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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/12/0014 - 90/12/0089Betreff
77 Beschwerdeführer gegen Bundesminister für Inneres vom 7. September 1989, Zlen. ad 1 bis 66. 8119/27-II/4/89, ad 67. bis 77. 8119/28-II/4/89, wegen Reisegebühren
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer stehen als Gendarmeriebeamte in öffentlich-rechtlichen Dientverhältnissen zum Bund. Dienstorte sind die Außenstellen der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Steiermark. Die Beschwerdeführer sind der "Autobahngendarmerie" zugeteilt. Mit den gleichlautenden im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen Bescheide des Landesgendarmeriekommandos Steiermark ab und stellte fest, daß die Beschwerdeführer auf die für Verkehrspatrouillen im Überwachungsrayon ihrer Dienststellen mit Reiseausweis geltend gemachten Tages- und Nächtigungsgebühren keinen Anspruch haben. Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, die Beschwerdeführer erhielten seit 1. Juli 1988 gemäß § 39 RGV 1955 monatliche Pauschalvergütungen im vorhinein ausbezahlt, mit welchen alle Ansprüche auf Tagesgebühren für den motorisierten Verkehrsdienst und alle sonstigen regelmäßigen Dienstverrichtungen im Überwachungsrayon abgegolten seien; Nächtigungsgebühr gebühre nur für tatsächlich in Anspruch genommene Nachtunterkunft. Die von den Beschwerdeführern vorgenommene Einzelverrechnung sei unzulässig.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. November 1989, Zlen. B 1241/89, 1302-1377/89, die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Dabei wies er auf seine ständige Rechtsprechung zur Frage der Normierung von pauschalierenden Regelungen hin.
Der Verwaltungsgerichtshof trug mit Verfügung vom 31. Jänner 1990 den Beschwerdeführern gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Ergänzung der Beschwerden u.a. dahingehend auf, das Recht zu bezeichnen, in dem die Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupten (Beschwerdepunkt i.S.d. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).
Mit Schriftsatz vom 22. März 1990 brachten die Beschwerdeführer dazu vor, sie verträten nach wie vor die Ansicht, daß die Rechtsverletzung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes hervorgerufen werde. Sie verwiesen auf ihr Vorbringen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, ohne eine einfachgesetzliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zu behaupten. Beantragt wurde, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof beantragen, daß dieser gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG über die Verfassungswidrigkeit des derzeit in Geltung stehenden § 39
Abs. 1 erster Satz, insbesondere die Worte "... anstelle der
Tagesgebühren nach dem 1. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung" sowie die Absätze 2 und 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der Fassung des BGBl. Nr. 288/1988 in Verbindung mit BGBl. Nr. 244/1989 erkenne. Weiters beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.
Gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Beschwerden, in denen das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides lediglich darauf gestützt wird, daß der Beschwerdeführer in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit S. 327). Gleiches muß im Falle der Behauptung der Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes als einzigem Beschwerdepunkt gelten.
Auch die B-VG-Novelle BGBl. Nr. 350/1981 hat nichts an der sich aus den Bestimmungen des Art. 144 Abs. 1 und Art. 133 Z. 1 B-VG ergebenden Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes geändert. Unbeschadet eines an dem von den Beschwerdeführern im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Beschwerdepunkt orientierten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes iSd Art. 144 Abs. 2 B-VG kommt eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Sachentscheidung über eine gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde dann nicht in Betracht, wenn sich der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich auf vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machende Rechtsverletzungen beruft (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 1984, Zl. 84/01/0022; Dolp a.a.O.).
Die Beschwerden mußten daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120013.X00Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010