TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/10 90/07/0038

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Veröffentlicht am 10.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §8;

Betreff

MH und LH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 15. März 1990, Zl. 511.454/03-I 5/90, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des mittels Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufenen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (der belangten Behörde) vom 15. März 1990 wurde unter Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 AVG 1950 der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer "betreffend Maßnahmenanordnung im Zuge eines Lokalaugenscheines und Abwassereinleitung aus einem Betonrohr in der Marktgemeinde S" gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter der Voraussetzung einer Übertretung des WRG 1959 als "Betroffener" (i.S. des § 138 Abs. 1 leg. cit.) bloß derjenige angesehen werden könne, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen werde. Als solche Rechte kämen nur die in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte in Betracht. Die Beschwerdeführer stützten ihre Antragsberechtigung auf ein Wasserbenutzungsrecht zur Wasserentnahme aus dem A-Bach zwecks Speisung eines Fischteiches. Sie hätten dieses Wasserrecht mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1964, Zl. 92.905-I/1/64, und zwar zeitlich beschränkt auf 25 Jahre, verliehen bekommen. Es sei nunmehr infolge Zeitablaufes erloschen. Daraus folge, daß die Beschwerdeführer derzeit keine Antragsberechtigung nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 hätten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Gegen diesen zurückweisenden Bescheid - der Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde wurde von dieser im Grunde des § 73 Abs. 2 AVG 1950 bejaht - richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt erachten. Sie behaupten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In Ausführung des Beschwerdepunktes behaupteten die Beschwerdeführer, die sich als "Wasserbuchberechtigte über den gesamten Verlauf des A-Baches" bezeichnen, es habe die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid eine "verfahrensrechtlich unzulässige Erledigung" getroffen. Wohl sei ihr zuzubilligen, daß "grundsätzlich die Behörde 2. Instanz berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern". Hiebei sei die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen. Dies betreffe "jedoch nur die materielle Sach- und Rechtslage. Und dann auch nur, wenn eine konstitutive, also rechtsgestaltende Entscheidung vorliegt". Im gegenständlichen Fall, nämlich bei Prüfung der Antragslegitimation der Beschwerdeführer, sei "ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzuzielen". Andernfalls könnte jede Antragstellung im Wasserrechtsverfahren sowie jede an eine bestimmte Zeit gebundene Sache duch Nichterledigung "erledigt" werden, weil eben Zeitablauf eingetreten sei. Der Partei wäre es dadurch verwehrt, durch Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Unrechtmäßigkeit behördlichen Verhaltens feststellen zu lassen. Dies zeige deutlich, daß den Beschwerdeführern ein Anspruch auf Sachentscheidung zustehe.

2. Die belangte Behörde hat zur Stützung ihres Standpunktes zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Danach kann als "Betroffener" im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen allein die im § 12 Abs. 2 leg. cit. angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Mai 1987, Zl. 87/07/0013).

Die Beschwerdeführer haben laut der von ihnen unbestritten gebliebenen Feststellung im bekämpften Bescheid ihre Antragslegitimation auf ihr Wasserbenutzungsrecht zur Wasserentnahme aus dem A-Bach gestützt. Dieses Wasserrecht wurde ihnen, zeitlich beschränkt auf 25 Jahre, mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 1964, Zl. 92.905-I/1/64, verliehen. Diese maßgebende Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde ebensowenig in Abrede gestellt wie der daraus von der belangten Behörde gezogene Schluß, daß dieses Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer nunmehr, d.h. im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 15. März 1990, infolge Zeitablaufes erloschen sei.

Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß die Antragslegitimation nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen sei. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer irren, wenn sie davon ausgehen, die belangte Behörde habe im Beschwerdefall als Rechtsmittelbehörde entschieden - die Entscheidung des aufgrund eines Devolutionsantrages zuständig gewordenen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ist vielmehr als erstinstanzlicher Bescheid anzusehen -, sind ihre (oben wiedergegebenen) gegen die Ansicht der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente nicht zielführend: Weder das Gesetz (hier das WRG 1959) noch ein sonstiger Umstand bieten einen Anhaltspunkt dafür, daß die belangte Behörde - abweichend von der Regel, daß der behördlichen Entscheidung die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist - im vorliegenden Fall hinsichtlich der Antragsbefugnis der Beschwerdeführer auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - nach Meinung der Beschwerdeführer: jenen der Einbringung des Antrages - abzustellen gehabt hätte. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer als "Betroffene" im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 in Betracht kamen, war demnach, ob jenes Recht, auf das allein sie ihre Antragslegitimation stützten, nämlich das mehrfach genannte Wasserbenutzungsrecht, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (noch) dem Rechtsbestand angehörte. Da dies von der belangten Behörde nach den vorstehenden Ausführungen in unbedenklicher Weise verneint werden durfte, war es zutreffend, wenn sie die Beschwerdeführer nicht als "Betroffene" im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 wertete und ihnen folglich die Berechtigung zur Stellung eines Antrages nach dieser Gesetzesstelle absprach.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070038.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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