TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/5 90/09/0006

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

N gegen Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 4. Oktober 1989, Zl. 69/6-DOK/89, betreffend Disziplinarstrafe - Geldstrafe

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Offizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Postamt R, bei dem er als Verteildienst für Inlandspostsendungen in der Briefumleitung in Verwendung steht.

Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

"... er hat

1.) am 8. Oktober 1987 während des Nachtdienstes (19.00 - 07.00 Uhr) in der von 21.00 bis 22.00 Uhr vorgesehenen Ruhepause zusammen mit A das Postamt verlassen, um die Bahnhofsrestauration zu besuchen, ohne die Genehmigung des zuständigen Aufsichtsbeamten B vorher eingeholt zu haben;

2.) Am 29. Oktober 1987 während des Vormittagsdienstes (07.00 - 12.00 Uhr) Alkohol in Form von 2 halben Litern Bier zu sich genommen;

3.) sich im Laufe des Nachmittags des 29. Oktober 1987 im Restaurant des Forumkaufhauses im Ausmaß von mindestens einem halben Liter Bier, bei einem Privatbesuch im Ausmaß von einem halben Liter Bier sowie im 'X-Stüberl' in der Zeit von 15.00 bis 16.30 Uhr mit unbekannten Getränken in nicht feststellbarer Menge so schwer alkoholisiert, daß er nicht mehr in der Lage war seinen um 19.00 Uhr beginnenden Dienst anzutreten;

4.) Nach der unter Punkt 3.) geschilderten Alkoholisierung seinem Vorgesetzten S in einem Telefongespräch vorgespielt, er sei krank und der Weisung dieses Vorgesetzten des Inhalts 'Noch heute einen Arzt aufsuchen', keine Folge geleistet;

5.) Am 24.Dezember 1987 während seiner Dienstzeit (7.30 bis 11.00 Uhr) derart viel Alkohol zu sich genommen, daß ihm vom Leiter des Postamtes R, E, der Auftrag, den Dienst vorzeitig zu beenden, erteilt werden mußte;

6.) Am 17. Mai 1988 den um 12.00 Uhr in der Briefumleitung des Postamtes R beginnenden Dienst in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand angetreten, sodaß sich der zuständige Inspektionsbeamte Z veranlaßt gesehen hat, ihn um 12.45 Uhr vom Dienst abzuziehen;

7.) Trotz einschlägiger Weisung des o.a. Inspektionsbeamten vom 13. Jänner und 31. Mai 1988 des Inhaltes 'zu den Vorwürfen vom 24. Dezember 1987 bzw. 17. Mai 1988 Stellung zu nehmen" die Aussage verweigert;

8.) Während seines mit ärztlicher Bescheinigung des Dr. med. P belegten Krankenstandes vom 17. bis 23. Mai 1988 keine so schwere Krankheit aufgewiesen, daß er dem Dienst während der ganzen Zeit fernbleiben mußte, und daher diesbezüglich eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst auf sich genommen.

N hat dadurch gegen die in den §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 sowie 51 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, festgelegten Dienstpflichten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, sowie seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen und seine Abwesenheit vom Dienst zu rechtfertigen, verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- verhängt. Von zwei weiteren Anschuldigungspunkten wurde der Beschwerdeführer unter einem freigesprochen.

Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zeugeneinvernahme mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge. Der Beschwerdeführer wurde von den Anschuldigungspunkten 2., 4., 7. und 8. freigesprochen; hinsichtlich der übrigen Punkte wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt und über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 eine Geldstrafe von S 22.000,-- verhängt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 in 11 Monatsraten bewilligt wurde.

In der umfangreichen Begründung des angefochtenen Bescheides werden das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis, die Berufung des Beschwerdeführers und die Erwägungen der belangten Behörde zu den einzelnen Punkten wiedergegeben. Ausgehend von der punktweisen Gliederung sind - auf das wesentlichste zusammengefaßt - von der Behörde erster Instanz bzw. der belangten Behörde unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung folgende

Feststellungen getroffen bzw. Würdigungen vorgenommen worden:

PUNKT 1:

Am 8. Oktober 1987 sei der Beschwerdeführer für den Nachtdienst (19.00 bis 7.00 Uhr) eingeteilt gewesen. In der vorgesehenen Ruhepause zwischen 21.00 und 22.00 Uhr habe er zusammen mit einem namentlich genannten Kollegen das Postamt verlassen, um das in der Nähe gelegene Bahnhofsrestaurant zu besuchen und dort nach eigenen Angaben "ein Gulasch sowie einen halben Liter Bier" zu konsumieren. Die in der Hausordnung des Postamtes vorgesehene Genehmigung durch den diensthabenden Aufsichtsbeamten für ein derartiges Verlassen der Dienststelle sei nicht eingeholt worden. Die Hausordnung des Postamtes hätten die dort tätigen Bediensten vierteljährlich mit Unterschrift zur Kenntnis zu nehmen; dies sei durch den Beschwerdeführer im Jahr 1987 auch tatsächlich geschehen.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebracht, die Behörde räume selbst ein, daß es bei der Dienststelle des Beschwerdeführers Sitte gewesen sei, das Amt ohne Genehmigung des Aufsichtsbeamten zu verlassen. Da der Beschwerdeführer die Vorschriften nicht, wohl aber die Praxis gekannt habe, sei ihm kein Verschulden anzulasten. Es sei zwar richtig, daß dem Beschwerdeführer die Dienstanweisungen vierteljährlich zur Kenntnis gebracht worden seien. Es sei aber kein Beweis erbracht worden, daß sich darunter auch die Hausordnung befunden habe.

Von der belangten Behörde wurde erwogen, der Beschwerdeführer stelle den ihm zur Last gelegten Sachverhalt keineswegs in Abrede, rechtfertige sich aber dahin, daß lediglich eine Formvorschrift verletzt worden sei, deren Einhaltung entbehrlich erscheine, weil die Genehmigung zum Verlassen der Dienststelle zwecks Einnahme einer Mahlzeit ohnedies erteilt werde. Dem sei entgegenzuhalten, daß dieser Verfehlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu den übrigen Dienstvergehen zwar nur untergeordnete Bedeutung in bezug auf ihren Unrechtsgehalt zukomme; die Ordnungsvorschrift, dem zuständigen Vorgesetzten das vorübergehende Verlassen der Dienststelle zu melden, sei aber keineswegs inhaltsleer, sondern diene dazu, daß die für die Dienstverrichtung erforderlichen Beamten zur Verfügung stünden. Sie sei also als Norm zu verstehen, die dazu beitrage, die Aufrechterhaltung des geordneten Dienstbetriebes zu gewährleisten. Somit komme der Verfehlung des Beschwerdeführers zumindest eine solche disziplinarrechtliche Bedeutung zu, daß nicht von einer unbedeutenden Ordnungswidrigkeit, sondern von einer Dienstpflichtverletzung auszugehen sei, der eine direkte Auswirkung auf den Dienstbetrieb zugekommen sei. Der erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich dieses Faktums sei daher zu bestätigen gewesen.

Hinsichtlich des PUNKTES 2 gelangte die belangte Behörde zu einem Freispruch, weil eine auf die geltende Hausordnung gestützte Beweisführung, daß der Beschwerdeführer durch seinen Alkoholkonsum einen Blutalkoholwert von 0,8 Promille überschritten habe, nicht erweisbar gewesen sei.

PUNKT 3:

Am Nachmittag des 29. Oktober 1987 habe der Beschwerdeführer nach Dienstschluß (12.00 Uhr) mit einem namentlich genannten Kollegen ein Restaurant besucht und dort einen weiteren halben Liter Bier getrunken. Nach dem Essen um etwa 13.00 Uhr hätten die beiden Beamten eine Bekannte besucht. Während dieses Besuches habe der Beschwerdeführer einen weiteren halben Liter Bier getrunken. Um etwa 15.00 Uhr seien die beiden zum Parkplatz beim Postamt zurückgekehrt, um das dort befindliche Moped des Beschwerdeführers abzuholen. Der Kollege des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich alkoholisiert gewesen. Anschließend seien beide bis etwa 16.30 Uhr in einem weiteren Lokal gewesen. Der genannte Kollege des Beschwerdeführers habe Bier getrunken, wobei er die Menge auf Grund der fortgeschrittenen Alkoholisierung nachträglich nicht mehr habe angeben können. Bei Meldung zum Dienstantritt um 18.45 Uhr sei von der Dienstaufsicht jedoch die sofortige Dienstabziehung dieses Kollegen veranlaßt worden. Durch den bereits am Vormittag begonnenen Alkoholkonsum und dem weiteren Lokalbesuch habe sich der Beschwerdeführer veranlaßt gefühlt, sich etwa gegen 17.00 Uhr bei seinem Vorgesetzten krank zu melden. Da dem Vorgesetzten die fallweise Alkoholneigung des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei, und ihm dieser im Zuge eines vorangegangenen Disziplinarverfahrens erklärt habe, "er werde nicht mehr so dumm sei, sich noch mal alkoholisiert im Dienst erwischen zu lassen, sondern sich vorher krank melden", habe sich der Vorgesetzte veranlaßt gefühlt, den Beschwerdeführer noch für den selben Tag einen Arztbesuch aufzutragen. Dieser Aufforderung habe der Beschwerdeführer zunächst versprochen nachzukommen, habe aber erst am nächsten Tag einen Arzt konsultiert, der hiebei einen grippalen Infekt des Beschwerdeführers diagnostiziert und ein diesbezügliches Zeugnis ausgestellt habe, welches allerdings mit 29. Oktober 1987 datiert worden sei.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, die Behörde habe sich ohne hinreichende Begründung über die ärztlich bestätigte Erkrankung hinweggesetzt. Weiters könne aus der Begründung, daß der Begleiter des Beschwerdeführers betrunken gewesen wäre, keine diesbezügliche Aussage hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst gefolgert werden. Der Genuß eines Bieres zu Mittag könne nicht den Vorwurf der Alkoholisierung um 19.00 Uhr (Dienstantritt) begründen. Für einen darüber hinausgehenden Alkoholkonsum gebe es keine objektiven Anhaltspunkte.

Von der belangten Behörde wurde dem entgegengehalten, daß der Kollege des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 13. November 1981 eindeutig davon gesprochen habe, er könne sich erinnern, daß der Beschwerdeführer beim Mittagessen Bier getrunken habe. Wenn nun auch der genannte Kollege in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 1988 die vorstehende Aussage insofern revidiert habe, als er sich nun nicht mehr habe daran erinnern können, was der Beschwerdeführer zum Mittagessen getrunken habe, sei jedoch davon auszugehen, daß die früher gemachte Aussage in dieser Angelegenheit auf Grund der unmittelbaren zeitlichen Nähe eher dem tatsächlichen Geschehen entspreche. Darüber hinaus sei dem genannten Kollegen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner zweiten Einvernahme bekannt gewesen, daß gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren angestrengt worden sei. Auf Grund der guten persönlichen Kontakte zwischen den beiden Beamten sei nicht auszuschließen, daß die ursprüngliche Aussage entschärft worden sei. Unbestritten sei, daß sich der Beschwerdeführer und der genannte Kollege am 29. Oktober 1987 in der Zeit zwischen 15.00 und mindestens 16.30 Uhr in einem genannten Lokal befunden hätten. Unbestritten sei ebenfalls, daß sich der Kollege des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum so schwer alkoholisiert habe, daß er seinen um 19.00 Uhr beginnenden Dienst nicht mehr habe antreten können. Wie noch darzustellen sein werde, sei der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1987 nicht erkrankt, sondern ebenfalls alkoholisiert gewesen. Das Vorschieben dieser Schutzbehauptung (- nämlich der Erkrankung -) könne den Grund nur darin gehabt haben, daß der Beschwerdeführer habe fürchten müssen, bei Dienstantritt in alkoholisiertem Zustand vom Dienst abgezogen zu werden. Weiters sei in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen gewesen, daß nach Aussage des Vorgesetzten des Beschwerdeführers dieser bei seinem Anruf um 17.00 Uhr schwerfällig gesprochen habe und mit der Zunge angestoßen sei, ein Verhalten, welches der Vorgesetzte aus seiner langjährigen Kenntnis des Bediensteten eindeutig mit Alkoholisierung habe verbinden müssen. Weiters sei zu berücksichtigen gewesen, daß der Beschwerdeführer schon bei anderer Gelegenheit angekündigt gehabt habe, er würde bei wiederauftretender Alkoholisierung den Dienst nicht antreten, sondern sich krank melden. Ebenfalls in diese Richtung habe der Umstand gedeutet, daß sich der Beschwerdeführer relativ häufig kurzfristig vor Dienstantritt krank gemeldet habe und daß der Kollege des Beschwerdeführers beim Eintreffen im Postamt über Befragen durch den Vorgesetzten ausgesagt habe, er würde doch ein "armes Schwein" nicht verraten. Von der belangten Behörde werde nicht in Zweifel gezogen, daß der Beschwerdeführer am Abend des 29. Oktober 1987 an Grippe erkrankt gewesen sei, wie dies auch mit einer ärztlichen Bestätigung belegt werde. Allerdings schließe eine erwiesene Erkrankung nicht aus, daß der Beschwerdeführer sich nicht bereits vor dem Ausbruch der Krankheitssymptome durch den Genuß alkoholischer Getränke in einen Zustand versetzt habe, der eine Dienstleistung ausgeschlossen hätte. Bei der Beurteilung der gegenständlichen Beweislage sei die belangte Behörde davon ausgegangen, daß es den Erfahrungsgrundsätzen widerspreche, daß beim gemeinsamen Lokalbesuch des Beschwerdeführers mit seinem genannten Kollegen nur letzterer alkoholische Getränke konsumiert habe, wie dies der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen versuche. Vielmehr habe der Kollege des Beschwerdeführers bei seiner ersten Einvernahme am 13. November 1987 angegeben, daß der Beschwerdeführer zu Mittag Bier getrunken habe. Die diesbezügliche Abänderung in der späteren Einvernahme habe der Senat insofern in Zweifel gezogen, als der ersten Einvernahme infolge der zeitlichen Nähe zum Geschehen eine wesentlich größere Aussagekraft zuzumessen gewesen sei. Auffallend sei weiters erschienen, daß der Beschwerdeführer seine Dienstverhinderung erst relativ spät, nämlich etwa zwei Stunden vor Dienstbeginn, vorgebracht habe, was einen Widerspruch zu seinen Angaben darstelle, daß er bereits bei den Lokalbesuchen am Nachmittag sich nicht wohl gefühlt habe, weshalb er auch keinen Alkohol konsumiert habe. Insbesondere auf Grund der Aussagen des als Zeugen vernommenen Vorgesetzten des Beschwerdeführers habe sich aber der eindeutige Hinweis ergeben, daß der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seiner Meldung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Wie der Zeuge, der den Beschwerdeführer seit Jahren kenne, und auch schon bei früheren Anlässen das Verhalten des Beschwerdeführers nach Alkoholkonsum wahrgenommen habe, in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, habe er an der Sprache des Beschwerdeführers erkannt, daß dieser alkoholisiert gewesen sei. Nicht unbeachtet habe in diesem Zusammenhang auch bleiben können, daß der Beschwerdeführer bei einem früheren Vorfall festgestellt hätte, er werde bei neuerlicher Alkoholisierung seinen Dienst nicht mehr antreten, sondern sich krank melden. Aus der Gesamtheit der aufgezeigten Umstände hätte die belangte Behörde keine Veranlassung gehabt, das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu erachten. Der Schuldspruch zu Punkt 3 sei daher zu bestätigen gewesen.

Zu PUNKT 4 des erstinstanzlichen Schuldspruches stellte die belangte Behörde fest, daß die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sich um ärztliche Untersuchungstermine bemüht, aber keinen erhalten, nicht widerlegt habe werden können, woraus der diesbezügliche Freispruch folge.

PUNKTE 5 UND 6:

Am 24. Dezember 1987 habe der Beschwerdeführer während seiner Dienstzeit (7.30 bis 11.00 Uhr) von Repräsentanten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten eine Flasche Rotwein (0,5 l) geschenkt bekommen. Der Beschwerdeführer habe noch während des Dienstes mit der Konsumation des Weines begonnen. Welche Menge vom Beschwerdeführer dabei getrunken worden sei, sei nicht mehr exakt festzustellen gewesen. Nach den Angaben des Abteilungsleiters sei der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr in seinem normalen geistigen und körperlichen Zustand gewesen. Der etwa gegen 9.50 Uhr herbeigeholte Amtsdirektor habe gemeinsam mit dem Zentralinspektor den Beschwerdeführer zur Rede gestellt. Durch den Vorwurf einer allfälligen Alkoholisierung habe sich der Beschwerdeführer provoziert gefühlt. Im Zuge des sich anschließenden Gespräches habe auf Grund des ungestümen Verhaltens des Beschwerdeführers, des schwankenden Ganges und der fehlerhaften Aussprache sowie des Gesamteindruckes nur auf eine Beeinträchtigung durch Alkohol geschlossen werden können. Den genauen Alkoholisierungsgrad habe der genannte Amtsdirektor auf Grund fehlender Hilfsmittel nicht feststellen können. Da aber nach Ansicht weiterer anwesender Vorgesetzter die Alkoholisierung gegeben gewesen sei und eine Belassung des Beschwerdeführers im Verladedienst der Briefumleitung im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz mit beträchtlichem Risiko behaftet gewesen wäre, habe der genannte Amtsdirektor die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und ihn angewiesen, das Amt zu verlassen.

Am 17. Mai 1988 habe der Beschwerdeführer seinen Dienst um 12.00 Uhr angetreten. Bei einem Kontrollgang um ca. 12.30 Uhr sei dem Leiter der Briefumleitung das geänderte Verhalten des Beschwerdeführers bei der Arbeitsausübung aufgefallen. Als dem Beschwerdeführer ohne weiteren Anlaß Sendungen aus der Hand gefallen seien, habe sich seitens des Vorgesetzten der Verdacht einer weiteren Alkoholisierung erhärtet. Um zu einer objektiven Beurteilung des Alkoholisierungsgrades zu kommen, seien in der Folge weitere Beamte mit diesem Vorfall befaßt worden. Der zufällig im Postamt anwesende Inspektionsbeamte habe den Beschwerdeführer aus der Briefumleitung geholt und dabei festgestellt, daß dieser am ganzen Körper gezittert habe und ihm beim Rauchen eine Zigarette grundlos aus den Händen gefallen sei. Bei einer versuchten Kontrolle der Atemluft habe der Inspektionsbeamte lediglich die Nachwirkungen starken Rauchens feststellen können. Dem weiters in der Sache befaßten Amtsdirektor und einem weiteren Beamten sei das geänderte Verhalten des Beschwerdeführers ebenfalls aufgefallen; auch sie seien der Ansicht gewesen, daß sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der genaue Grad der Alkoholisierung habe auch hier nicht festgestellt werden können. Da aber umgekehrt auch nicht eine einwandfreie Dienstleistung des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen sei bzw. seine Weiterbelassung im Dienst vor allem im Hinblick auf das erhöhte Arbeitsrisiko im Verladedienst im Sinne des Arbeitnehmerschutzes unverantwortlich gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer um ca. 12.45 Uhr vom Dienst abgezogen werden müssen. Noch am Nachmittag des 17. Mai 1988 habe der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung über eine Erkrankung vom 17. bis 23. Mai 1988 übermittelt. Eine Diagnose sei in dieser Bescheinigung nicht angeführt gewesen. Auf Grund der Umstände sei seitens der Dienstbehörde eine Überprüfung des Krankenstandes durch den Postanstaltsarzt angeordnet worden. Dieser habe bei einem Hausbesuch am 21. Mai 1988 um ca. 17.00 Uhr den Beschwerdeführer nicht antreffen können. Der Arzt habe sich bei diesem Besuch durch intensives Läuten und Klopfen bemerkbar gemacht, wobei eine Nachbarin dem Arzt mitgeteilt habe, sie habe geglaubt, der Beschwerdeführer befände sich im Dienst.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß sich der Vorwurf der Alkoholisierung im wesentlichen lediglich auf die Aussage des genannten Amtsdirektors stütze, an dessen Objektivität schon im Hinblick auf die gewählten Worte Zweifel bestehen müßten. Der Inspektionsbeamte habe dem entgegen bekräftigt, daß er weder Alkoholgeruch noch Sprachstörungen oder dergleichen wahrnehmen habe können.

Nach Auffassung der belangten Behörde würden hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 5 und 6 die eindeutigen Aussagen zweier Zeugen vorliegen, wonach sich beim Beschwerdeführer sowohl am 24. Dezember 1987 als auch am 17. Mai 1988 derart erhebliche Akoholisierungsmerkmale hätten feststellen lassen können, daß dieser vom Dienst habe abgezogen werden müssen. Hinsichtlich des Vorfalles vom 24. Dezember 1987 werde noch ausgeführt, daß der Beschwerdeführer ausfällig geworden sei, Kollegen beschimpft habe und sogar eine aggressive Haltung gegenüber dem genannten Amtsdirektor eingenommen habe. Was den Vorfall vom 11. Mai 1988 (richtig wohl: 17. Mai) anlange, so habe der Vorgesetzte des Beschwerdeführers angegeben, er habe den Beschwerdeführer dabei beobachtet, wie ihm Poststücke aus der Hand gefallen seien und er sie nur mühevoll und unbeholfen aufheben habe können. Beide Zeugen hätten keinen Zweifel daran gelassen, daß der Beschwerdeführer zu den angeführten Zeitpunkten erheblich alkoholisiert gewesen sei. Der als Zeuge vernommene Inspektionsbeamte habe ausgeführt, daß er zwar bei einer Atemprobe keinen direkten Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer habe wahrnehmen können, sondern nur intensiven Geruch nach Tabakrauch feststellen habe können. Jedenfalls habe er aber den Eindruck gehabt, daß sich der Beschwerdeführer in einem schlechten Zustand befunden habe. Bei Würdigung der angeführten Beweise sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, daß der Umstand, daß der Inspektionsbeamte keinen Alkoholgeruch beim Beschwerdeführer wahrnehmen habe können, nicht für geeignet gehalten werde, die eindeutigen, übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden anderen Zeugen zu entkräften. Hiefür sei einerseits ausschlaggebend gewesen, daß die beiden Zeugen den Beschwerdeführer wesentlich besser gekannt hätten als der Inspektionsbeamte, weil sie seine unmittelbaren Vorgesetzten gewesen seien. Ein von der Norm abweichendes Verhalten, wie es eine Alkoholisierung darstelle, könne bei einer Person, die man seit längerer Zeit sowohl in nüchternem als auch fallweise in alkoholisiertem Zustand bereits erlebt habe, wesentlich besser beurteilt werden, als bei einem nur flüchtig Bekannten oder einem gänzlich Fremden. Auch sei es für durchaus wahrscheinlich gehalten worden, daß der Geruch nach Zigarettenrauch, den der Inspektionsbeamte beim Beschwerdeführer festgestellt habe, den Alkoholgeruch der Atemluft überlagert habe. Daß der Inspektionsbeamte schließlich die Abziehung des Beschwerdeführers vom Dienst verfügt habe, lasse erkennen, daß auch er Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten gehabt hätte und sich dem Urteil der unmittelbaren Vorgesetzten angeschlossen habe.

Zu den PUNKTEN 7 UND 8 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen, weil die belangte Behörde der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers beitrat, bzw. die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden konnte.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die einschlägigen Vorschriften, deren Übertretung ihm angelastet werde, nicht gekannt, sei allgemein entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer die erforderliche dienstliche Ausbildung absolviert und die Dienstprüfung erfolgreich abgelegt habe und daher angenommen werden müsse, daß er schon hiebei entsprechende Kenntnisse auf dem Gebiet des Dienstrechtes erworben habe. Im Falle des Beschwerdeführers komme aber noch hinzu, daß er bereits aus diversen Vorkommnissen einschlägiger Art, wie etwa seiner Abziehung vom Bahndienst oder der Durchführung eines früheren Disziplinarverfahrens gegen ihn, Erfahrungen gewinnen habe können, die ihn dazu hätten veranlassen müssen, die geltenden Vorschriften einzuhalten. Weiters sei ihm noch anzulasten, daß es zur grundsätzlichen Verpflichtung jedes Beamten gehöre, sich mit den für den jeweiligen Bereich geltenden Vorschriften vertraut zu machen. Da sich sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Verfehlungen aus Unkenntnis der Vorschriften begangen, als nicht stichhältig erwiesen habe, seien in seinem Verhalten schuldhafte Dienstpflichtverletzungen zu erblicken gewesen, für die er disziplinär zur Verantwortung zu ziehen gewesen sei.

Hiebei stellten die wiederholten Alkoholisierungen des Beschwerdeführers im Dienst (Punkte 5 bzw. 6) die gravierendsten Verfehlungen dar, nach denen gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe zu bemessen gewesen sei, wobei die übrigen Verfehlungen bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten gewesen seien. Die als erwiesen angenommenen Alkoholisierungen des Beschwerdeführers in zwei Fällen stellten deshalb äußerst schwerwiegende Dienstvergehen dar, weil damit gegen grundsätzliche Bestimmungen des Dienstrechtes verstoßen worden sei, nämlich die dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen und im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibe. Im vorliegenden Fall komme aber noch hinzu, daß der Beschwerdeführer als Folge seiner Alkoholisierungen Dienstunfähig geworden sei, sodaß er die von ihm erwartete Dienstleistung nicht habe erbringen können. Sowohl die Alkoholisierungen im Dienst, als auch der Entfall der Arbeitsleistung stellten Umstände dar, die den geordneten Dienstbetrieb tiefgreifend belastet hätten. Insbesondere aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes stelle aber das Problem des Alkohols am Arbeitsplatz auch einen bedeutenden Risikofaktor für den Beschwerdeführer und für seine Kollegenschaft dar, sodaß die Vorgangsweise des Beschwerdeführers als verantwortungslos zu bezeichnen sei. Hieraus folge, daß durch das Verhalten des Beschwerdeführers jenes Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung bestehe und daß die Grundlage des österreichischen Beamtentums bilde, schwer beeinträchtigt worden sei. Infolge dieser tiefgreifenden Vertrauensschädigung und der schweren Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vermeine der Senat, daß nur eine strenge Disziplinarstrafe als tat- und schuldangemessen zu erachten sei. Als erschwerend sei bei den Erwägungen über die Strafhöhe das Zusammentreffen mehrerer disziplinär strafbarer Handlungen sowie die einschlägige Vorstrafe heranzuziehen gewesen. Strafmildernd hingegen habe das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Begehung der strafbaren Handlungen, das Umfeld, in dem die Taten begangen worden seien, wobei davon auszugehen gewesen sei, daß der Alkoholkonsum auf dem Postamt toleriert und erleichtert worden sei, weiters die inkonsequente Haltung der Dienstbehörde dem Alkoholproblem gegenüber und die teils widersprüchlichen Vorschriften in bezug auf den Alkoholkonsum im Dienst gewertet werden müssen.

Obschon ein Teil der disziplinären Anschuldigungen durch die zu einigen Fakten ergangenen Freisprüche weggefallen sei, halte der Senat die verbliebenen Vorwürfe für derart gravierend, daß er die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 22.000,-- für angemessen befunden habe und eine weitere Herabsetzung der Disziplinarstrafe nicht angezeigt gewesen sei. Eben jene Vorwürfe, die auch schon die Disziplinarbehörde erster Instanz als die ausschlaggebenden erachtet hätte, seien aufrecht geblieben. Da der Beschwerdeführer bereits gezeigt habe, daß disziplinäre Maßnahmen bei ihm bislang keinen Erfolg gezeigt hätten, erschiene die Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Bei der Bemessung der Strafe sei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten (keine Sorgepflichten) und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (monatlicher Bruttobezug von ca. S 11.800,--) Bedacht genommen worden. Diesen Umständen sei auch durch die Gewährung der Abstattung der Strafe in Teilbeträgen Rechnung getragen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zum Punkt 1 bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß durch seine Entfernung vom Dienstort, die in der Ruhezeit von 21.00 bis 22.00 Uhr erfolgt sei, in keiner Weise eine Beeinträchtigung des Postdienstes gegeben gewesen sei. Im übrigen sei nicht beachtet worden, daß der Beschwerdeführer die diesbezügliche Regelung der Hausordnung nicht gekannt habe und keine Zeit dafür gehabt habe - auch wenn er die Hausordnung unterfertigt habe - diese im Detail zu studieren.

Dieser Argumentation des Beschwerdeführers kann der Gerichtshof nicht folgen. Auch wenn - dem Beschwerdevorbringen folgend - wegen der angeblich einstündigen Ruhezeit, für die es in den dienstrechtlichen Vorschriften keine gesetzliche Deckung gibt, keine konkrete Behinderung des Dienstes gegeben haben soll, ist durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine potentielle Behinderung insofern gegeben gewesen, als der Beschwerdeführer während der Dienstzeit mangels Kenntnis des Vorgesetzten, wo er sich aufgehalten habe, in allfälligen Notsituationen nicht greifbar gewesen wäre. Bereits in der mangelnden Verfügbarkeit des Beschwerdeführers während seiner Dienstzeit, die von ihm sachlich nicht gerechtfertigt werden kann, hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht eine Dienstpflichtverletzung gesehen. Was das weitere, inhaltlich als Geltendmachung eines Rechtsirrtums zu wertende Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, hat die belangte Behörde ebenfalls zu Recht dargelegt, daß es zur grundsätzlichen Verpflichtung jedes Beamten gehört, sich mit den für seinen Bereich geltenden Vorschriften auseinanderzusetzen.

Zum Punkt 3 bekämpft der Beschwerdeführer die von der Behörde getroffenen Feststellungen und die daraufhin vorgenommene Beweiswürdigung.

Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 105 BDG 1979 auch in Disziplinarverfahren anzuwenden ist, hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof nur berechtigt, die Schlüssigkeit der vorgenommenen Erwägungen zu überprüfen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie den Denkgesetzen und somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Zl. 1579/73, Slg. N.F. Nr. 8619/A, u.v.a.). Denkprozesse, die mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stehen, können dem Begriff der Beweiswürdigung nicht unterstellt werden. Unschlüssige, nur dem Scheine nach Akte der Beweiswürdigung darstellende Denkakte vermögen den Verwaltungsgerichtshof nicht zu binden (vgl. mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1983, Zl. 331/62, Slg. N.F. Nr. 5982/A).

Abgesehen davon, daß die Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einer ihr Ergebnis begünstigenden Weise selektiert wiedergibt (vgl. beispielsweise die Rechtfertigung des Beschwerdeführers zu Punkt 3, den Hinweis des Beschwerdevertreters, daß ein ärztliches Gutachten über die Leberfunktion des Beschwerdeführers keinerlei krankhafte Veränderung gezeigt habe oder die Aussage des Inspektionsbeamten), stützt die belangte Behörde ihre Beurteilung darauf, es widerspreche den Erfahrungsgrundsätzen, daß bei einem gemeinsamen Lokalbesuch des Beschwerdeführers mit seinem Kollegen nur der zuletzt Genannte alkoholische Getränke konsumiert habe. Diese Annahme entspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer hiefür eine relativ plausible Erklärung geliefert hat - nämlich, daß er sich wegen seiner Erkrankung nicht wohlgefühlt habe. Da die dem Beschwerdeführer im Ergebnis vorgeworfene Alkoholisierung bezogen auf den Dienstantritt um 19.00 Uhr zu sehen ist, kann auch aus der ersten Aussage des Kollegen des Beschwerdeführers über Bierkonsum ("ein Bier") zu Mittag, ungeachtet dessen, daß diese Aussage widerrufen worden ist, nichts entscheidendes gewonnen werden, weil eine derartige Menge im allgemeinen nicht für einen die dienstfähigkeit ausschließenden Grad der Alkoholisierung ausreicht. Wieso die Meldung der Dienstverhinderung durch den Beschwerdeführer, die zwei Stunden vor Dienstantritt erfolgt ist, relativ spät erfolgt sein soll und einen Widerspruch zu der behaupteten Alkoholabstinenz des Beschwerdeführers am Nachmittag darstellen solle, ist für den Verwaltungsgerichtshof logisch nicht nachvollziehbar. Die weiters als Beweismittel herangezogene Aussage des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, dem dieser seine Erkrankung meldete, wird insofern aktenwidrig der Beurteilung zu Grunde gelegt, als der unmittelbare Vorgesetzte als Zeuge laut Protokoll ausgesagt hatte, daß er auf Grund der Sprache VERMUTET habe, daß der Beschwerdeführer alkoholisiert sei. Aus dieser Vermutung wurde in der Begründung und in der Beurteilung der EINDEUTIGE HINWEIS, daß der Vorgesetzte die Alkoholisierung des Beschwerdeführers ERKANNT habe.

Auch zu den Punkten 5 und 6 kann der Begründung der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Der Beschwerde ist beizupflichten, daß der Inspektionsbeamte nicht nur ausgesagt hatte, keinen Alkoholgeruch festgestellt zu haben, sondern ausdrücklich gesagt hat "ich habe keine Alkoholisierung festgestellt" (vgl. Aussage vor der Disziplinaroberkommission). Auf Grund dieser Aussage in Verbindung mit den Zweifeln des Inspektionsbeamten an der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers, die aber auch andere Ursachen gehabt haben können, darf nicht der Schluß gezogen werden, daß sich der Genannte der Auffassung der Vorgesetzten des Beschwerdeführers angeschlossen habe. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die Regelung des § 52 BDG 1979 hingewiesen, nach der der Beamte verpflichtet ist, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung bestehen. Diese Regelung hätte es der Behörde ermöglicht, einen sachlich fundierten Beweis über die Frage der Dienstfähigkeit insbesondere bei den Vorkommnissen im Dienst am 24. Dezember 1987 bzw. 17. Mai 1988 zu führen und die Ursachen einer allfälligen Dienstunfähigkeit objektiv klarzustellen.

Letztlich ist aber auch die Strafbemessung der Behörde mangelhaft geblieben.

Nach § 93 BDG 1979 ist u.a. auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Die Behörde erster Instanz hat diesbezüglich in ihrem Bescheid keine Aussagen getroffen; die belangte Behörde beschränkt sich auf die Feststellung, daß der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten habe und hat die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich im Hinblick auf seinen monatlichen Bruttobezug bestimmt. Auf diese Weise wurde nicht erhoben oder festgestellt, inwieweit dem Beschwerdeführer diese Mittel zur wirtschaftlichen Disposition zur Verfügung stehen bzw. ob und welche allfälligen sonstigen Einkünfte bzw. Verpflichtungen beim Beschwerdeführer bestehen.

Aus den vorher dargelegten Gründen mußte der angefochtene Bescheid, weil nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Beschwerdebegehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr.206/1989.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090006.X00

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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