Index
L70709 Theater Veranstaltung Wien;Norm
VeranstaltungsG Wr 1971 §21 Abs4;Betreff
P-GmbH gegen Berufungssenat der Stadt Wien vom 28. November 1989, Zl. MDR - P 35/89, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. August 1988 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 4 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971, unter Setzung einer Frist aufgetragen, für den Standort Wien X die Feststellung der Eignung für musikalische Veranstaltungen zu erwirken. Gegen diesen nach § 57 Abs. 1 AVG 1950 erlassenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig am 30. August 1988 Vorstellung. Da über die Vorstellung nicht binnen sechs Monaten entschieden worden war, stellte die Beschwerdeführerin am 19. Juli 1989 Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 an die belangte Behörde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1990 (der Beschwerdeführerin am 23. Februar 1990 zugestellt) wurde gemäß § 57 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 AVG 1950 der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 7 vom 12. August 1988 Folge gegeben und der Bescheid behoben.
Mit Schriftsatz vom 16. September 1988 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte für musikalische Veranstaltungen. In diesem Schriftsatz führte sie aus, nach ihrer Ansicht bestünden keine gesetzlichen Voraussetzungen zur aufgetragenen Antragstellung. Da jedoch der Auftrag zur Antragstellung mit Mandatsbescheid erteilt worden sei und sohin der schon eingebrachten Vorstellung gegen diesen Bescheid gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1950 keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei die Beschwerdeführerin aus rechtlichen Gründen verbunden, den Antrag dennoch zu stellen. Sie legte einen Grundriß des Raumes, in dem Veranstaltungen stattfinden sollen, vor und führte unter anderem unter Hinweis auf § 21 Abs. 5 des Wiener Veranstaltungsgesetzes weiters aus, die vorgesehene Höchstzahl der Teilnehmer liege weit unter 80 Personen. Nach dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 27. Juni 1987 stünden für den genannten Gastraumbereich nur ca. 80 Verabreichungsplätze zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin verwies nochmals darauf, daß keine gesetzliche Verpflichtung zu dieser Antragstellung bestünde. Über diesen Antrag sei daher negativ im Sinne einer Zurückweisung des Antrages zu entscheiden.
Bei einer am 12. Oktober 1988 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufgetragen, Bestandspläne in zweifacher Ausfertigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung in der Folge nicht nachgekommen war, wies der Magistrat der Stadt Wien, MA 35, gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Eignungsfeststellung der Veranstaltungsstätte in Wien X zurück. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. In der Begründung führte sie aus, bei der am 25. Oktober 1988 durchgeführten mündlichen Verhandlung seien der Beschwerdeführerin die vorgelegten Pläne zurückgegeben und ihr gleichzeitig unter Hinweis auf die Folgen des § 13 Abs. 3 AVG 1950 aufgetragen worden, die Bestandspläne (zweifach) unter Angabe der in der Verhandlungsschrift näher ausgeführten Details innerhalb einer Frist von vier Wochen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe ergänzte Pläne weder innerhalb dieser Frist noch innerhalb einer ihr gesetzten Nachfrist vorgelegt. Gemäß § 21 Abs. 5 des Wiener Veranstaltungsgesetzes müßten über Auffordderung des Magistrates im Verfahren zur Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte auch geeignete Pläne in zweifacher Ausfertigung vorgelegt werden, wenn es zur Beurteilung der Eignung erforderlich sei. Im Hinblick auf Absatz 6 dieser Gesetzesstelle könnten die Pläne nur dann als geeignet angesehen werden, wenn in ihnen die Lage, Größe, Beschaffenheit und Einrichtung der Veranstaltungsstätte dargestellt sei, sodaß die Behörde in der Lage sei zu beurteilen, ob bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen in Ansehung der vorgesehenen Veranstaltungsart und Teilnehmerzahl keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und keine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Umgebung bestehe. Wie sich aus der Verhandlungsschrift vom 25. Oktober 1988 ergebe, befinde sich die Veranstaltungsstätte nicht in einem den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand und sei die beabsichtigte Veranstaltungsstätte auch in den vorgelegten Plänen nicht wiedergegeben. Die Behörde erster Instanz sei daher berechtigt gewesen, ergänzte Pläne, die die Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Veranstaltungsstätte erkennen ließen und erst dadurch eine Beurteilung ihrer Eignung zuließen, zu verlangen. Da die Beschwerdeführerin diesem Verlangen nicht entsprochen habe, sei ihr Ansuchen zu Recht vom Magistrat zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid als Betreiberin einer Veranstaltungsstätte im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes in ihrem Recht dadurch verletzt, daß auf Grund eines Auftrages gemäß § 21 Abs. 4 leg. cit. die Feststellung der Eignung zu erwirken, im Sinne des § 21 Abs. 5 leg. cit. die Eignung der Veranstaltungsstätte mit Bescheid festgestellt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auszugehen ist im vorliegenden Fall von dem von der Beschwerdeführerin nur in Erfüllung des seinerzeit noch nicht rechtskräftigen Mandatsbescheides vom 12. August 1988 gestellten Antrag vom 16. September 1988, weil der Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Beschwerdeführerin bestritt die Rechtmäßigkeit des Mandatsbescheides, weshalb die belangte Behörde verhalten gewesen wäre, vorerst hierüber das Verfahren abzuschließen. Vom Ausgang dieses Verfahrens hängt nämlich ab, ob und in welchem Umfang Formgebrechen dem Antrag vom 16. September 1988 anhaften, die zu beheben wären. Nun hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 16. September 1988 die Zurückweisung desselben begehrt, weshalb die im Instanzenzug bestätigte Zurückweisung des Antrages dem Parteibegehren entspricht und deshalb der angefochtene Bescheid nicht Rechte der Beschwerdeführerin verletzt. In der Folge wurde, allerdings nach Einbringung der Beschwerde, der der Antragstellung vom 16. September 1988 zu Grunde liegende Mandatsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1990 behoben. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die belangte Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 8. Februar 1952, Slg. N.F. Nr. 544/F und vom 5. Dezember 1984, Slg. N.F. Nr. 11602/A u.a.m.). Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich wegen der nicht verfahrensökonomischen Vorgangsweise der Behörden noch zur Bemerkung veranlaßt, daß nun die Rechtslage im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes gegeben und im Hinblick auf die Ausführungen im Antrag vom 16. September 1988 der Fall des § 21 Abs. 2 zweiter Satz Z. 3 leg. cit. nicht gegeben erscheint.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010023.X00Im RIS seit
26.11.2001