deshalb nichts gewonnen werden, weil die in Rede stehenden Berufungen ohnehin den dort angeordneten Voraussetzungen entsprochen haben. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde die Berufungen nicht deshalb zurückgewiesen hat, weil diese etwa die angefochtenen Bescheide, gegen die sie sich richteten, nicht bezeichnet oder keinen begründeten Berufungsantrag enthalten haben. Die Zurückweisung der Berufungen wurde von der belangten Behörde vielmehr u. a. darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer mit ihnen nicht (mehr) existente Bescheide bekämpft hat. Selbst wenn Straferkenntnisse verschiedenen Datums vorliegen, so ist die Berufungsbehörde an das Parteibegehren nach Überprüfung einer gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 bestimmt bezeichneten Entscheidung auch dann gebunden, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich möglicherweise gegen einen anderen Bescheid richtet (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1984,
Zlen. 84/07/0193, 0194, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird).
Da somit die streitgegenständlichen Berufungen kein Formgebrechen aufgewiesen haben, folglich § 13 Abs. 3 AVG 1950 nicht anzuwenden war, kann den Beschwerden auch darin nicht gefolgt werden, daß die belangte Behörde die irrtümliche Datierung der angefochtenen Straferkenntnisse durch den Beschwerdeführer als Formgebrechen behandeln und dem Beschwerdeführer die Behebung dieses Gebrechens auftragen hätte müssen.
Die Zurückweisung der Rechtsmittel ist daher im gegenständlichen Fall zu Recht erfolgt.
Da sich sohin die Beschwerden als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung ist aus den in § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG genannten Gründen Abstand genommen worden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190101.X00Im RIS seit
03.04.2001