TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/3 90/11/0065

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.04.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 1978 §29 Abs1;
WehrG 1978 §29 Abs6;
WehrG 1978 §29 Abs8;
WehrG 1978 §36;

Betreff

G gegen Militärkommando Kärnten vom 14. Dezember 1989, Zl. K/67/04/03/40, betreffend Einberufung zu einer Kaderübung

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der im Jahre 1967 geborene Beschwerdeführer gemäß § 36 des Wehrgesetzes 1978 zur Ableistung einer Kaderübung vom 26. März bis 7. April 1990 einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1990, B 110/90, nach Ablehnung ihrer Behandlung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß durch den angefochtenen Bescheid "die Bestimmung des § 29 Abs. 7 Wehrgesetz mehrfach verletzt" worden und dieser daher rechtswidrig sei. Er zitiert die genannte Bestimmung insoweit, als es dort heißt, daß Wehrpflichtige, die sich nicht freiwillig zu Kaderübungen gemeldet, aber eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich geleistet haben, verpflichtet sind, Kaderübungen nach Maßgabe ihrer Eignung und der militärischen Erfordernisse bis zum jeweiligen Gesamtausmaß nach Abs. 1 lit. a oder b zu leisten, sofern die notwendigen Kaderfunktionen auf Grund der freiwilligen Leistung von Kaderübungen nicht ausreichend besetzt werden können, und daß die Wehrpflichtigen nach den jeweiligen territorialen Bedürfnissen auszuwählen sind, wobei auch auf ihre persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Wenn der Beschwerdeführer meint, es sei "militärisch in keinster Weise erforderlich", eine Kaderübung in der betreffenden Zeit in Wals bei Salzburg durchzuführen, so ist ihm - abgesehen davon, daß es sich hiebei um eine bloße Behauptung des Beschwerdeführers handelt - entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abhaltung von Kaderübungen an sich militärischen Erfordernissen entspricht, die demnach insoweit keiner näheren Begründung bedarf (vgl. u. a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 1989, Zl. 88/11/0066, und vom 13. März 1990, Zl. 89/11/0276). Seine Einwände, "ebensowenig" sei "im Rahmen des Auswahlverfahrens auf die territorialen Bedürfnisse und auf meine persönlichen Verhältnisse Rücksicht genommen" worden, sowie er "wäre außerdem nur dann einzuberufen gewesen, wenn die notwendigen Kaderfunktionen aufgrund der freiwilligen Leistung von Kaderübungen nicht ausreichend besetzt werden können", was "auch nicht der Fall" sei, sind schon deshalb rechtlich verfehlt, weil sie - wenn überhaupt - nur in einem Verfahren über eine Beschwerde, die gegen einen Auswahlbescheid im Sinne des § 29 Abs. 8 Wehrgesetz 1978 gerichtet ist, Berücksichtigung finden könnten. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist aber (nur) der einem solchen Bescheid nachfolgende Einberufungsbefehl, wobei der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, daß ein solcher rechtskräftiger Auswahlbescheid dem Einberufungsbefehl nicht vorangegangen ist.

Auch weitere Umstände, auf Grund deren die Einberufung des Beschwerdeführers zur Kaderübung im Sinne des § 29 Wehrgesetz 1978 als rechtswidrig angesehen werden müßte, wurden in der Beschwerde, soweit sie für den Verwaltungsgerichtshof bestimmt war, nicht dargetan.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten, zur hg. Zl. AW 90/11/0035 protokollierten Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110065.X00

Im RIS seit

03.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten