TE Vwgh Beschluss 1990/4/4 90/01/0009

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131a;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;
VStG §39 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

A gegen die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, betreffend die in der am 18. September 1988 vorgenommenen Beschlagnahme eines Spielautomaten in F gelegene Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Am 18. September 1988 beschlagnahmten Gendarmerieorgane in einem näher bezeichneten Lokal in F einen im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden näher bezeichneten Spielautomaten. Gegen diese der belangten Behörde zugerechnete Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 28. November 1989 an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Beschwerdeergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, die Beschlagnahme eines Spielapparates nicht erdulden zu müssen, verletzt.

Gemäß Art. 131 a B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person diese Person Beschwerde erheben, wenn sie durch die betreffende Maßnahme in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.

Der Bundesverfassungsgesetzgeber verfolgte in Art. 131 a B-VG die Absicht, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen, nicht aber Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes zu schaffen. Es können daher Belange, die in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden können, nicht Gegenstand einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nach Art. 131 a B-VG sein. Die Zulässigkeit der Beschwerde kann hiebei insbesondere auch nicht von der (allenfalls längeren) Dauer des sonst zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehenden Verwaltungsverfahrens abhängen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem die Unzulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 131 a B-VG auch in Fällen bejaht, in denen es der Partei freisteht, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, sofern dies im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. 9461/A, und vom 22. November 1988, Zl. 88/04/0227).

Im Beschwerdefall ergibt sich aus den vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Akten des von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahrens, daß die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. November 1988 die bereits erfolgte Beschlagnahme des Spielautomaten auch bescheidmäßig verfügt hat. Den Verwaltungsakten zufolge hat die Beschwerdeführerin von dem ihr gegen diesen Bescheid zustehenden Berufungsrecht auch bereits Gebrauch gemacht.

Daraus folgt, daß die durch den angeführten Bescheid bestätigte Beschlagnahme zu dessen Gegenstand geworden ist und somit nicht mehr selbständig besteht (vgl. Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1980, B 625/78). Da sohin der vorliegenden Beschwerde die Berechtigung zur Erhebung mangelt, war diese § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010009.X00

Im RIS seit

04.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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