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L26006 Lehrer/innen Steiermark;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
N gegen Steiermärkische Landesregierung vom 2. März 1989, Zl. 13-368/I Ee 166/8-1989, betreffend Aufhebung eines Leistungsfeststellungsbescheides gemäß § 13 DVG
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist der Polytechnische Lehrgang E.
Die Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat E erließ am 12. Jänner 1989 nachstehenden Bescheid:
"Bescheid
Spruch
Die Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat E hat unter dem Vorsitz von BH Hofrat Dr. Z in Anwesenheit der Mitglieder VD R, HOL G u. VD H auf Grund § 63 Abs. 1 erster Satz, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, gem. § 66 Abs. 1 Z. 1 leg. cit., die Feststellung getroffen, daß HL N (Amtstitel, Name des Lehrers) im Schuljahr 1987/88 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat.
Begründung
Sehr positiver Bericht des Bezirksschulinspektors, wobei auf den besonderen Einsatz in der Durchführung des Projektes "Schüler erforschen Zeitgeschichte" hingewiesen wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid steht gem. § 67 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, binnen zwei Wochen die Berufung offen, die schriftlich oder telegrafisch bei der Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat E einzubringen ist.
Der Vorsitzende:
.................
Unterschrift"
In der Folge ergaben Ermittlungen, daß der Bericht zur Leistungsfeststellung über Landeslehrer vom 13. Dezember 1988 - der Beschwerdeführer selbst hatte keinen Antrag auf Leistungsfeststellung gestellt - statt vom Schulleiter vom Bezirksschulinspektor verfaßt und auch nur von diesem (und dem Beschwerdeführer) unterschrieben, unmittelbar der Leistungsfeststellungskommission (im folgenden LFK) übermittelt worden war.
Mit Schreiben vom 26. Jänner 1989 ersuchte der Landesschulrat für Steiermark die belangte Behörde, den Leistungsfeststellungsbescheid der LFK vom 12. Jänner 1989 gemäß § 13 DVG aufzuheben, weil er seiner Auffassung nach gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße.
Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 1989 lautet:
"Spruch:
Der Bescheid der Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat E vom 12.1.1989, GZ.: 13/35 - E 9/1989, wird gemäß § 13 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der geltenden Fassung, aufgehoben.
Begründung:
Die Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat E hat auf Grund der Bestimmungen der §§ 63 und 66 LDG 1984 mit Bescheid vom 12. Jänner 1989 die Feststellung getroffen, daß Sie im Schuljahr 1987/88 den von Ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten haben.
Die oberste Dienstbehörde stellt dazu fest, daß der Bescheid unter Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften des LDG 1984 zustandegekommen ist.
Gemäß § 63 Abs. 1 LDG 1984 hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im vergangenen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat. Nach § 66 Abs. 1 LDG 1984 hat die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde auf Grund des Berichtes unter allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat.
Im gegenständlichen Fall wurde der Bericht vom 13.12.1988, GZ.: VII Ee 326, zur Leistungsfeststellung nicht unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstwege vom Schulleiter (§ 61 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, § 8 Abs. 1 und 2 Stmk. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966), sondern durch den Bezirksschulinspektor bei der Leistungsfeststellungskommission des Bezirksschulrates E eingebracht. Der Bericht ist nur vom Bezirksschulinspektor unterfertigt und in der Unterfertigungsklausel wurde das Wort "Schulleiter" durchgestrichen. Im Spruch des Bescheides werden zwar die Namen des Vorsitzenden und der drei anwesenden Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission (Lehrervertreter) angeführt, nicht aber der Beamte des Schulaufsichtsdienstes des örtlich zuständigen Bezirksschulrates. Dadurch, daß der Beamte des Schulaufsichtsdienstes im Bescheid der Leistungsfeststellungskommission vom 12.1.1989 nicht aufscheint, liegt ein weiterer Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen (§ 9 Abs. 1 Stmk. LDHG 1966) vor.
Da der Bericht über die Leistungsfeststellung vom 13.12.1988 nicht durch den Schulleiter verfaßt und eingebracht wurde, und der Beamte des Schulaufsichtsdienstes des örtlich zuständigen Bezirksschulrates als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission nicht aufscheint, verstößt der Bescheid vom 12.1.1989 gegen zwingende Normen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Stmk. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966 und war daher in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der obersten Dienstbehörde aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung:"
(entsprechend §§ 61 und 61 a AVG 1950)
"Bemerkungen:
Der Bescheid vom 12.1.1989 wurde aufgehoben, weil er gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Damit wurde aber keine Entscheidung getroffen, ob Sie den von Ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen im Schuljahr 1987/88 erheblich überschritten haben oder nicht. Diese Entscheidung fällt in die Kompetenz der Leistungsfeststellungskommission. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, ein Leistungsfeststellungsverfahren zu begehren, auf Grund dessen die Leistungsfeststellungskommission entscheiden kann, daß Sie Ihren Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf weitere Gültigkeit und Wirksamkeit der bescheidmäßig erfolgten Leistungsfeststellung durch unrichtige Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die belangte Behörde stütze den angefochtenen Bescheid darauf, daß der aufgehobene Bescheid der LFK unter Verletzung folgender zwingender gesetzlicher Vorschriften zustande gekommen sei:
1. Der der Leistungsfeststellung zugrundeliegende Bericht vom 13. Dezember 1988 (Leistungsbericht) sei nicht im Dienstweg durch den Schulleiter, sondern direkt bei der LFK durch den Bezirksschulinspektor eingebracht worden (Verstoß gegen § 61 LDG 1984 und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes (im folgenden LDHG 1966)).
2. Der Leistungsbericht sei nur vom Bezirksschulinspektor unterfertigt und in der Unterfertigungsklausel das Wort "Schulleiter" durchgestrichen worden (weiterer Verstoß gegen die oben unter 1. genannten Rechtsvorschriften).
3. Der Beamte des Schulaufsichtsdienstes scheine nicht im Spruch des aufgehobenen Bescheides der LFK auf (Verstoß gegen § 9 Abs. 1 LDHG 1966).
Obwohl der angefochtene Bescheid § 13 DVG schlechthin erwähne, komme nur dessen Abs. 1 in Betracht, der eine eigenständige Regelung über die Aufhebung rechtskräftiger Bescheide enthalte. Die belangte Behörde habe nicht beachtet, daß ein Verstoß gegen zwingende Gesetzesvorschriften für sich allein weder nach § 13 DVG noch irgendeiner anderen Gesetzesbestimmung eine ausreichende Grundlage für eine Bescheidaufhebung sei; vielmehr müsse (nach Abs. 1 leg. cit.) noch hinzukommen, daß die Gesetzwidrigkeit dem Beamten auch bewußt war oder bewußt sein mußte. Die belangte Behörde habe im Beschwerdefall nicht dargelegt, daß der Beschwerdeführer (entsprechend dem § 13 Abs. 1 DVG) von den ihrer Meinung nach vorliegenden Gesetzesverstößen gewußt habe oder hätte wissen müssen. Bezüglich der Punkte 1 und 2 sei eine derartige Annahme völlig ausgeschlossen, weil diese Umstände aus dem (aufgehobenen) Bescheid nicht hervorgingen. Bei Punkt 3 werde von der belangten Behörde lediglich die "Nichtaufnehmung" des Beamten des Schulaufsichtsdienstes behauptet und nicht, daß dieser tatsächlich von der Entscheidungsfindung ausgeschlossen worden sei. Sei aber letzteres der Fall, so läge (in der Nichtanführung) lediglich ein Schreib- bzw. Ausfertigungsfehler, der nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 (in Verbindung mit § 1 DVG) berichtigt werden, aber keine Grundlage für eine Bescheidaufhebung nach § 13 DVG bilden könnte.
Dazu komme, daß es nach Wortlaut und Sinn des § 13 Abs. 1 DVG völlig ausgeschlossen sei, mit den bei Zustandekommen oder Gestaltung eines Bescheides unterlaufenen Gesetzesverstößen dessen Aufhebung zu rechtfertigen; vielmehr müsse "der Bescheid" selbst, also seinem Inhalt nach, gegen zwingendes Gesetzesrecht (abgesehen von der zusätzlichen Voraussetzung der Kenntnis des Beamten) verstoßen. Andernfalls wären unzählige Bescheide schon deshalb behebbar, weil sie gegen zweifellos ebenfalls zwingende Gesetzesvorschriften betreffend Ermittlungsverfahren, Parteiengehör oder Begründung verstießen. Ein inhaltlicher Verstoß gegen zwingende Gesetzesvorschriften liege jedoch im Beschwerdefall keinesfalls vor und werde von der Behörde auch nicht einmal behauptet.
Trotz Zitierung des § 13 DVG im angefochtenen Bescheid, der auch auf die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG 1950 Bezug nehme, habe die belangte Behörde damit nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre Entscheidung auf die letztgenannte Norm gründen wolle. Für diese Annahme spreche auch, daß sie nirgends den dem § 68 Abs. 4 AVG 1950 entsprechenden Ausdruck "Nichtigerklärung" verwendet habe. Selbst wenn daher die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung vorlägen, könnte dies den angefochtenen Bescheid nicht rechtfertigen. Im übrigen seien aber Nichtigkeitsgründe nicht gegeben, wobei im Beschwerdefall lediglich § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 in Betracht komme. Zwar könne die belangte Behörde wohl als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gelten, doch sei einerseits die LFK für die Erlassung des aufgehobenen Bescheides zweifellos zuständig gewesen, anderseits habe die belangte Behörde eine nicht richtige Zusammensetzung der Kollegialbehörde "LFK" selbst nicht behauptet: Das bloße Fehlen der Anführung des Beamten des Schulaufsichtsdienstes könne diesen Tatbestand nicht erfüllen.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Seit der Neufassung des § 1 Abs. 3 DVG durch § 133 BDG 1977, BGBl. Nr. 329, der inhaltlich die Ausnehmung des Verfahrens in Qualifikations(Dienstbeschreibungs)Angelegenheiten vom Anwendungsbereich des DVG ersatzlos gestrichen hat, findet das DVG auf das Leistungsfeststellungsverfahren Anwendung.
§ 13 DVG lautet:
"Zu § 68 AVG 1950
(1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG 1950 ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG 1950 angehört oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bzw. Dienstverhältnis angehört hat.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden im Sinne des Abs. 2 ist, soweit es sich um pensionsrechtliche Geldansprüche handelt, jene Dienststelle zuständig, die in diesem Fall in oberster Instanz über den Pensionsaufwand verfügt.
(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekannt geworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.
(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG 1950 reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid zugestellt worden ist."
Nach § 68 Abs. 4 AVG 1950 können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde (lit. a).
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), LGBl. Nr. 302, findet unter anderem auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Hauptschulen und Polytechnische Lehrgänge Anwendung (§ 1).
Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind im Abschnitt VI des LDG 1984 geregelt. Danach kann die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde auf zwei Wegen befaßt werden:
1.
über Bericht des Leiters,
2.
auf Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung. ad. 1. Nach § 63 Abs. 1 LDG 1984 hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im vorangegangenen Schuljahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2.
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
Weitere Fälle der Berichtspflicht des Leiters regelt § 66 Abs. 2 LDG 1984 (Berichtspflicht des Leiters, wenn seiner Auffassung nach die für den Landeslehrer getroffene Leistungsfeststellung, er habe den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten, nicht mehr zutrifft) und (wohl auch) § 66 Abs. 3 LDG 1984 (Durchführung eines neuerlichen Leistungsfeststellungsverfahrens in dem auf das Schuljahr, für das eine "negative" Leistungsfeststellung getroffen wurde, folgenden Schuljahr).
Nach § 61 LDG 1984 hat der Leiter im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.
Gemäß § 64 Abs. 1 hat der Leiter die Absicht, einen Bericht zu erstatten, dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen. Nach Abs. 2 ist der Bericht unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
ad. 2. Ist der Landeslehrer der Meinung, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann er eine Leistungsfeststellung im Sinn des § 66 Abs. 1 ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen (§ 65 Abs. 1).
Gemäß § 66 Abs. 1 LDG 1984 hat die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2.
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
Der als Verfassungsbestimmung gekennzeichnete § 68 LDG 1984 lautet:
"(Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig."
Entsprechend § 2 LDG 1984, wonach Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes jene Behörden sind, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im § 1 genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind, ordnet das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 (LDHG 1966), LGBl. Nr. 209 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 17/1973 und Nr. 22/1983 folgendes an:
Nach § 2 Abs. 1 LDHG 1966 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 17/1973) wird die Diensthoheit über die in § 1 genannten Personen (- dazu zählen die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen -) von der Landesregierung als oberste Dienstbehörde ausgeübt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
§ 8 LDHG 1966 (in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973 und LGBl. Nr. 22/1983) lautet:
"Leistungsfeststellung der Landeslehrer für allgemeinbildende
und berufsbildende Pflichtschulen
(1) Über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers ist zu berichten (§ 50 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 261/1978).
Diese Aufgabe obliegt
a) bei Landeslehrern, die an Schulen verwendet werden, den Leitern dieser Schulen,
b) bei Leitern von Schulen oder bei nahen Angehörigen von Leitern (§ 7 AVG 1950), dem für die betreffende Schule zuständigen Bezirksschul- bzw. Berufsschulinspektor,
c) bei Landeslehrern, die an einer anderen Dienststelle als einer Schule verwendet werden, dem unmittelbar vorgesetzten Amts- oder Abteilungsvorstand.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg an die Leistungsfeststellungskommission zu leiten.
(3) Der Bericht ist von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, deren Personalstand der Landeslehrer am Ende des Schuljahres, für das der Bericht gilt, angehört hat; sofern der Landeslehrer mehreren Dienststellen gleichzeitig angehört hat, ist das nach Abs. 1 zuständige Organ der Stammschule (§ 17 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) zuständig. War der Landeslehrer während des Schuljahres anderen Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen oder vorübergehend zugewiesen, so sind die für den Bericht maßgebenden Umstände von diesen Dienststellen dem berichtenden Organ auf dessen Ersuchen zur Kenntnis zu bringen. Dieses Ersuchen ist zu stellen, wenn die Dienstzuweisung oder vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle über drei Monate gedauert hat. Hat sich die vorübergehende Dienstzuweisung zu einer Dienststelle auf den ganzen Berichtszeitraum erstreckt, so ist die (richtig: der) Bericht von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ jener Dienststelle zu verfassen, der der Landeslehrer vorübergehend zugewiesen war.
(4) Tritt in der Person des den Bericht vorlegenden Organs ein Wechsel ein, so hat das bisher für den Bericht zuständige Organ alle für die Leistungsfeststellung gemäß § 51 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes maßgebenden Umstände aus dem Berichtszeitraum dem Nachfolger zur Kenntnis zu bringen. Ist dies nicht möglich, so hat das für den Bericht zuständige Organ alle für den Bericht maßgebenden Umstände zu erkunden.
(5) Ist das nach Abs. 3 für den Bericht zuständige Organ verhindert, so hat der Vertreter des Organs, das den Bericht vorzulegen gehabt hätte, den Bericht zu verfassen."
Nach § 9 Abs. 1 LDHG 1966 (in der Fassung LGBl. Nr. 22/1983) wird zur Vornahme der Leistungsfeststellung (§ 51 des Landeslehrer-Dienstgesetzes) der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bei jedem Bezirksschulrat eine Leistungsfeststellungskommission erricht, der als Mitglieder angehören:
a) ein rechtskundiger Beamter der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender,
b) ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des örtlich zuständigen Bezirksschulrates,
c) drei Vertreter der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen.
Schließlich bestimmen § 14 Abs. 1 und Abs. 2 LDHG 1966 (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 22/1983) über die Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen folgendes:
"(1) Die Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig.
(2) Die Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig."
Unbestritten unter den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, daß die Landesregierung als oberste Dienstbehörde nach § 13 Abs. 2 DVG zur Handhabung der dort vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen auch gegenüber Bescheiden der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen berufen ist.
Dies trifft auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund folgender Überlegungen zu:
Weder schließt § 2 Abs. 1 LDHG 1966 dies aus, noch läßt sich für die gegenteilige Auffassung etwas aus der Verfassungsbestimmung des § 68 LDG 1984 gewinnen, der die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder von Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen in Ausübung ihres Amtes vorsieht. Damit werden nämlich diese Organwalter - in Ausnehmung von Art. 20 Abs. 1 B-VG - in Ausübung ihrer Funktion als Mitglieder einer Leistungsfeststellungs(ober)kommission jedenfalls weisungsfrei gestellt. Inwieweit sich aus § 68 LDG 1984 auch für den Landesgesetzgeber im Fall der Zuweisung der Leistungsfeststellung an Kommissionen (Kollegialorgane) die Verpflichtung ergibt, weitere organisationsrechtliche Vorkehrungen zur Wahrung der Selbständigkeit und Unabhängigkeit von deren Mitgliedern zu treffen (wie z.B. eine bestimmte Funktionsperiode oder Vorsehen eingeschränkter Endigungsgründe für die Mitgliedschaft usw., vgl. dazu § 12 LDHG 1966) kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Aus der besonderen verfassungsrechtlich abgesicherten Stellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen nach § 68 LDG 1984 ergibt sich aber keinesfalls, daß die Bescheide dieser Behörden nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen. Dies zeigt schon ein Vergleich mit Art. 133 Z. 4 B-VG, der bei den dort geregelten Kollegialorganen mit richterlichem Einschlag neben der Weisungsfreistellung die Ausnehmung von deren Bescheiden von aufsichtsbehördlichen Befugnissen einer Verwaltungsbehörde (Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg) als weiteres Erfordernis für die Ausnehmung von der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit vorsieht. Daraus geht aber eindeutig hervor, daß mit der Weisungsfreistellung einer Behörde allein nicht notwendig die Ausnehmung ihrer Bescheide von aufsichtsbehördlichen Befugnissen anderer Behörden verbunden sein muß. Eine derartige Ausnehmung läßt sich auch nicht dem LDHG 1966 entnehmen.
Strittig ist im Beschwerdefall jedoch, ob die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Handhabung der ihr nach § 13 DVG (auch in Verbindung mit § 68 AVG 1950) zustehenden Befugnisse bejahen durfte oder nicht.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid unter anderem darauf gestützt, daß der dem aufgehobenen Bescheid der LFK zugrundeliegende Bericht - anstatt von dem nach § 8 Abs. 1 lit. a LDHG 1966 für den Beschwerdeführer zuständigen Leiter der Schule (Polytechnischer Lehrgang E), an der er verwendet wird - unter dessen Ausschaltung vom Bezirksschulinspektor verfaßt (unterfertigt) und unter Außerachtlassung des Dienstweges (was als weitere Gesetzesverletzung gewertet wurde) von diesem direkt bei der LFK eingebracht wurde. Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes berührt diese Vorgangsweise die Zuständigkeit der LFK: Wie aus den oben dargestellten Bestimmungen des LDG 1984 hervorgeht, ist es nämlich der LFK von Gesetzes wegen verwehrt, von Amts wegen ein Leistungsfeststellungsverfahren einzuleiten. Sie kann vielmehr ausschließlich auf Grund eines Antrags des Landeslehrers oder eines Berichtes des (zuständigen) Vorgesetzten (dies wird im § 8 Abs. 1 LDHG 1966 näher präzisiert, wobei im Beschwerdefall ausschließlich der Schulleiter nach lit. a leg. cit. in Betracht kommt) tätig werden. Liegt aber - wie im Beschwerdefall - weder ein Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung noch ein Bericht des hiefür zuständigen Vorgesetzten vor, ist die LFK nicht zuständig, eine Sachentscheidung zu treffen. Die LFK war daher im Beschwerdefall nicht zur Erlassung des von der belangten Behörde aufgehobenen Bescheides vom 12. Jänner 1989, mit der die Feststellung getroffen wurde, daß der Beschwerdeführer im Schuljahr 1987/88 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten habe, zuständig.
Damit liegt aber im Beschwerdefall - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ein Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 vor, zu deren Wahrnehmung die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 2 DVG zuständig war, wobei nach der Aktenlage auch kein Ablauf der Frist nach § 13 Abs. 4 DVG eingetreten ist.
Zutreffend hat der Beschwerdeführer allerdings darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde den Bescheid der LFK vom 12. Jänner 1989 nicht gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 als nichtig erklärt hat. Zwar ließe die Zitierung des § 13 DVG (schlechthin d.h. ohne Bezugnahme auf einen Absatz) im Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde noch die Einbeziehung der Nichtigerklärung zu, nehmen doch die Absätze 2, 4 und 5 des § 13 DVG auf § 68 Abs. 4 AVG 1950 bzw. die Nichtigerklärung nach lit. a dieser Bestimmung Bezug. Jedoch läßt sich der diesbezüglich unklare Spruch (arg.: "wird
gemäß § 13 des DVG 1984 ... aufgehoben") in Verbindung mit der
zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung, in der die von der belangten Behörde herangezogenen Behebungsgründe ausnahmslos unter dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorschriften behandelt wurden, nur dahin deuten, daß die belangte Behörde ihren Bescheid auf § 13 Abs. 1 DVG gestützt hat.
Daraus läßt sich aber nichts für den Beschwerdeführer gewinnen: Der angefochtene Bescheid erweist sich nämlich im Ergebnis als rechtmäßig, weil - wie oben gezeigt - ein von der belangten Behörde herangezogener Grund die Behebung des Bescheides der LFK (in Form der Nichtigerklärung) trägt. Sowohl § 13 Abs. 1 DVG als auch § 68 Abs. 4 AVG 1950 regeln nämlich Fälle der Durchbrechung der Rechtskraft, in denen die zuständige Behörde ermächtigt wird, qualifiziert fehlerhafte Bescheide nachträglich aufzuheben. Daran ändert auch nichts die Anordnung des § 13 Abs. 5 DVG, die im Anwendungsbereich des DVG der Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 (insoweit abweichend vom AVG 1950) ex tunc Wirkung zuerkennt. Durch die im Beschwerdefall erfolgte Unterlassung der (gebotenen) Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 (in Verbindung mit § 13 Abs. 2 DVG) und der statt dessen auf § 13 Abs. 1 DVG gestützten Aufhebung des Bescheides der LFK vom 12. Jänner 1989 wurde in Rechte des Beschwerdeführers schon deshalb nicht eingegriffen, weil die verfügte Aufhebung ex nunc erfolgte, d.h. der aufgehobene Bescheid erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde seine Geltung und Wirksamkeit verlor.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers im einzelnen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090044.X00Im RIS seit
05.04.1990Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010