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10 VerfassungsrechtNorm
AVG §68 Abs2Leitsatz
Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß §68 Abs2 AVG 1950 - Einstellung des Verfahrens; Kostenzuspruch nach §88 VerfGG 1953Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, der Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde bekämpft den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 10. Juni 1987, ZIVb/7022/7100 B, mit dem der Antrag der Bf. auf Gewährung einer Notstandshilfe abgewiesen wurde. Der zu einer Stellungnahme aufgeforderte Bundesminister für Arbeit und Soziales hat dem VfGH einen Bescheid der bel. Beh. vom 10. August 1987, ZIVa/7022/7100 B, vorgelegt, der den in Beschwerde gezogenen Bescheid gemäß §68 Abs2 AVG 1950 behebt und der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid stattgibt.
Daraufhin wurde die Bf. gemäß §86 VerfGG 1953 einvernommen. Mit Schriftsatz vom 10. September 1987 hat sie sich als klaglos gestellt erklärt und den Ersatz der Prozeßkosten beantragt.
Da der angefochtene Bescheid durch den Bescheid des Landesarbeitsamtes vom 10. August 1987 zur Gänze behoben wurde, ist das Ziel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde im Ergebnis erreicht. Damit ist Klaglosstellung im Sinne des §86 VerfGG 1953 eingetreten; das Verfahren war daher einzustellen (§19 Abs3 Z3 VerfGG).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953 (vgl. zB VfGH 26. 9. 1986, B342/85, und die darin zitierte Vorjudikatur). Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 1.000 S enthalten.
Schlagworte
VfGH / KlaglosstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B747.1987Dokumentnummer
JFT_10129074_87B00747_00