TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/2 90/19/0045

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.1990
beobachten
merken

Index

L70107 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten Tirol;
50/01 Gewerbeordnung;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

GewO 1973 §368 Z17;
LSchlG §9;
LSchlV Tir 1965 §2 Abs1 litc;

Betreff

S gegen Landeshauptmann von Tirol vom 4. April 1989, Zl. IIa - 20.966/3, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Tiroler Ladenschlußverordnung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß die Verkaufsstelle (das Geschäft) seines Unternehmens in Innsbruck während der nach § 2 der Tiroler Ladenschlußverordnung vorgeschriebenen Sperrzeit am Mittwoch, dem 17. August 1988 vom 19.10 bis 20.00 Uhr, am Freitag, dem 19. August 1988 von 20.10 bis 20.20 Uhr und am Dienstag, dem 30. August 1988 in der Zeit von 19.45 Uhr bis 20.10 Uhr offengehalten wurde, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 der Tiroler Ladenschlußverordnung, § 9 des Ladenschlußgesetzes und § 368 Z. 17 der Gewerbeordnung 1973 begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sein Souvenirgeschäft am Mittwoch, dem 17. August 1988, in der Zeit von 19.10 Uhr bis 20.00 Uhr nicht geschlossen gehabt. Während dieser Zeit sei die Eingangstüre (eine Glastüre) zum Geschäftslokal offengestanden. Zwei Warenständer mit diversen Textilien und ein Ständer mit Ansichtskarten seien vor dem Geschäftslokal auf dem Gehsteig gestanden. Während dieser Zeit habe auch eine kleine Gruppe von Personen, nachdem sie Waren auf den vor dem Geschäftslokal stehenden Ständern betrachtet habe, das Geschäftslokal betreten. Der Beschwerdeführer habe niemandem den Zutritt zum Geschäftslokal verwehrt. Am Freitag, dem 19. August 1988, sei das Geschäftslokal in der Zeit vom

20.10 bis 20.20 Uhr nicht geschlossen gewesen. Die Eingangstüre sei während dieses Zeitraumes offengestanden und zwei Warenständer mit Textilien sowie ein Ständer mit Ansichtskarten seien vor dem Geschäftslokal gestanden. Am Dienstag, dem 30. August 1988, sei das gegenständliche Geschäftslokal in der Zeit von 19.45 bis 20.10 Uhr unversperrt und die Eingangstüre offen gewesen. Die oben erwähnten Ständer seien wiederum vor dem Geschäftslokal auf dem Gehsteig gestanden. Während dieses Zeitraumes am 30. August 1988 hätte jeder Kunde ungehindert das Geschäft betreten können, der Zutritt sei von niemandem überwacht worden. Auch Reinigungsarbeiten seien im Geschäftslokal nicht verrichtet worden. Dieser festgestellte Sachverhalt ergebe sich aufgrund der Zeugenaussagen von Beamten des städtischen Erhebungsamtes. Der Beschwerdeführer habe daher den ihm angelasteten Tatbestand des Offenhaltens einer Verkaufsstelle während der vorgeschriebenen Sperrzeiten verwirklicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c der Tiroler Ladenschlußverordnung 1965 (LGBl. Nr. 19) sind an Werktagen außer Samstagen von 19.00 bis 7.00 Uhr alle übrigen Verkaufsstellen (abgesehen von den in lit. a und lit. b genannten) geschlossen zu halten.

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe in den ihm von der Behörde vorgeworfenen Zeiträumen keine Verkaufstätigkeit ausgeübt, sondern sei in seinem Geschäftsraum, der gleichzeitig Büroraum und Privatzimmer sei, mit Bekannten und Freunden zu einem freundschaftlichen Gespräch zusammengetroffen. Die Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer zum Beweis dafür angeführten Zeugen zu vernehmen. Nach dem Zweck des Gesetzes sei es unzulässig, nur auf die Tatsache des rein physischen "Offenhaltens" abzustellen, die Ansicht der belangten Behörde verstoße gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte des Beschwerdeführers.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Erkenntnis vom 29. April 1983, Zlen. 81/11/0038, 0040 (auf welches gemäß § 43 Abs. 2, 2. Satz, VwGG verwiesen wird) die Rechtsansicht vertreten, daß JEDES Offenhalten der Verkaufsstellen ohne Rücksicht auf dessen Zweck gegen das Gebot des Geschlossenhaltens verstößt, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zuläßt; die tatsächliche Ausübung des Gewerbes ist nicht erforderlich. Ausgehend von dieser Rechtsanschauung, von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß findet - insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht zu erkennen, gegen welche "verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrechte" eine solche Auslegung verstoßen sollte -, war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, zum Beweis für das Unterbleiben einer Verkaufstätigkeit die vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen zu vernehmen.

Was aber die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Hinsicht auf das "Offenhalten" der in Rede stehenden Verkaufsstelle anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof diese im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190045.X00

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten