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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung der Ktn. LadenschlußV zur Gänze; keine Darlegung, in welchem Umfang die bekämpfte V unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen soll und keine Darlegung der konkreten Bedenken gegen die einzelnen Verordnungsbestimmungen - keine behhebbaren Formgebrechen; Zurückweisung des AntragsSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung der V des Landeshauptmannes von Kärnten über den Ladenschluß an Werktagen Ladenschlußverordnung), LGBl. 50/1983, und zugleich die Feststellung, daß die genannte V verfassungs- und gesetzwidrig war.
Zufolge der geltenden Ladenschlußregelung werde die Möglichkeit der antragstellenden Gesellschaft, das Gewerbe frei auszuüben, zeitlich eingeschränkt. In diesem Zusammenhang wird auf Art6 StGG verwiesen: Die Ladenschlußregelung sei in ihrer Gesamtheit unsachlich, inadäquat und verfehle ihre eigenen Zielsetzungen.
2. Der Landeshauptmann von Kärnten und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten haben Äußerungen erstattet, in denen u.a. vorgebracht wird, daß die Prozeßvoraussetzungen nicht hinsichtlich aller Bestimmungen der Kärntner Ladenschlußverordnung gegeben seien.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die V in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der VfGH vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985).
Das Fehlen der Darlegung gegen die Gesetzmäßigkeit der V sprechenden Bedenken im einzelnen ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis (VfSlg. 9716/1983).
2.a) Die antragstellende Gesellschaft bekämpft die V in ihrer Gesamtheit. Es werde die Möglichkeit, das Gewerbe frei auszuüben, zeitlich eingeschränkt. Dies stelle einen tatsächlichen, unmittelbar wirksamen und aktuellen Eingriff in die durch Art6 StGG geschützte Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft dar. Das Unternehmen sei "an einer realen Chance auf Umsatz- und Gewinnausweitung gehindert". Auch stehe der antragstellenden Gesellschaft kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, "um die Rechtswidrigkeit abwehren zu können".
b) Die in ihrer Gesamtheit bekämpfte V enthält in §1 Regelungen über ihren Geltungsbereich, in §2 die Festlegung allgemeiner Ladenschlußzeiten an Werktagen, in §3 die Festlegung von Ladenschlußzeiten an Samstagen, in den §§4 bis 6 Sonderregelungen für bestimmte Tage, für Verkaufsstellen bestimmter Art sowie für bestimmte Gebiete, in §7 Regelungen über den Verkauf im Straßenhandel, in §8 Strafbestimmungen und in §9 Bestimmungen über das Außerkrafttreten früherer Verordnungen.
c) Die antragstellende Gesellschaft behauptet ihre unmittelbare rechtliche Betroffenheit durch die V insgesamt, was schon von deren Inhalt her ausgeschlossen ist. Der Umfang, in dem die bekämpfte V unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen soll, ist jedoch im Antrag nicht präzisiert und auch nicht erkennbar.
Die antragstellende Gesellschaft legt darüberhinaus auch nicht dar, welche konkreten Bedenken gegen die einzelnen Verordnungsbestimmungen bestehen. Sie erschöpft sich vielmehr in einer im Hinblick auf die verschiedenen Regelungsinhalte der V nicht weiter differenzierten Behauptung, die der V zugrundeliegenden Ziele seien verfassungsrechtlich bedenklich und die verfügten Mittel zur Zielerreichung ungeeignet.
3. Da im Antrag somit weder die rechtliche Betroffenheit des Antragstellers durch die bekämpften Regelungen im einzelnen noch die gegen ihre Gesetzmäßigkeit sprechenden Bedenken im einzelnen dargelegt sind, ist der Antrag wegen des Fehlens dieser Prozeßvoraussetzungen zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V67.1987Dokumentnummer
JFT_10129075_87V00067_00