TE Vwgh Beschluss 1990/4/3 90/11/0058

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen habe der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 22. September 1988, Zl. Fe 879/88, mit welchem sein Antrag "um die Verlängerung der bis zum 17.9.1988 befristeten Lenkerberechtigung" für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen worden sei, am 5. Oktober 1988 Berufung erhoben, worüber die belangte Behörde bisher nicht entschieden habe. Es werde daher Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde gemäß Art. 132 B-VG geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hat hiebei übersehen, daß zwar gemäß Art. 132 B-VG Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war; gemäß § 27 VwGG kann aber eine solche Beschwerde u.a. erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist. In Ansehung von Entscheidungen, die eine Behörde in einer administrativrechtlichen Angelegenheit des Kraftfahrwesens zu treffen hätte, kommt als oberste Behörde, die jedenfalls im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 2 AVG 1950) angerufen werden kann, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Betracht (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1987, Zl. 87/11/0243, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Da der Beschwerdeführer, wie sich aus seiner Beschwerde ergibt, noch nicht den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Wege eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 angerufen hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110058.X00

Im RIS seit

03.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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