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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Marktgemeinde T, 2. und 3. des A und BN, 4. und 5. des R und ST, 6. und 7. des X und YZ, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Jänner 1990, Zl. Wa-5818/1-1989/Fo/Mül, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. C, 2. D, 3. E), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft einen in Beschwerde gezogenen Rechtsmittelbescheid, mit dem ein durch Berufung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien bekämpfter unterinstanzlicher Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben wurde, welcher den aufrechten Bestand eines Wasserbenutzungsrechtes der erstbeschwerdeführenden Partei festgestellt hatte. Diese Feststellung ist nie rechtskräftig geworden; mit dem Berufungsbescheid wurde spruchmäßig weder bestätigend noch in der Sache abändernd (etwa im Sinn einer Erlöschensfeststellung), sondern lediglich kassatorisch entschieden. Kassatorische Berufungsbescheide sind jedoch einem Vollzug im Sinn des § 30 VwGG nicht zugänglich (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Dezember 1987, Zl. AW 87/07/0045).
Dem Aufschiebungsbegehren war daher wegen Fehlens einer maßgebenden Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - nämlich der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes - nicht zu entsprechen, ohne daß noch auf sonstige Fragen, etwa Unterschiede in der Stellung der erst und jener der zweit- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien, eingegangen zu werden brauchte.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070013.A00Im RIS seit
12.11.2001