TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/2 90/19/0206

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Betreff

K gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 15. Dezember 1989, Zl. 3/07-7108/2-1989, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V. Ges.m.b.H. in S., und somit als das gemäß § 9 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ, am Sonntag, dem 23. Oktober 1988 um 15.30 Uhr einen namentlich genannten Dienstnehmer mit Video-Verleiharbeiten beschäftigt, obwohl die Wochenendruhe für alle Dienstnehmer spätestens am Samstag um 13.00 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt seien, spätestens Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 und 2 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 15 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen läßt sich in Hinsicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes dahin zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer vermeint, das ihm vorgeworfene Verhalten sei von der Ausnahmebestimmung des Abschnittes XIV Z. 2 lit. b der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung (BGBl. Nr. 149/1984) erfaßt. Diese Rechtsansicht ist allerdings verfehlt, wozu es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt, auf das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 90/19/0049, 0050, und die dort zitierte Vorjudikatur zu verweisen.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so verkennt der Beschwerdeführer mit seiner offenbaren Rechtsansicht, die belangte Behörde hätte ihm zum Schuldspruch ein Verschulden nachzuweisen und dies entsprechend zu begründen gehabt, die Rechtslage. Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich nämlich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz VStG 1950, sodaß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft zu machen gehabt hätte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 89/08/0221). Daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren diesbezüglich initiativ geworden sei, wird allerdings in der Beschwerde nicht behauptet.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190206.X00

Im RIS seit

02.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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