TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/4 89/10/0238

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/03 Weinrecht;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2 idF 1983/176;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;
VStG §9 Abs4;
WeinG 1985 §33 Abs5 idF 1986/372 ;
WeinG 1985 §33 Abs5 idF 1986/372;
WeinG 1985 §45 Abs1 idF 1986/372;
WeinG 1985 §51 Abs2 litc idF 1986/372 ;
WeinG 1985 §51 Abs2 litc idF 1986/372;
WeinG 1985 §65 Abs1 Z6 idF 1986/372 ;
WeinG 1985 §65 Abs1 Z6 idF 1986/372;
WeinG 1985 §65 Abs3 Z2 idF 1986/372;

Betreff

A gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom 16. Oktober 1989, Zl. VI/5-498-1/26, betreffend Übertretungen nach dem Weingesetz 1985

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-Gesellschaft mbH unter Anführung des § 9 VStG 1950 schuldig erkannt,

1. am 7. August 1987 1800 Liter Wein mit der Bezeichnung "Österr. Tafelwein, X, 10,6 Vol.% Alk., trocken", abgefüllt in Zweiliterflaschen, an das Auslieferungslager B geliefert zu haben, wobei

a) die Deklaration über den Alkoholgehalt nicht mit dem tatsächlichen Gehalt (11,5 Vol.%) übereinstimmte, und

b) die Banderolen nicht entsprechend dem § 4 der zu § 45 Abs. 1 des Weingesetzes 1985 ergangenen" Banderolenverordnung", BGBl. Nr. 469/1986, über dem Flaschenverschluß, sondern unmittelbar unterhalb des Flaschenverschlusses angebracht waren,

2. am 25. November 1987 im Weinerzeugungsbetrieb der A-GmbH 96 Liter Wein mit der Bezeichnung "Österr. Tafelwein, X Weißwein, 10,8 Vol.% Alk., trocken", abgefüllt in Zweiliterflaschen, zum Verkauf bereitgehalten zu haben, wobei die Banderolen auf die unter 1b genannte Art und Weise angebracht waren.

Der Beschwerdeführer habe durch das unter 1a umschriebene Verhalten eine Verwaltungsübertretung nach § 65 Abs. 3 Z. 2, § 33 Abs. 5, durch das unter 1b und 2 umschriebene Verhalten Verwaltungsübertretungen nach § 65 Abs. 1 Z. 6, § 45 Abs. 1 des Weingesetzes 1985 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 372/1986 begangen. Gegen den Beschwerdeführer wurden deshalb gemäß § 65 Abs. 1 und 3 leg. cit. Geldstrafen verhängt; gleichzeitig wurden Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde ferner zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und der in diesem erwachsenen Barauslagen verpflichtet.

In der Begründung führte die belangte Behörde zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG 1950 aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die A-GmbH beschäftige für den kellertechnischen Bereich einen technischen Betriebsleiter mit Prokura, der als Führungskraft hiefür verantwortlich sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch in seinem einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Erkenntnis Zl. 87/10/0170 ausgesprochen, daß von einer verantwortlichen Beauftragung im Sinne des § 9 VStG 1950 nur im Falle der nachweislichen Zustimmung des Bestellten zu seiner Bestellung die Rede sein könne. Einen derartigen Nachweis habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Beibringung entsprechender Beweismittel nicht erbracht. Vielmehr habe er in seiner Stellungnahme lediglich auf das genannte Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis hingewiesen. Dies werte die belangte Behörde dahin, daß ein Nachweis nicht vorliege. Daher sei das gegenständliche Fehlverhalten dem Beschwerdeführer und nicht dem technischen Betriebsleiter zuzurechnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem durch § 9 VStG 1950 gewährleisteten Recht verletzt, wegen einer Übertretung des Weingesetzes nicht bestraft zu werden, wenn ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne der genannten Gesetzesstelle bestellt ist. Dazu bringt er vor, es sei von ihm "im Sinne des § 9 VStG in der Person des A jun. ein Verantwortlicher mit dem genau abgegrenzten Verantwortungsbereich Kellerwirtschaft bestellt" worden. Der Genannte habe sich, worauf der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 9. August 1989 ausdrücklich hingewiesen habe, in dem gegen ihn (nämlich A jun.) geführten, dem von der belangten Behörde erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1988, Zl. 87/10/0170, zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren "ausdrücklich als Verantwortlicher für den gesamten Kellereibetrieb zuständig erklärt". Nach Meinung des Beschwerdeführers ist "in diesem Verfahrensbestandteil der Zustimmungsnachweis im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu erblicken".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG 1950 können die zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach außen Berufenen auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellen, denen für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Verantwortlicher Beauftragter kann gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Den Beschwerdeführer traf als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 strafrechtlich verantwortliche Organ der A-GmbH die Beweispflicht für das Vorliegen der Zustimmung des von ihm namhaft gemachten verantwortlichen Beauftragten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0115). Dieser Zustimmungsnachweis war im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. 12.375/A) durch ein aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Taten stammendes Beweisergebnis zu erbringen.

Bei dem vom Beschwerdeführer als ausreichender Zustimmungsnachweis angesehenen "Verfahrensbestandteil" handelt es sich um die Äußerungen des A jun. in einem gegen ihn als verantwortlichen Beauftragten der A-GmbH geführten Strafverfahren wegen einer Übertretung nach dem Weingesetz 1961 (siehe das erwähnte Erkenntnis Zl. 87/10/0170, Seite 6). Der Genannte erklärte in seiner Eingabe vom 5. Februar 1986, er sei "als technischer Betriebsleiter für den gesamten technischen Ablauf in unserem Kellereibetrieb zuständig". Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter vom 30. April 1986 gab er an:

"Weiters entspricht es den Tatsachen, daß ich der verantwortliche Beauftragte der A-GmbH bin. Ich bin zuständig für den technischen Bereich der Kellerwirtschaft, und zwar bin ich allein verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen des Weingesetzes."

    Der belangten Behörde ist im Ergebnis darin beizupflichten,

daß der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf diesen

"Verfahrensbestandteil" den ihm obliegenden Zustimmungsnachweis

nicht erbracht hat. In dem wiederholt genannten Vorerkenntnis

vom 3. Oktober 1988 hat der Gerichtshof die

"Zustimmungserklärung" des A jun. - abgesehen davon, daß sie

nicht aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammte - noch aus

einem weiteren Grund nicht als ausreichenden

Zustimmungsnachweis in bezug auf die ihm damals zur Last

gelegte Tat erachtet. Dabei handelte es sich um eine

Übertretung nach § 51 Abs. 2 lit. c des Weingesetzes 1961 ("Wer

... Weine zum Verkauf bereithält, verkauft oder in Verkehr

bringt ..."). Der Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, daß

solche Handlungen unzweifelhaft zum kaufmännischen Bereich

eines Unternehmens zählen und daß dieser üblicherweise gerade

nicht durch die in dieser "Zustimmungserklärung" enthaltenen

Wendungen umschrieben wird, weshalb zur Klarstellung der

Verantwortlichkeit des A jun. auch für den kaufmännischen

Bereich der A-GmbH weitere Ermittlungen vorzunehmen gewesen

wären. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um

Tathandlungen, die zweifellos dem kaufmännischen Bereich eines

Unternehmens zuzuordnen sind (§ 65 Abs. 1 Z. 6 des

Weingesetzes 1985: "Wer Wein ... in Verkehr bringt ..."; § 65

Abs. 3 Z. 2 leg. cit.: "Wer Wein ... zum Verkauf bereithält,

verkauft oder sonst in Verkehr bringt ..."). Daher gilt auch im vorliegenden Fall in gleicher Weise, daß die in Rede stehende "Zustimmungserklärung" nicht als hinreichender Beweis für die rechtswirksame Bestellung des A jun. zum verantwortlichen Beauftragten auch für den kaufmännischen Bereich der A-GmbH anzusehen ist. Dem Beschwerdeführer wurde im Wege der Erstbehörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1988 Gelegenheit zu ergänzendem Beweisvorbringen geboten. In seiner (durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter erstatteten) Stellungnahme vom 9. August 1989 hat der Beschwerdeführer keine weiteren Beweise angeboten, sondern sich mit dem Hinweis auf die in Rede stehenden Äußerungen des A jun. begnügt. Damit aber hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zum Nachweis der behaupteten Zustimmung des Genannten zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten, nicht in ausreichendem Maße entsprochen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie im Hinblick darauf von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die gegenständlichen Übertretungen ausgegangen ist.

Die Beschwerde ist sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastVerantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100238.X00

Im RIS seit

12.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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