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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ARG 1984 §3 Abs1;Betreff
N gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 8. Mai 1989, Zl. 5-212 Ri 9/13-89, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Ziffern 1) a), 2) a), 4) a), 5) a), - hier abgesehen von der Tatanlastung 1. März 1987 - 6) a), 7) a), 8) a) und 9) a) aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowie soweit die Ziffer 5) a) hinsichtlich der Tatanlastung 1. März 1987 und die Ziffern 1) b), 3) b), 4) b), 7) b), 8) b) und 10) b) aufrechterhalten wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen - sohin soweit die Ziffern 3) a), 5) b), 6) b), 5) c) und 8) c) des erstinstanzlichen Bescheides aufrechterhalten wurden - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft R richtete mit Datum 2. Mai 1988 an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Sie haben im Zeitraum vom 1.3.1987 bis 26.3.1987 es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH und Co KG L-Alpe in R im Zuge des Liftbetriebes auf der L-Alpe unterlassen, dafür Sorge zu tragen, daß
a)
nachstehende Dienstnehmer die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrechen, da die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden betrug.
b)
nachstehenden Arbeitnehmern, die nach der geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt waren, eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) gewährt wird, wobei
die Wochenruhe einen ganzen Tag einzuschließen hat, sowie
c)
bei nachstehenden Arbeitnehmern, bei welchen die Arbeitszeit wegen Vorliegens eines erhöhten Arbeitsbedarfes verlängert war, die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden nicht überschritten wird;
1) betreffend E:
a)
Der Genannte konnte an den Tagen 7.3., 8.3., 13.3., 19.3., 20.3., 23.3., 24.3., 25.3.1987, (Beispiel 25.3.1987 von 8.16 Uhr bis 16.10 Uhr), die tägliche Arbeitszeit nicht durch eine Ruhepause unterbrechen.
b)
vom 19.3. bis 26.3.1987 wurde kein freier Tag gewährt.
2) betreffend P:
a)
Der Genannte konnte an den Tagen 13.3., 20.3., 21.3., 24.3.1987 (Beispiel: 24.3.1987 von 8.17 Uhr bis 16.11 Uhr), die tägliche Arbeitszeit nicht durch eine Ruhepause unterbrechen.
3) betreffend G:
a)
Der Genannte konnte an den Tagen 10.3., 12.3. 24.3. 25.3.1987 (Beispiel 10.3.1987 von 8.24 Uhr bis 16.10 Uhr) die tägliche Arbeitszeit nicht durch eine Ruhepause unterbrechen.
b)
Vom 3.3. bis 10.3.1987 und vom 12.3. bis 22.3.1987 wurde kein freier Tag gewährt.
4) betreffend W:
a)
Der Genannte konnte an den Tagen 1.3., 3.3., 4.3., 5.3., 6.3., 7.3., 8.3., 9.3., 13.3., 14.3., 15.3., 16.3., 18.3., 20.3., 21.3., 22.3., 24.3., 25.3.1987 (Beispiel 25.3.1987 von 8.16 Uhr bis 16.10 Uhr) die tägliche Arbeitszeit nicht durch eine Ruhepause unterbrechen.
b)
Vom 3.3. bis 11.3.1987 wurde kein freier Tag gewährt.
5) betreffend H:
a)
Der Genannte konnte an den Tagen 1.3., 2.3., 3.3., 5.3., 6.3., 17.3.1987 (Beispiel: 17.3.1987 von 7.40 Uhr bis 18.42 Uhr) die tägliche Arbeitszeit nicht durch eine Ruhepause unterbrechen.
b)
Vom 12.3. bis 24.3.1987 wurde kein freier Tag gewährt.
c)
Am 1.3.1987 mußte der Genannte von 6.00 Uhr bis 18.51 Uhr arbeiten, wobei eine Ruhepause von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr gewährt wurde, und am 18.3.1987 von 8.15 bis 0,57 Uhr. Die Ruhepause wurde von 12.37 bis 13.00 Uhr gewährt. Dabei wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschritten.
6) betreffend F:
a)
Der Genannte konnte an den Tagen 3.3. bis 12.3.1987 und vom 14.3. bis 20.3.1987 (Beispiel: 25.3.1987, 8.16 Uhr bis 16.10 Uhr) die tägliche Arbeitszeit nicht durch eine Ruhepause unterbrechen.
b)
Vom 1.3. bis 12.3.1987 und vom 14.3. bis 26.3.1987 wurde kein freier Tag gewährt.
7) betreffend K:
a)
Der Genannte konnte an den Tagen 1.3. bis 5.3.1987 und vom 7.3. bis 8.3.1987, vom 12.3. bis 15.3.1987, vom 17.3. bis 23.3.1987 (Beispiel: 23.3.1987 von 8.15 Uhr bis 16.08 Uhr), die tägliche Arbeitszeit nicht durch eine Ruhepause unterbrechen.
b)
Vom 17.3. bis 23.3.1987 wurde kein freier Tag gewährt.
8) betreffend S:
a)
der Genannte konnte an den Tagen vom 5.3. bis 7.3.1987, am 9.3., 11.3., 14.3.1987 und vom 22.3. bis 25.3.1987 (Beispiel: 25.3.1987 von 6.46 Uhr bis 16.09 Uhr) die tägliche Arbeitszeit nicht durch eine Ruhepause unterbrechen.
b)
Vom 3.3. bis 9.3.1987 und vom 19.3. bis 26.3.1987 wurde kein freier Tag gewährt.
c)
Am 6.3.1987 mußte der Genannte von 12.57 Uhr bis 03.00 (richtig: 0.03) Uhr arbeiten, ohne daß eine Ruhepause gewährt wurde.
Dabei wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschritten.
9) betreffend B:
a)
Der Genannte konnte an den Tagen 1.3. und 15.3.1987 die tägliche Arbeitszeit nicht durch eine Ruhepause unterbrechen.
10) betreffend L:
b)
Der Genannten wurde vom 3.3. bis 10.3.1987 und vom 19.3. bis 26.3.1987 kein freier Tag gewährt.
SIE HABEN DADURCH FOLGENDE RECHTSVORSCHRIFTEN VERLETZT:
Bezüglich der jeweils unter lit. a) angeführten Tatbestände § 11 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl. Nr. 354/1981.
Bezüglich der jeweils unter lit. b) angeführten Tatbestände § 4 des Arbeitsruhegesetzes BGBl. Nr. 144/1983 und bezüglich der jeweils unter lit. c) angeführten Tatbestände § 7 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes 1969 i.d.g.F.
WEGEN DIESER VERWALTUNGSÜBERTRETUNGEN WERDEN ÜBER SIE FOLGENDE
STRAFEN VERHÄNGT:
1)
Hinsichtlich der unter lit. a) angeführten Verwaltungsüber tretungen jeweils eine Geldstrafe von
S 300,-- (falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von jeweils 10 Stunden),
zusammen S 2.700,-- bzw. insgesamt 90 Stunden Ersatzarrest (gemäß § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes).
2.
Hinsichtlich der unter lit. b) angeführten Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe von
S 300,-- (falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von jeweils 10 Stunden), zusammen S 2.400,-- bzw. insgesamt 80 Stunden Ersatzarrest (gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes).
3)
Hinsichtlich der unter lit. c) angeführten Verwaltungsüber tretungen jeweils eine Geldstrafe von
S 1.000,-- (falls uneinbringlich ist, Ersatzarrest von jeweils 1 Tag), zusammen S 2.000,-- bzw. insgesamt 2 Tage Ersatzarrest (gemäß § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes).
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG.) S 710,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (d.s. 10 % des Strafbetrages) zu bezahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher S 7.810,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Mai 1989 mit der Maßgabe keine Folge, daß die Festsetzung der Ersatzarreststrafe bezüglich der Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes auf § 16 Abs. 2 VStG 1950 gestützt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
I. Der Verwaltungsgerichtshof hält es für zweckmäßig, zunächst auf jenes Beschwerdevorbringen einzugehen, das sämtliche Verwaltungsübertretungen betrifft, deren der Beschwerdeführer für schuldig befunden wurde.
Was zunächst die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides anlangt, weil er unrichtig als Geschäftsführer der "A-GmbH und Co KG L-Alpe" zur Verantwortung gezogen wurde, obwohl der Firmenwortlaut richtig "L-Alpe A-GmbH & Co KG" zu lauten habe, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Daß der Beschwerdeführer Zweifel haben mußte, für welche Gesellschaft er in Wahrheit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ bestraft wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof ebensowenig zu erkennen, wie die Gefahr einer Doppelbestrafung für dieselben Delikte.
Das Vorbringen, daß der "Tatort" mit "auf der L-Alpe" dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950 nicht entspricht, geht ins Leere: Der Beschwerdeführer übersieht, daß der Tatort bei den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen hier mit dem Sitz der Unternehmensleitung (R) zusammenfiel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1990, Zlen. 90/19/0091, 0092, 0093), sodaß darauf nicht näher einzugehen ist.
Dem Vorbringen, die belangte Behörde habe (infolge Nichtstattgebung eines Vertagungsantrages des Beschwerdeführers, betreffend eine Berufungsverhandlung) dem Beschwerdeführer das Recht auf Parteiengehör verweigert, ist schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil der Beschwerdeführer eine Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht darzutun vermag und auch der Verwaltungsgerichtshof solches nicht erkennen kann.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe den Zeugen Josef D. nicht einvernommen. Der diesbezügliche Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 24. April 1989, dieser Zeuge habe "in der fraglichen Zeit einen Ferialjob auf der Frauenalpe übernommen. Der Zeuge kann daher insbesondere über Arbeitseinteilung und Arbeitszeiten genaue Auskünfte erteilen", war nämlich in Hinsicht auf die maßgebenden Beweisthemen zu den dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen zu unbestimmt, um eine Verpflichtung der Behörde in dieser Hinsicht auszulösen.
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, dem Beweismittel der handschriftlichen Aufzeichnungen "nachzugehen" oder "zumindest Fräulein J. als Zeugin zu vernehmen", ist zu bemerken:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer derartige handschriftliche Aufzeichnungen zum Beweis dafür ins Treffen geführt hat, die "Mittagspause" sei eingehalten worden. Diese Beweismittel waren daher für die Übertretungen des § 4 Arbeitsruhegesetz und § 7 Arbeitszeitgesetz nicht in Betracht zu ziehen. Die Nichtvorlage dieser Beweismittel durch den Beschwerdeführer - was er gar nicht bestreitet - kann allerdings nicht zu Lasten der belangten Behörde gehen. Die Einvernahme der Zeugin J. (welche diese Unterlagen an einem für den Beschwerdeführer unbekannten Ort abgelegt haben soll) hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht beantragt, wobei er es auch in der Beschwerde unterläßt, das entsprechende Beweisthema anzuführen. Eine der belangten Behörde vorzuwerfende Verletzung von Verfahrensvorschriften vermag der Verwaltungsgerichtshof in dieser Hinsicht nicht zu erkennen. II. Zu den Übertretungen nach § 11 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz:
Nach dem ersten Satz dieser Vorschrift ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.
Zunächst ergibt sich hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zu 5) a) (Dienstnehmer H) diesbezüglich für den 1. März 1987 angelasteten Verwaltungsübertretung, daß insoweit ein Widerspruch zu der dem Beschwerdeführer unter 5) c) vorgeworfenen Tat besteht. Aus dieser geht nämlich hervor, daß dem Dienstnehmer am 1. März 1987 ohnedies eine Ruhepause von einer halben Stunde gewährt worden war. Dies führt zur Aufhebung der Z. 5) a) des im Instanzenzug aufrechterhaltenen Spruches (und zwar im Hinblick auf die Tateinheit schon deshalb zur Gänze - vgl. allerdings auch die unten aufgezeigte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bezüglich der übrigen Tattage) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG.
Was die übrigen, diesbezüglich dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs. 1 (erster Satz) Arbeitszeitgesetz betrifft, so ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 handelt.
Der von der belangten Behörde insoweit jeweils zu führende Nachweis des objektiven Tatbestandes ist allerdings mit Ausnahme der zu 3) a) angelasteten Verwaltungsübertretung (siehe dazu die unten stehenden Ausführungen) in einem Ausmaß unzureichend begründet, das die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zuläßt: Der Beschwerdeführer hatte nämlich in der Berufung gegen das Straferkenntnis behauptet, in der Mittagszeit sei während einer halben Stunde kein Liftbetrieb gewesen und daraus abgeleitet, dadurch sei den Dienstnehmern (deren Tätigkeit mit dem Liftbetrieb in Verbindung stehe) die erforderliche Ruhepause zur Verfügung gestanden. Mit diesem, nicht von vornherein als unwesentlich anzusehenden Argument, hat sich die belangte Behörde allerdings nicht auseinandergesetzt, was den angefochtenen Bescheid in Hinsicht auf die Aufrechterhaltung der Ziffern 1) a), 2) a), 4) a), 5) a) (hier abgesehen von der oben aufgezeigten Rechtswidrigkeit des Inhaltes für den Tattag 1. März 1987), 6) a), 7) a), 8) a) und 9) a) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG belastet, ohne daß in das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Anders verhält es sich bezüglich der Tatanlastung zu Z. 3) a) (Dienstnehmer G):
Dieser hatte als Zeuge am 22. September 1987 im wesentlichen ausgeführt, er vertrete den Geschäftsführer (den Beschwerdeführer) im Betrieb. Es sei richtig, daß die Mittagspause an sich immer in der Zeitkarte erfaßt worden sei. An den in der Anzeige angeführten Tagen, wo diese Ruhepausen nicht in der Zeitkarte erfaßt worden seien, sei vermutlich viel Betrieb gewesen oder irgendetwas besonderes vorgefallen, sodaß er diese Mittagspausen "nicht einnehmen" habe können. Er habe daher während seiner Arbeit seine Mahlzeiten eingenommen.
Diesem Beweisergebnis vermochte der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenzusetzen. Er brachte im wesentlichen lediglich vor, dieser Dienstnehmer sei oft Kilometer von der Stechuhr entfernt gewesen, sodaß ihm eine Eintragung der Ruhepause nicht möglich gewesen sei. Damit war die belangte Behörde im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung durchaus in der Lage, den Beweis für die Nichteinhaltung der Ruhepausen durch diesen Dienstnehmer an den angelasteten Tagen als gegeben zu erachten, zumal das Argument des Beschwerdeführers betreffend den mangelnden Liftbetrieb in der Mittagszeit (vgl. oben), bezüglich dieses Dienstnehmers (offenbar im Hinblick auf dessen Verwendung) nicht gebraucht wurde. Daß die erwähnte Zeugenaussage dieses Dienstnehmers eine ausreichende "Präzision" für einen Schuldspruch vermissen lasse, mußte die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs befinden. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum (hinsichtlich der Strafbemessung siehe die Ausführungen unter V.).
III. Zu den Übertretungen nach § 4 Arbeitsruhegesetz:
Gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz Arbeitsruhegesetz hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe).
Nach § 4 leg. cit. hat der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Die Wochenruhe ist (ebenso wie die Wochenendruhe) auf die Kalenderwoche bezogen, wobei sowohl die Wochenendruhe gemäß § 3 Arbeitsruhegesetz als auch die Wochenruhe gemäß § 4 leg. cit. innerhalb des Zeitraumes der Kalenderwoche erfüllt zu werden hat (vgl. zutreffend Schwarz, Arbeitsruhegesetz, 2. Aufl., S. 142 und 134). Eine "Kalenderwoche" dauert von Montag bis Sonntag (vgl. auch insoweit Schwarz, a.a.O., S. 134).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer allerdings die Nichteinhaltung der Wochenruhe in den Z. 1) b), 3) b) - hier hinsichtlich der Zeit vom 3. März bis 10. März 1987; zur Zeit vom 12. März bis zum 22. März 1987 siehe die bezüglichen Ausführungen unten - 4) b), 7) b), 8) b) und 10) b) des von ihr aufrechterhaltenen Schuldspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Zeiträumen angelastet, welche im Sinne des Gesagten jeweils keine "Kalenderwoche" (von Montag bis Sonntag) beinhalten. Die belangte Behörde hat daher hier bei der Tatanlastung auf diesen als rechtserheblich anzusehenden Begriff nicht Bedacht genommen, womit sie die Rechtslage verkannt hat. Dies belastet die angeführten Ziffern des im Instanzenzug aufrechterhaltenen Schuldspruches mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Anders verhält es sich zu Z. 3) b) - soweit damit die Zeit vom 12. März bis 22. März 1987 angelastet wurde - und zu den Z. 5) b) und 6) b) des Schuldspruches: Damit werden nämlich Zeiträume umfaßt, die in sich jedenfalls jeweils eine ganze Kalenderwoche (von Montag bis Freitag) beinhalten. Wohl sind diese angelasteten Zeiträume nicht mit der jeweiligen Kalenderwoche mit Anfang und Ende ident, sondern beginnen jeweils früher bzw. enden später, doch wurde der Beschwerdeführer durch diese - überflüssigen - Spruchteile in keinem subjektiven Recht verletzt. Zu diesen Tatzeiträumen vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, daß der angefochtene Bescheid mit einer anderen Rechtswidrigkeit belastet wäre. Der Beschwerdeführer hatte sich hinsichtlich der betroffenen Dienstnehmer jeweils auf die Kompetenz der (gleichfalls als Geschäftsführer bestellten) M. D. berufen und deren Einvernahme als Zeugin beantragt. Dabei dürfte es dem Beschwerdeführer entgangen sein, daß diese - so wie im übrigen auch die Dienstnehmer selbst - ohnedies bereits vorher (am 17. November 1987) als Zeugin einvernommen worden war und angegeben hatte, der Dienstplan werde vom Beschwerdeführer in Absprache mit ihr erstellt, die freien Tage seien mit dem Beschwerdeführer koordiniert worden. Die Schuldsprüche zu den Z. 5) b) und 6) b) sind daher frei von Rechtsirrtum. Dies gilt zwar hinsichtlich der Z. 3) b) auch bezüglich der Zeit vom 12. März bis 22. März 1987, doch führt die oben aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit, mit der die Tatanlastung für die Zeit vom 3. März bis 10. März 1987 belastet ist, wegen der untrennbaren Tateinheit zur Aufhebung der gesamten Z. 3) b).
Zur Strafbemessung wird auf die Ausführungen zu V. verwiesen.
IV. Zu den Übertretungen nach § 7 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz:
Nach dieser Gesetzesstelle kann die Arbeitszeit bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes (unbeschadet der Bestimmungen des § 8 ...) verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
Der Beschwerdeführer hatte insoweit zur Tatanlastung zu Z. 5) c) (Dienstnehmer H) im wesentlichen vorgebracht, dieser Zeuge habe dies "mit keinem Wort" festgestellt, die Zeitkarten hätten nur Aussagekraft hinsichtlich des Arbeitszeitbeginnes. Es komme immer wieder vor, daß die Dienstnehmer nach Abschalten der Liftanlagen "zusammensitzen", was nicht als Arbeitszeit zu werten sei.
Zu letztem Vorbringen ist zu bemerken, daß es sich hiebei um eine bloße Vermutung in Hinsicht auf die beiden zur Last gelegten Tage handelt, sodaß die belangte Behörde auch nicht verpflichtet war, in dieser Richtung Beweise aufzunehmen. Es trifft aber nicht zu, daß der erwähnte Zeuge H. keine ausreichend konkreten Angaben zu den beiden inkriminierten Tagen gemacht hat, hat er doch ausdrücklich auf die Aussagekraft der Zeitkarte hinsichtlich der "Arbeitszeit", hier auch in Hinsicht auf die Gewährung der Ruhepausen an diesen Tagen, verwiesen.
Zu Z. 8) c) (Dienstnehmer S) hatte der Beschwerdeführer in der Berufung im wesentlichen vorgebracht, dieser habe sich als Pistengerätefahrer "in einer Art Bereitschaft" befunden, um nach Aufhören von Schneefällen sofort mit der Präparierung der Pisten beginnen zu können. Es kann dahinstehen, ob dieser Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft (der genannte Dienstnehmer hatte als Zeuge angeführt, am 6. März 1987 in der angeführten Zeit mit dem Pistengerät "gearbeitet" zu haben), da für ihn auch bejahendenfalls nichts gewonnen wäre. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Art der Verwendung ist nämlich als "Arbeitsbereitschaft" als Arbeitszeit anzusehen (vgl. zutreffend Cerny, Arbeitszeitrecht, 2. Aufl., S. 30).
Die Schuldsprüche zu Z. 5) c) und 8) c) sind daher frei von Rechtsirrtum (zur Strafbemessung siehe die folgenden Ausführungen).
V. Zur Strafbemessung (soweit die Schuldsprüche nicht als rechtswidrig zu erkennen waren):
Zu den Bestrafungen wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes ist zu bemerken, daß der Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. S 500,-- bis S 30.000,-- beträgt, sodaß die verhängten Strafen von je S 300,-- sogar unter der gesetzlichen Mindeststrafe liegen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die belangte Behörde hätte (in Anwendung des § 20 VStG 1950) eine Reduzierung der von der Erstbehörde verhängten Strafen vornehmen müssen; solches ist auch nicht erkennbar.
In Bezug auf die Strafbemessung zu Z. 3) a), 5) c) und 8)
c) des Schuldspruches ist darauf hinzuweisen, daß § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz eine diesbezügliche Strafdrohung von 300 S bis 6.000 S (oder Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen) enthält. Sohin wurde über den Beschwerdeführer zu Z. 3) a) ohnedies nur die vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Daß etwa hier die Voraussetzungen des § 20 VStG 1950 für eine außerordentliche Milderung der Strafe vorlägen, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.
Zur Strafbemessung zu den Z. 5) c) und 8) c) ist zu bemerken, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers auch in der Beschwerde nicht dargelegt werden, sodaß eine Relevanz der vom Beschwerdeführer gerügten diesbezüglichen Unterlassung einer Feststellung durch die belangte Behörde nicht erkennbar ist. Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde vom Fehlen eines mildernden Umstandes ausgegangen und die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers insoweit nicht berücksichtigt hat, doch handelt es sich hiebei um einen - unwesentlichen - Begründungsmangel, konnte doch die belangte Behörde im Hinblick auf das Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitungen zu Recht den Unrechtsgehalt dieser Taten als erheblich ansehen. Eine Überschreitung des der belangten Behörde zustehenden Ermessenspielraumes vermag der Verwaltungsgerichtshof sohin im Ergebnis nicht zu erkennen, zumal sich die hier verhängten Strafen ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen.
Der angefochtene Bescheid war daher im oben aufgezeigten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, im übrigen - sohin bezüglich der Verwaltungsübertretungen zu den Ziffern 3) a), 5) b), 6) b), 5) c) und 8) c) - als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190071.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013