TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/3 89/14/0267

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/01 Konkursordnung;
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

ABGB §813;
ABGB §815;
BAO §19 Abs1;
IRÄG 1982 Art11 §2 Abs2 Z1 lita;
IRÄG 1982 Art2 Z14;
KO §50;
KO §52;
KO;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 468;

Betreff

N gegen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 25. September 1989, Zl 508/1-10/Bo-1987, betreffend Einwendungen gegen Exekutionsmaßnahmen:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ein selbständig tätiger Arzt, verstarb am 29. August 1982 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre beiden minderjährigen Kinder gaben zu je einem Drittel des Nachlasses bedingte Erbserklärungen ab, die mit Beschluß des Verlassenschaftsgerichtes vom 10. November 1982 angenommen wurden. In dem von einem öffentlichen Notar am 20. Oktober 1983 erstellten Protokoll zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung wurden Aktiva von 1,826.026,09 S und Passiva von 2,976.336,89 S, somit eine Nachlaßüberschuldung von 1,150.310,80 S, ausgewiesen. Die Aktiva bestanden im wesentlichen aus dem Hälfteanteil an einer Liegenschaft, Einrichtungsgegenständen der Ordination, Forderungen gegenüber Krankenkassen sowie einer Lebensversicherung. Die Passiva betrafen folgende Positionen:

hypothekarisch sichergestellte

Forderungen                                1,261.037 80 S

Verbindlichkeiten gegenüber

Kreditunternehmungen                       1,396.178,67 S

Verbindlichkeiten laut

Aufstellung des Steuerberaters               308.068,08 S

Bestattungskosten                             11.052,34 S

                                           2,976.336,89 S

Im eben erwähnten Protokoll wurde auch das zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Kindern, diese vertreten durch einen Kollisionskurator, abgeschlossene Erbübereinkommen festgehalten, auf Grund dessen die Beschwerdeführerin rückwirkend mit dem Todestag einerseits den gesamten beweglichen und unbeweglichen Nachlaß in ihr Alleineigentum übernahm, anderseits sich verpflichtete, sämtliche Verlassenschaftspassiva sowie die Gerichts- und Gerichtskommissionsgebühr aus Eigenem zu bezahlen und die beiden minderjährigen Kinder diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Mit Beschluß vom 10. November 1983 wurde der Nachlaß der Beschwerdeführerin und den beiden minderjährigen Kindern zu je einem Drittel eingeantwortet.

Im Frühjahr 1984 fand eine die selbständige Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffende abgabenbehördliche Prüfung für die Jahre 1980 bis 1982 statt. Während der Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung vom bereits seit dem Jahr 1977 bevollmächtigten Steuerberater des Erblassers persönlich übernommen wurde, wurden die dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abgabenbescheide der Beschwerdeführerin zugestellt.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 1985 ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin, die auf sie gemäß § 19 Abs 1 BAO übergegangene Abgabenschuld des Erblassers von 104.893 S zu entrichten.

In den dagegen vorgebrachten Einwendungen legte die Beschwerdeführerin zunächst dar, im Verlassenschaftsverfahren sei von der Abgabenbehörde nur ein Rückstand von 95.698 S angemeldet worden. Es könne daher grundsätzlich kein höherer Betrag auf sie übergegangen sein. Für die Inanspruchnahme als Gesamtrechtsnachfolgerin seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes heranzuziehen. Da sie nur zu einem Drittel des Nachlasses eine bedingte Erbserklärung abgegeben habe, hafte sie nur für ihren entsprechenden Anteil, wobei die Nachlaßgläubiger nur quotenmäßig zu befriedigen seien. Der von ihr geforderte Betrag sei daher überhöht.

Mit Bescheid vom 3. Feber 1986 wies das Finanzamt die Einwendungen ab, wobei es zur Begründung ausführte, es spiele keine Rolle, daß im Verlassenschaftsverfahren nur ein geringerer Rückstand angemeldet worden sei, weil im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht sämtliche den Erblasser betreffende Abgabenbescheide erlassen worden seien. Aus der beiliegenden Rückstandsaufgliederung ergebe sich die Richtigkeit des geforderten Betrages. Die Beschwerdeführerin habe sich im Erbübereinkommen verpflichtet, auch die Haftung für die auf die Erbteile der beiden minderjährigen Kinder entfallenden Schulden zu übernehmen, weswegen sie grundsätzlich für die gesamte Abgabenschuld hafte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin müsse die Exekution keineswegs quotenmäßig eingeschränkt werden. Sei nämlich der Nachlaß überschuldet, so habe der bedingt erbserklärte Erbe die Gläubiger "nach der gesetzlichen Ordnung", somit nach den Vorschriften der Konkursordnung zu befriedigen. Da eine Gläubigerkonvokation im Sinn des § 815 ABGB nicht durchgeführt worden sei, hafte die Beschwerdeführerin allen Gläubigern, unabhängig davon, ob der übernommene Nachlaß durch vorrangige Befriedigung anderer Gläubiger bereits erschöpft sei, bis zur Höhe des Betrages, den sie bei Anwendung der Bestimmungen der Konkursordnung bekommen hätten. Für die Frage des Umfanges der Haftung seien noch die Vorschriften der Konkursordnung vor dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982, BGBl Nr 370, heranzuziehen. Die geltend gemachte Abgabenschuld finde als Konkursforderung zweiter Klasse in den übernommenen Aktiva Deckung, weswegen sie zur Gänze von der Beschwerdeführerin zu entrichten sei.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, es seien ihr keine Abgabenbescheide zugestellt worden, weswegen das anhängige Exekutionsverfahren schon aus diesem Grund unzulässig sei. Unrichtig sei weiters, daß die insgesamt geforderte Abgabenschuld bereits vor dem Todestag des Erblassers entstanden und auf sie übergegangen wäre. Im geforderten Betrag sei nämlich auch Umsatz- und Einkommensteuer für die Monate August bis Dezember 1982 enthalten. Aber auch die ab September 1982 vorgeschriebenen Säumniszuschläge stellten keine Nachlaßverbindlichkeit dar. Sie habe ebenfalls niemals Bescheide über diese Nebengebühren erhalten. Sie hafte keineswegs grundsätzlich für die gesamte Abgabenschuld, sondern bloß für ein Drittel derselben und dies auch nur quotenmäßig. Daran vermöge das zwischen ihr und ihren minderjährigen Kindern abgeschlossene Erbübereinkommen nichts zu ändern, weil dieses nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern regle, nicht jedoch gegenüber Dritten wirke. Mangels Eröffnung eines Nachlaßkonkurses könnten die Bestimmungen der Konkursordnung im vorliegenden Fall überhaupt nicht angewandt werden. Es gebe daher keine bevorrechteten Forderungen, weswegen die Exekution - falls sie grundsätzlich zulässig wäre - auf ein Drittel und quotenmäßig einzuschränken sei.

Mit teilweiser stattgebender Berufungsvorentscheidung vom 29. April 1987 schränkte das Finanzamt die Exekution mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei nur zu einem Drittel des Nachlasses Erbin geworden, auf 31.631 S ein. Weiters hielt es der Beschwerdeführerin vor, es seien ihr als Rechtsnachfolgerin und gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Kinder sowohl der Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung als auch die dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abgabenbescheide zugekommen. Diese Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen. Es könne daher keine Rede davon sein, daß das anhängige Exekutionsverfahren schon dem Grund nach unzulässig sei. Die Abgaben samt Nebengebühren beträfen ausschließlich Zeiträume, die vor dem Tod des Erblassers lägen. Die Bestimmungen der Konkursordnung seien, gleichgültig ob ein Nachlaßkonkurs eröffnet worden sei, anzuwenden, weil die Gläubiger "nach der gesetzlichen Ordnung" - somit bei einem überschuldeten Nachlaß nach der Konkursordnung - zu befriedigen seien. Für die dritte Klasse verbleibe noch ein Betrag von 449.042,95 S, weswegen die Steuern zur Gänze zu entrichten seien. Die mittlerweile von der Beschwerdeführerin bezahlten 5.000 S seien auf ihr Drittel angerechnet worden.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nahm die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung nicht Stellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schränkte die belangte Behörde die Exekution auf 31.258 S ein, wobei sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zur Begründung im wesentlichen dem Finanzamt folgend ausführte, der Beschwerdeführerin sei die Abgabenschuld des Erblassers bekannt gewesen. Diese sei nach den gesetzlichen Bestimmungen spätestens mit dem Tod des Erblassers entstanden, ohne daß es hiezu einer behördlichen Tätigkeit bedurft hätte. Es spiele daher keine Rolle, daß im Verlassenschaftsverfahren nur ein geringerer Rückstand angemeldet worden sei. Da die Abgaben zum Teil nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden seien, seien Säumniszuschläge vorgeschrieben worden. Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen bestehe nur dann nicht, wenn zwischen dem Entstehen des Abgabenanspruches und dem Fälligkeitstag der Todesfall eintrete. Es seien daher nur mehr die Säumniszuschläge betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1982 vorzuschreiben, weil diese Nebengebühren weder von der Beschwerdeführerin noch von den anderen Erben entrichtet worden seien. Es ergebe sich daher folgender Rückstand:

ursprünglicher Rückstand auf Grund

der Lastschriftanzeigen                     109.893 S

abgeschriebene Säumniszuschläge               1.118 S

Summe                                       108.775 S

davon ein Drittel                            36.258 S

abzüglich einmalige Ratenzahlung

durch die Beschwerdeführerin                  5.000 S

in Exekution zu ziehender Betrag             31.258 S

Für den Umfang der Inanspruchnahme eines Erben im Sinn des § 19 Abs 1 BAO seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes heranzuziehen. Demnach hafte die Beschwerdeführerin gemäß §§ 802 und 815 ABGB als bedingt erbserklärte Erbin neben ihren beiden minderjährigen Kindern nach der Einantwortung mit dem gesamten Vermögen, jedoch nur bis zur Höhe des ihrem Erbteil entsprechenden Anteiles an den Nachlaßaktiva. Da der Nachlaß überschuldet gewesen sei, seien die Gläubiger "nach der gesetzlichen Ordnung" zu befriedigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien zu einer derartigen Befriedigung sehr wohl die Bestimmungen der Konkursordnung heranzuziehen (vgl Welser in Rummel, Rz 9 zu §§ 813-815). Mangels Durchführung einer Gläubigerkonvokation hafte die Beschwerdeführerin allen Gläubigern anteilig bis zur Höhe des Betrages, den sie bei Anwendung der Vorschriften der Konkursordnung zu bekommen gehabt hätten. Da der Erblasser bereits am 29. August 1982 verstorben sei, seien noch die Bestimmungen der Konkursordnung vor dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungesetzes 1982 anzuwenden. Im Sinn der Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung finde daher die geltend gemachte Abgabenschuld als Konkursforderung zweiter Klasse in den übernommenen Aktiva Deckung, weswegen die Beschwerdeführerin zu einem Drittel ohne quotenmäßige Einschränkung verpflichtet sei, die Abgabenschuld des Erblassers zu entrichten.

In der Beschwerde wird sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der Lage, die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung nachzuvollziehen, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, kommt es bei der Inanspruchnahme eines Erben keineswegs darauf an, welcher Betrag im Verlassenschaftsverfahren angemeldet wurde, sondern ausschließlich darauf, welche Abgabenschuld im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden ist. Es ist weder erforderlich, daß die Abgabenschuld festgestellt noch fällig geworden ist (vgl das hg Erkenntnis vom 4. Oktober 1983, Zl 83/14/0096, Slg Nr 5817/F). Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung besteht daher zu Recht. Was die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Differenzen betrifft, so sind diese darauf zurückzuführen, daß einerseits die Exekution im angefochtenen Bescheid um Nebengebühren eingeschränkt, anderseits eine Ratenzahlung der Beschwerdeführerin angerechnet wurde. Die Abgabenbehörde ist - ebenso wie die Beschwerdeführerin - stets vom Rückstand zum 22. Oktober 1985 ausgegangen, der 104.893 S betragen hat. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, "möglicherweise wurden von der belangten Behörde nunmehr weitere Nebengebühren der Berechnung zu Grund gelegt", findet in der Aktenlage keine Deckung. Welcher Betrag im Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde vom Finanzamt gefordert worden ist, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführerin wäre es auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung, Abgabenbescheide, Lastschriftanzeigen) möglich gewesen, die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung nachzuvollziehen.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie wäre auch für die vom September bis Dezember 1982 entstandene Abgabenschuld (Umsatz- und Einkommensteuer) herangezogen worden, ist unzutreffend. Denn in diesem Zeitraum ist überhaupt keine derartige Agabenschuld entstanden. Es konnte daher auch nur die bis zum Tod des Erblassers entstandene Umsatz- und Einkommensteuerschuld der Exekution zu Grund gelegt werden. Zur Frage der Wirkung der bescheidmäßigen Festsetzung von Abgaben nach dem Tod eines Abgepflichtigen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die obigen Ausführungen verwiesen. Bemerkt wird, daß im nunmehr in Exekution gezogenen Betrag nur mehr jene Nebengebühren enthalten sind, die nach der Einantwortung fällig geworden sind.

Wesentlicher Beschwerdeinhalt ist die Behauptung, die Abgabenschuld sei grundsätzlich nicht kridamäßig zu befriedigen. Die Beschwerdeführerin meint, die Bestimmungen der Konkursordnung könnten daher keine Anwendung finden. Aber selbst wenn insolvenzrechtliche Vorschriften anzuwenden wären, wäre der angefochtene Bescheid rechtswidrig. § 19 Abs 1 BAO regle den Umfang der Inanspruchnahme des Erben. Erbe im Sinn dieser Gesetzesbestimmung sei, wer in der Einantwortungsurkunde des zuständigen Abhandlungsgerichtes als solcher bezeichnet werde. Da die Einantwortung erst am 10. November 1983 erfolgt sei, somit von ihr erst mit diesem Tag die Stellung einer Erbin erlangt worden sei, seien die Bestimmungen der Konkursordnung in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982 anzuwenden. Demnach seien aber die von der belangten Behörde geltend gemachten Abgabenschulden in keiner Weise bevorrechtet, weswegen die Exekution quotenmäßig einzuschränken gewesen wäre. Auch mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Unbestritten ist, daß eine Gläubigerkonvokation nicht durchgeführt wurde. Dies hat - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht festgestellt - gemäß § 815 ABGB zur Folge, daß der Erbe die Gläubiger des Erblassers "nach der gesetzlichen Ordnung", somit nach den Vorschriften der Konkursordnung zu befriedigen hat, wenn der Nachlaß nicht zur Deckung aller Forderungen hinreicht (vgl auch Welser in Rummel2, Rz 9 zu §§ 813-815). Die Unterlassung der Gläubigerkonvokation führt zur Modifizierung der Haftung des bedingt erbserklärten Erben (vgl aaO, Rz 12 zu §§ 813-815). Zu beantworten bleibt noch die Frage, auf welchen zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften der Konkursordnung (hier: Klassenkonkurs im Sinn des § 52 KO vor dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982 oder klassenloser Konkurs im Sinn der Bestimmungen der Konkursordnung in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1982) abzustellen ist. Dafür ist entscheidend, daß die Gläubiger des Erblassers Anspruch auf Befriedigung durch den Nachlaß und nicht erst Anspruch auf Befriedigung durch den eingeantworteten Erben haben. Das Edikt für den Fall der Gläubigerkonvokation hat hinsichtlich des Zeitpunktes des Anspruches auf Befriedigung (nur) die Wirkung einer materiell rechtlichen Stundung (vgl aaO, Rz 3 zu §§ 813-815). Der Erbe ist bei Überschuldung des Nachlasses verpflichtet, ohne Verzögerung die Konkurs- oder Ausgleichseröffnung über den Nachlaß zu beantragen. Aus all dem folgt, daß jedenfalls auf die Rechtslage der Konkursordnung VOR EINANTWORTUNG des Nachlasses abzustellen ist, weil der Erbe schon während des ruhenden Nachlasses für die der Konkursordnung entsprechende Befriedigung der Gläubiger des Erblassers zu sorgen hat. Im Beschwerdefall erfolgte die Einantwortung im Jahr 1983. Gemäß Art XI § 2 Abs 2 Z 1 lit a Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 gelten die Vorschriften über den klassenlosen Konkurs erst für Verfahren, die nach Ablauf des Jahres 1983 eröffnet wurden. Ein solches Insolvenzverfahren wäre mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einantwortung auch hinsichtlich des Nachlasses als Gemeinschuldner nicht mehr in Betracht gekommen. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie unter Heranziehung der Bestimmungen des § 52 KO in der Fassung vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 die Exekution nicht quotenmäßig eingeschränkt hat.

Im Zusammenhang mit den eben widerlegten Ausführungen betreffend die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides rügt die Beschwerdeführerin auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Zusammensetzung, Zeitpunkt des Entstehens und Fälligkeit der Abgabenschuld, ferner Umfang der Haftung sowie Zeitpunkt der Einantwortung), zeigt aber nicht auf, durch welche Ermittlungen die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte kommen können. Bemerkt wird, daß der der angefochtenen Entscheidung zu Grund gelegte Sachverhalt einzig und allein aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen entnommen wurde und im Verwaltungsverfahren nicht strittig war.

Da sich die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Gründe als nicht stichhältig erweisen und auch sonst eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht erkennbar ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl Nr 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140267.X00

Im RIS seit

02.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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