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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/11/0284Betreff
N gegen Militärkommando Wien 1) vom 6. September 1989, Zl. 19018-1111/91E/89, betreffend Eignung zum Wehrdienst,
2) vom 9. November 1989, Zl. W/62/01/01/87, betreffend Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde in Ansehung des Bescheides vom 6. September 1989 durch dessen Aufhebung mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1990 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 (zugestellt durch Hinterlegung am 22. Jänner 1990) klaglosgestellt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 1989 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers der Antritt des Grundwehrdienstes gemäß § 37 Abs. 6 lit. b des Wehrgesetzes 1978 aufgeschoben. Damit wurde die mit Bescheid vom 9. November 1989 ausgesprochene Einberufung des Beschwerdeführers zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 2. Jänner 1990 ex lege (§ 37 Abs. 7 des Wehrgesetzes in der Fassung des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988) unwirksam. Die Beschwerde ist dadurch in Ansehung des Einberufungsbefehles gegenstandslos geworden, ohne daß jedoch formelle Klaglosstellung eingetreten ist (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A).
Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Der Beschwerdeführer hat von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich in Ansehung des erstangefochtenen Bescheides auf §§ 47 ff, insbesondere auf §§ 52, 56 zweiter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. In Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides kann dem Beschwerdeführer Aufwandersatz nicht zuerkannt werden, weil insoweit keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist (vgl. den vorhin erwähnten Beschluß vom 9. April 1980).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110281.X00Im RIS seit
03.04.2001