TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/4 89/01/0020

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

16/01 Medien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

DruckwerkAnschlagV Lienz 1984;
MedienG §48;
VStG §1;
VStG §44a lita;

Betreff

N gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 22. März 1988, Zl. St 44/88, betreffend Übertretung des Mediengesetzes

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 1987 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Lienz den Beschwerdeführer für schuldig, es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) der "A-GmbH" zu verantworten, daß am 24. Juni 1987 ein Plakat an der westseitigen Außenfläche des Hauses "T" in Lienz, angebracht worden sei, obwohl das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten im Gebiet des Bezirkes Lienz nur an dafür bestimmten Flächen erfolgen dürfe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 9 VStG 1950 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 5. September 1984, Zl. II(richtig: III)-257/83 (im Folgenden kurz: Verordnung) in Verbindung mit § 49 Mediengesetz 1981 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt werde. Begründend führte die Behörde aus, gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung, die das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten betreffe, sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angeordnet worden, daß das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken an öffentlichen Orten im Gebiet des Bezirkes Lienz nur

a) an Flächen, die offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmt sind, oder

b) an anderen Flächen, soferne sie nicht unter die in Abs. 2 angeführten Beschränkungen fallen, erfolgen dürfe.

In Abs. 2 "der genannten Verordnung" sei das Anschlagen bzw. Plakatieren an der Außenfläche von Gebäuden untersagt worden.

Durch das von Gendarmeriebeamten festgestellte Anbringen eines Werbeplakats an der westseitigen Außenfläche des Hauses "T" sei gegen die angeführte Verordnung verstoßen worden. Bei dieser Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem in Umkehrung der Beweislast der Beschuldigte darzulegen habe, daß ihm die Einhaltung der betreffenden Vorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Übertretung sei erheblich, weil durch das unbefugte Plakatieren die öffentliche Ordnung beeinträchtigt worden sei. Im Hinblick auf den Strafrahmen des Mediengesetzes (bis S 10.000,--) und auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheine die verhängte Strafe schuldangemessen.

In der gegen diesen Bescheid bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz zu Protokoll gegebenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits eineinhalb Monate vor der Tat bei der Stadtgemeinde Lienz um die Erlaubnis zum Aufstellen von Werbeeinrichtungen angesucht, sodaß ihn an der Säumnis dieser Behörde kein Verschulden treffe. Nachträglich habe die Stadtgemeinde Lienz dem Beschwerdeführer die Aufstellung von Plakatträgern im Stadtgebiet bewilligt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde der Bescheidspruch dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer deshalb bestraft werde, weil er "als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ - Geschäftsführer - der A-GmbH es zu verantworten hat, daß am 24. 6. 1987 an der westseitigen Außenfläche des Hauses 'T' in Lienz, ein Plakat - ein Druckwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4 Mediengesetz, das auf eine Veranstaltung im Restaurant 'B' am 27.6.1987 hinwies, angeschlagen war". In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe das Plakatieren an dem angeführten Haus bzw. die Strafbarkeit dieses Verhaltens nicht bestritten und es sei auch an den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz nicht zu zweifeln. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe um Bewilligung angesucht, gehe ins Leere, weil die behördliche Bewilligung einer strafbaren Handlung "absurd" erscheine.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. November 1988 ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und dem Recht, nicht gemäß § 49 Mediengesetz bestraft zu werden, verletzt. Die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid insbesondere unterlassen, darüber Feststellungen zu treffen, ob es sich bei der Außenfläche des Hauses "T" um eine Fläche handle, die gemäß der zu § 48 des Mediengesetzes ergangenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Lienz offensichtlich nicht zum Plakatieren bestimmt sei. Damit sei aber das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten tatbildmäßig nicht hinreichend umschrieben. Dies stelle gleichzeitig auch einen Verfahrensmangel dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 48 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, bedarf es zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.

Gemäß § 49 leg. cit. begeht, wer einer der Bestimmungen der §§ 47 und 48 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis S 10.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 44a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

a)

Die als erwiesen angenommene Tat;

b)

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; .....

Gemäß § 1 Abs. 1 der zu § 48 Mediengesetz ergangenen Verordnung darf das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken an öffentlichen Orten im Gebiet des Bezirkes Lienz nur

a) an Flächen, die offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmt sind oder

b) an anderen Flächen, soferne sie nicht unter die in Abs. 2 angeführten Beschränkungen fallen, erfolgen.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen darf das Anschlagen (Plakatieren) von Druckwerken nicht unmittelbar u.a. an Außenflächen von Gebäuden erfolgen. Diese Beschränkungen gelten nicht, soweit es sich hiebei um das Anschlagen von Druckwerken an offensichtlich hiezu bestimmten Flächen handelt.

Aus den angeführten Bestimmungen der Verordnung ergibt sich, daß das Anschlagen von Druckwerken an solchen Flächen, die offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmt sind, und an anderen Flächen, die nicht unter die Beschränkungen des Abs. 2 fallen, erlaubt ist. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, an der westseitigen Außenfläche des Hauses "T" ein Plakat angebracht zu haben, obwohl das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten nur an den dafür bestimmten Flächen erfolgen dürfe. Die belangte Behörde hat hiebei aber keinerlei Feststellungen darüber getroffen, daß die vom Beschwerdeführer zum Plakatieren benutzten Fläche tatsächlich nicht zu den gemäß § 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmten Flächen zählt. Da auf Grund der zitierten Verordnungsbestimmungen das Anschlagen von Druckwerken an Außenseiten von Gebäuden dann erlaubt ist, wenn diese Flächen offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmt sind, hätte es gemäß § 44a lit. a VStG 1950 zur Umschreibung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung einer Feststellung bedurft, daß die Fläche, die der Beschwerdeführer zum Plakatieren benutzte, nicht zu den offensichtlich zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt. Mangels einer derartigen Feststellung fehlt es aber an einem wesentlichen Element der eine Bestrafung des Beschwerdeführers zulassenden Tatbildumschreibung.

Da die belangte Behörde dies nicht erkannte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010020.X00

Im RIS seit

04.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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