TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/2 90/19/0136

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;

Betreff

G gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 26. April 1989, Zl. Frb-4250/89, betreffend Aufenthaltsverbot

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 1989 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, idF der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 (im folgenden: FPG) ein bis zum 28. Dezember 1993 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Feldkirch als Jugendschöffengericht am 20. Oktober 1988 wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Ziff. 2 des Waffengesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt worden.

Zu dieser Verurteilung sei es gekommen, weil der Beschwerdeführer am 28. März 1988 nach einer verbalen Auseinandersetzung mit M.I. diesen mit einem Springmesser in den linken Unterbauch gestochen und ihm dabei eine Stichwunde im Bereich des linken Unterbauches mit Durchtrennung der Bauchdecke, vierfacher Verletzung des Dünndarmes sowie kleinen Verletzungen mehrerer Gekröseanteile, beigebracht habe, wobei diese Verletzungen als schwer zu bezeichnen gewesen seien. Weiters habe der Beschwerdeführer entsprechend diesem Urteil seit dem Jahre 1986 ein Springmesser, also eine verbotene Waffe, ohne behördliche Bewilligung unbefugt besessen. Im erstinstanzlichen Verwaltungsakt erliege eine Ausfertigung des vorbezeichneten Gerichtsurteiles. Der Begründung dieses Gerichtsurteiles könne entnommen werden, daß der Beschwerdeführer am 28. März 1988 gemeinsam mit anderen türkischen Altersgenossen in einem näher bezeichneten Jugendhaus auf Besuch gewesen sei. Kurz nach 20.00 Uhr hätten sich die Burschen auf den Weg gemacht. Auf Höhe des alten Krankenhauses sei es zwischen dem Beschwerdeführer und dem 18-jährigen M.I. zu einem Streit gekommen. I. habe den Beschwerdeführer als "Schwulen" bezeichnet, worauf dieser behauptet habe, der Vater des I. wäre gleichfalls ein "Schwuler". Die beiden seien sodann handgreiflich geworden. Dabei habe M.I. mit der Stirn gegen Mund und Nase des Beschwerdeführers gestoßen. Der Beschwerdeführer, der ein Springmesser bei sich gehabt habe, das er im Jahre 1986 ohne behördliche Bewilligung von einem namentlich nicht bekannten Mann gekauft haben wolle, habe sodann im Zorn mit diesem Messer, dessen Klinge ausgefahren gewesen sei, gegen den Unterbauch seines Gegners M.I. gestochen. Dabei habe er ihm die oben näher bezeichneten Verletzungen zugefügt, welche nach dem Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie als an sich schwer zu beurteilen seien und eine 34-tägige Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Dem Gerichtsurteil könne weiter entnommen werden, daß der Beschwerdeführer den Stich vorsätzlich ausgeführt und seinem Kontrahenten die schweren Verletzungen beigebracht habe. Eine Notwehrsituation sei im Zuge der Hauptverhandlung nicht einmal behauptet worden und sie könne gemäß der Begründung des Gerichtsurteiles auch durch die Beweisergebnisse ausgeschlossen werden. Die Behörde müsse daher davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer aus einer Alltagssituation heraus im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung seinen Kontrahenten durch den Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe am Körper verletzt habe. Dadurch habe er in das jedem Menschen eingeräumte höchstpersönliche Recht auf Unverletzlichkeit des Körpers massivst eingegriffen. Dem Gerichtsurteil könne auch entnommen werden, daß der Stich in die Bauchgegend im Zorn erfolgt sei. Es müsse daher auch in Betracht gezogen werden, daß dieser Stich genausogut in die Herz- oder Lungengegend geführt hätte werden können und dadurch unter Umständen eine noch schwerere Verletzung bzw. den Tod des Kontrahenten zutage treten hätte können. Auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer eine im Bundesgebiet nach dem Waffengesetz verbotene Waffe besessen und offensichtlich ständig bei sich geführt habe, lasse den begründeten Verdacht zutage treten, daß er nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung gemäß zu verhalten. Gemäß § 2 Abs. 2 des FPG hätten die Fremden während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ihr Verhalten den österreichischen Gesetzen anzupassen. Das Mitführen von solchen verbotenen Waffen stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Wie der gegenständliche Fall beweise, würden solche Messer häufig für Angriffe gegen andere Personen verwendet. Der Gesetzgeber habe sohin nicht zu Unrecht diese gefährlichen Waffen aus dem allgemeinen Verkehr gezogen. Fremde, die sich aus Alltagssituationen heraus dazu hinreißen ließen, andere Menschen mit einer lebensbedrohenden Waffe zu attackieren, stellten ein bedeutendes Sicherheitsrisiko für die Umwelt dar. Der weitere Aufenthalt des Fremden liefe sohin dem öffentlichen Interesse an der Hintanhaltung solcher Gewaltdelikte zwingend entgegen. Es müsse auch der Ansicht der Erstbehörde beigepflichtet werden, wenn diese vermerke, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß aufgrund des beim Beschwerdeführer vorliegenden Aggressionspotentiales solche Delikte auch künftig zutage treten könnten. Die Verwerflichkeit der Tat und insbesondere die daraus resultierende schwere Körperverletzung einer anderen Person hätten die Erstbehörde zweifelsohne berechtigt, ein bis zum 28. Dezember 1993 befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich zu erlassen. Eine kürzere Befristung würde aufgrund der obigen Fakten nicht geeignet sein, den Verwaltungszweck zu sichern. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, daß er mit dem Messer gar nicht zustechen habe wollen, seien nicht glaubwürdig. Das Gericht führe in der Begründung seines Urteiles aus, daß der Beschwerdeführer offensichtlich im Zorn den Stich gegen den Körper seines Kontrahenten geführt habe. Eine "Reflexbewegung", wie dies der Beschwerdeführer nun darzulegen versuche, könne daher ausgeschlossen werden. Die Berufungsbehörde teile die Ansicht der Erstbehörde, wenn diese keine günstige Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer erstelle. Die gezeigte Tathandlung lasse mit Recht den Schluß zu, daß der Fremde bei einer allfälligen ähnlichen Lebenssituation wiederum mit Waffengewalt gegen andere vorgehen könnte. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, daß ein Aufenthaltsverbot nicht auf § 3 Abs. 1 des FPG gestützt werden könne, werde von der Berufungsbehörde nicht geteilt. Allein schon die Textierung des § 3 Abs. 2 leg. cit. widerlege diese Rechtsansicht, wenn dort ausgeführt werde "Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat INSBESONDERE zu gelten, wenn ein Fremder ......".

Gemäß § 3 Abs. 3 des FPG seien auch private und persönliche Einwendungen bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer am 17. April 1986 erstmals polizeilich bei seinem im Inland lebenden Vater zur Anmeldung gelangt sei. Im Rahmen der Familienzusammenführung seien dem Beschwerdeführer dann Sichtvermerke, zuletzt befristet bis 31. Jänner 1989, erteilt worden. Derzeit lebe der Beschwerdeführer im Haushalt seines verheirateten Bruders. Er gehe seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach. Sein Lebensunterhalt werde offensichtlich von seinen Verwandten bestritten. Seine Mutter sei im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigt und wohne nach wie vor in der Türkei. Werde durch ein Aufenthaltsverbot in familiäre oder persönliche Rechte eingegriffen, so sei dieses nur dann zulässig, wenn dieser Eingriff zum Schutz der inneren und äußeren Sicherheit der Republik Österreich, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen zwingend notwendig sei. Die Tatsache, daß ein Teil der Familie des Beschwerdeführers (Vater und Geschwister) im Bundesgebiet lebten, sei zweifelsohne im Sinne der obigen Ausführungen geeignet, Berücksichtigung zu finden. Es sei daher abzuwägen gewesen, ob die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die öffentlichen Interessen an der möglichsten Hintanhaltung solcher Gewaltdelikte, wie sie der Beschwerdeführer gesetzt habe, seien sehr hoch zu bewerten. Das Interesse des einzelnen Mitmenschen, nicht durch lebensbedrohende körperliche Attacken in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden, sei gleichfalls sehr hoch anzusiedeln. Dem gegenüber müßten die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen Beweggründe, weiterhin im Bundesland Aufenthalt nehmen zu können, untergeordnet werden. Zum einen dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit (seit dem Jahre 1986) im Lande lebe, zum anderen sei zu berücksichtigen, daß seine Mutter nach wie vor in seinem Heimatland sei und er zweifelsohne auch zu ihr zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer gehe im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach, so entstehe durch die Setzung der fremdenpolizeilichen Maßnahme auch keine Beeinträchtigung seines beruflichen oder persönlichen Fortkommens. Wie bereits oben aufgezeigt, sei durch den relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet zweifelsohne noch keine besondere Integration des Beschwerdeführers zutage getreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/58, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 1) von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; ....

Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist nach § 3 Abs. 3 FPG die Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.

die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2.

die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;

3.

die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

Vorauszuschicken ist, daß die belangte Behörde nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2, näherhin der Z. 1, FPG als gegeben angesehen, sondern den angefochtenen Bescheid insoweit auf den Absatz 1 dieses Paragraphen gestützt hat. Letzteres erachtet der Beschwerdeführer als rechtswidrig; er ist damit nicht im Recht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 4. Juli 1978, Zlen. 785, 786/78, und vom 30. Oktober 1985, Zlen. 85/01/0082, 0083) zu § 3 Abs. 1 FPG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 die Rechtsansicht vertreten, daß es sich bei Absatz 1 des § 3 FPG um die Generalklausel und bei Absatz 2 um die beispielsweise Aufzählung von Fällen handle, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls rechtfertigten. Ein Aufenthaltsverbot könne gemäß § 3 Abs. 1 FPG auch dann erlassen werden, wenn triftige Gründe vorlägen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Absatz 2 angeführten Fälle aufweisen würden, wohl aber in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigten, daß durch den Aufenthalt des Betroffenen eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit vorliege oder andere öffentliche Interessen verletzt würden. Sohin könne auch ein Verhalten, das vom Gericht mit einer drei Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer Geldstrafe geahndet worden sei, eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen. Der Entscheidung über die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei von der Behörde das Gesamtverhalten des Betroffenen zugrunde zu legen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß diese Rechtsgrundsätze auch auf § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 FPG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 anzuwenden sind. Die belangte Behörde war daher - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - berechtigt, die in Rede stehende Verurteilung des Beschwerdeführers, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 1 FPG nicht vorlagen, und den in dem erwähnten Gerichtsurteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatzes 1 dieses Paragraphen zu werten.

Die Ansicht der belangten Behörde, dieser Sachverhalt rechtfertige die Annahme, der Aufenthalt des Beschwerdeführers werde die im § 3 Abs. 1 FPG angeführten öffentlichen Interessen gefährden, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es trifft nicht zu, daß die belangte Behörde das erwähnte Gerichtsurteil unrichtig zitiert hat; insbesondere ist daraus sehr wohl ersichtlich, daß der Beschwerdeführer "im Zorn" zugestochen habe. Daß der Beschwerdeführer "möglicherweise benommen" gewesen sei, führte das Gericht nur im Zusammenhang damit an, es könne nicht festgestellt werden, daß es dem Beschwerdeführer darauf angekommen sei, nicht irgendeine Verletzung, sondern eine schwere Körperverletzung herbeizuführen. Daß das Gerichtsurteil in der Folge die Feststellung enthält, der Stich sei vorsätzlich geführt worden, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Daß aber der Bruch strafgesetzlicher Normen, die dem Schutz der körperlichen Integrität dienen, selbst dann nicht als Bagatelldelikt gewertet werden kann, wenn seine strafgerichtliche Ahndung nicht zu einer Strafe im Sinne des § 3 Abs. 2 (jetzt näherhin: Z. 1) FPG geführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 15. Februar 1984, Zl. 81/01/0152, ausgesprochen. Dazu kommt im vorliegenden Beschwerdefall, daß die belangte Behörde auch den vom Beschwerdeführer begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz in ihre Überlegungen miteinbeziehen durfte.

Was die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG vorgenommene Interessensabwägung anlangt, so trifft es nicht zu, daß die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers dabei keine entsprechende Berücksichtigung gefunden hätten. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid u.a. vorgebracht, vom Arbeitsamt sei ihm eine Lehrstelle bei der "Fa. K." in Aussicht gestellt worden. Davon mußte die belangte Behörde jedoch keineswegs ableiten, der Beschwerdeführer sei tatsächlich erwerbstätig. Ebenso verhält es sich mit der von ihm ins Treffen geführten Beschäftigungsbewilligung vom 23. März 1989, die im übrigen ein anderes Unternehmen betrifft. Bei seinem Vorbringen in der Beschwerde, er sei erwerbstätig, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, da der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine solche Behauptung nie aufgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann im übrigen nicht finden, daß die von der belangten Behörde vorgenommene, in Rede stehende Interessensabwägung rechtswidrig wäre. Der Versuch des Beschwerdeführers, das Gewicht des zu seiner Verurteilung führenden Sachverhaltes in der Weise zu bagatellisieren, ein solches Verhalten sei nur "in Zeiten von Großveranstaltungen von Weltbedeutung" erheblich, es handle sich um ein "ganz alltägliches Delikt", muß fehlschlagen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190136.X00

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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