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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrPolG 1954 §14 Abs1;Betreff
Z gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. März 1989, Zl. SD 159/89, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes
Spruch
a) Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, zurückgewiesen;
b) Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 5. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich vom 28. Juni 1988 bis 27. Dezember 1988 im Gebiet der Republik Österreich unerlaubt, nämlich ohne den für diesen Zeitraum erforderlichen Sichtvermerk zu besitzen, aufgehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, begangen. Gemäß § 14 Abs.1 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarrest 20 Stunden) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch, in welchem er ausdrücklich nur das Ausmaß der auferlegten Strafe bekämpfte.
Mit Bescheid vom 17. März 1989 gab die belangte Behörde diesem Einspruch unter Bezugnahme des § 49 Abs. 2 VStG 1950 keine Folge.
In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, bei der Strafbemessung sei einerseits von der gesetzlichen Strafobergrenze von S 3.000,-- und andererseits von der Schädigung des Interesses, dessen Schutz die Strafdrohung diene, auszugehen. Dieses Interesse sei in Ansehung der Aufrechterhaltung des gesetzwidrigen Zustandes durch ca. 6 Monate nicht unwesentlich geschädigt worden. Es könne damit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung dieses Strafrahmens, des beträchtlichen Unrechtsgehalts der Tat sowie des nicht geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers habe trotz nicht günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse desselben im Hinblick auf die zahlreichen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen eine Herabsetzung der Strafe nicht in Erwägung gezogen werden können. Mildernde Umstände seien nicht festzustellen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, nicht wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes für schuldig befunden zu werden, ist darauf hinzuweisen, daß der Schuldspruch der Strafverfügung vom 5. Jänner 1989, weil dieser nicht bekämpft wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde war daher insoweit, ohne daß auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen war, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0070).
Soweit sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf fehlerfreie Handhabung des nach § 19 VStG 1950 auszuübenden Ermessens in Hinsicht auf die Strafbemessung als verletzt erachtet, ist die Beschwerde zwar zulässig, jedoch nicht berechtigt: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die belangte Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht haben soll; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag solches nicht zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin - soweit sie zulässig ist - als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190142.X00Im RIS seit
02.04.1990