TE Vwgh Beschluss 1990/4/2 90/19/0203

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §61 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §65 Abs1;

Betreff

B gegen Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1989, Zl. 3/01-3031/2-1989, betreffend Erhöhung des Pflegegeldes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluß des Bezirksgerichtes T vom 25. Jänner 1990 auf Grund ihres nach Zustellung des angefochtenen Bescheides gestellten Antrages vom 24. Jänner 1990 die Verfahrenshilfe bewilligt. Die namens der Beschwerdeführerin von dem auf Grund dieses Beschlusses mit Bescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 26. Jänner 1990 zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde trägt das Datum 8. März 1990 und wurde am 9. März 1990 zur Post gegeben.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen.

Im Beschwerdefall ist nach dem Vorbringen in der Beschwerde davon auszugehen, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin spätestens am 24. Jänner 1990 zugestellt wurde. Ausgehend von diesem Zustelldatum war die sechswöchige Beschwerdefrist im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde jedenfalls bereits abgelaufen. Da die Beschwerdeführerin innerhalb der mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides beginnenden Beschwerdefrist nicht beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, findet § 26 Abs. 3 VwGG keine Anwendung. Der beim Bezirksgericht T gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Zustellung des auf Grund des die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschlusses dieses Bezirksgerichtes ergangenen Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen haben auf den Ablauf der Beschwerdefrist keinen Einfluß, weil zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG nur der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist (§ 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 VwGG). Einem bei einer unzuständigen Stelle eingebrachten Antrag auf Verfahrenshilfe (sofern er nicht an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wird und dort noch innerhalb der Beschwerdefrist einlangt) und der in einem solchen Fall nicht durch den Verwaltungsgerichtshof veranlaßten Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen kommen nicht die Rechtswirkungen des § 26 Abs. 3 VwGG zu. Die Beschwerdeführerin könnte sich auch nicht auf § 65 Abs. 1 zweiter Satz ZPO berufen, wonach eine Partei den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch beim Bezirksgericht ihres Aufenthaltes zu Protokoll erklären kann, wenn das Prozeßgericht seinen Sitz außerhalb des Bezirksgerichtssprengels hat, in dem die Partei ihren Aufenthalt hat. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nämlich um eine verfahrensrechtliche Norm, auf die sich die im § 61 Abs. 1 erster Satz VwGG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften über das zivilrechtliche Verfahren nicht erstreckt. Nach der letztgenannten Bestimmung gelten die Vorschriften über das zivilrechtliche Verfahren sinngemäß nur für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, während für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 62 Abs. 1 VwGG sinngemäß das AVG gilt (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1986, Zlen. 86/08/0008 bis 0010, AW 86/08/0004 bis 0006), dem eine dem § 65 Abs. 1 zweiter Satz ZPO entsprechende Bestimmung fremd ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190203.X00

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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