TE Vfgh Beschluss 1987/9/26 B747/87

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Veröffentlicht am 26.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

AVG §68 Abs2

Leitsatz

Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß §68 Abs2 AVG 1950 - Einstellung des Verfahrens; Kostenzuspruch nach §88 VerfGG 1953

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde bekämpft den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 10. Juni 1987, ZIVb/7022/7100 B, mit dem der Antrag der Bf. auf Gewährung einer Notstandshilfe abgewiesen wurde. Der zu einer Stellungnahme aufgeforderte Bundesminister für Arbeit und Soziales hat dem VfGH einen Bescheid der bel. Beh. vom 10. August 1987, ZIVa/7022/7100 B, vorgelegt, der den in Beschwerde gezogenen Bescheid gemäß §68 Abs2 AVG 1950 behebt und der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid stattgibt.

Daraufhin wurde die Bf. gemäß §86 VerfGG 1953 einvernommen. Mit Schriftsatz vom 10. September 1987 hat sie sich als klaglos gestellt erklärt und den Ersatz der Prozeßkosten beantragt.

Da der angefochtene Bescheid durch den Bescheid des Landesarbeitsamtes vom 10. August 1987 zur Gänze behoben wurde, ist das Ziel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde im Ergebnis erreicht. Damit ist Klaglosstellung im Sinne des §86 VerfGG 1953 eingetreten; das Verfahren war daher einzustellen (§19 Abs3 Z3 VerfGG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953 (vgl. zB VfGH 26. 9. 1986, B342/85, und die darin zitierte Vorjudikatur). Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 1.000 S enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B747.1987

Dokumentnummer

JFT_10129074_87B00747_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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