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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §104;Betreff
FB-OHG gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1985, Zl. 410.763/01-I4/85, betreffend Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen (mitbeteiligte Partei:
RD & Co).
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 22. März 1983 wurde gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. b, 17, 103, 104, 105 und 109 WRG 1959 über die widerstreitenden Bewerbungen der Beschwerdeführerin und der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei, betreffend die Ausnutzung der Wasserkraft im Mühlbach im Gemeindegebiet B durch Errichtung von Wasserkraftanlagen (Kleinkraftwerken) zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie, dahin entschieden, daß der Mitbeteiligten der Vorzug gebühre.
Der Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 30. Dezember 1985 gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde dazu ausgeführt:
Bei der zunächst erfolgten Prüfung beider Projekte aus wasserbautechnischer Sicht habe sich gezeigt, daß beide Projekte einander sehr ähnlich seien und auch für beide Projekte bereits naturschutzbehördliche Bewilligungen vorlägen. Nach Vorlage weiterer Unterlagen habe der wasserbautechnische Amtssachverständige zur Frage des Vorzuges der beiden im Widerstreit befindlichen Projekte folgende abschließende Stellungnahme abgegeben.
Entgegen der Ansicht der Mitbeteiligten werde aus wasserbautechnischer Sicht angenommen, daß für beide zur Frage stehenden Projektsvarianten naturschutzrechtliche Bewilligungen vorlägen (zum Projekt der Beschwerdeführerin der Naturschutzbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11. Oktober 1982, wonach bei Einhaltung bestimmter Vorschreibungen dem abgeänderten Projekt die Zustimmung erteilt werden könne). Demnach seien die Projektsunterlagen den Bescheidbedingungen anzupassen und daraus die für einen Vergleich der beiden Projekte notwendigen charakteristischen Kennwerte zu errechnen gewesen.
Für das Projekt der Mitbeteiligten bedeute dies eine Erhöhung der Restwassermengen. Diese Erhöhung sei jedoch bei der Erstellung des Projektes bereits berücksichtigt worden. Beim Projekt der Beschwerdeführerin hingegen lägen nur die charakteristischen Kennwerte, basierend auf dem ursprünglichen Projekt, vor. Die Auflagen des Naturschutzbescheides sähen sowohl eine Erhöhung der Restwassermenge als auch eine Reduktion der Fallhöhe vor. Diese geänderten Projektsparameter seien der Berechnung der Kennwerte zugrundezulegen. Nur auf diese Weise könne eine befriedigende Vergleichsbasis gefunden werden.
Auf Grund der dem Akt beiliegenden Unterlagen ergäben sich die in der nachstehenden Tabelle dargestellten Kennwerte für die einzelnen Anlagen, wobei in Spalte 1 die Kennwerte der Anlage der Mitbeteiligten, in Spalte 2 die Kennwerte der ursprünglichen Anlage der Beschwerdeführerin und in Spalte 3 die Kennwerte des auf Grund des Bescheides der Naturschutzbehörde vom 11. Oktober 1982 reduzierten Projektes der Beschwerdeführerin dargestellt seien.
Projekt Mitbetei- Beschwerde- Beschwerde-
ligte führerin führerin
lt. Projekt lt. Projekt reduziert
Einzugsgebiet 18,0 18,8 18,0
(km2)
MX (m3/s) 0,639 0,636 0,639
Ausbauwassermenge
QA(m3/s) 1,0 1,1
ab 12.10.82 ab 10.11.82
1,2 1,2 1,2
nutzbare Wasser-
fracht = Betriebs-
fracht AB im Regel-
jahr (hm3) 20,14 23,1 (19,2) ca20,14
Wasserfassung
m ü.A. 1234 1234 1234
Rückleitung 852,50 813,40 ca852,50
Rohfallhöhe (m) 381,50 420,60 ca381,50
Nettofallhöhe HN 362,40 404,70 ca362,40
*) Elektrische
Nutzleistung
N = 8,5 x QA x HN 3007 3767 3670
(KW) 3670 4130
*) Jahresarbeitsver-
mögen (GWh)
E = 0,024 x AB x HN 16,50 18,47 16,50
A = MQ x HN x 0,073 17,51 18,80 17,51
Ausbaugrad QA/MQ 1,56 1,87 1,72 1,88 1,87
Restwasser (l/s) 110 bzw. 230 70 bzw. 120 110 bzw. 230
Wasserrückleitung
auf Parzelle 565/2 517/2 565/2
Naturschutzbescheid
vom 6.5.1982 11.10.1982
danach Restwasser 110 bzw. 230 110 bzw. 230
(l/s)
und Rückleitung 565/2 565/2 565/2
Maschinensätze 1 2 2
*) Geringfügige Unterschiede bei der tatsächlichen Nutzleistung
bzw. bei der tatsächlich erzielten Jahresarbeit würden sich durch die unterschiedliche Regulierbarkeit des einen bzw. der zwei Maschinensätze sowie durch das unterschiedliche Rohrmaterial, durch die unterschiedlichen Turbinenkennwerte sowie durch die abweichenden Trassenführungen ergeben.
Die Gegenüberstellung der Kennwerte ergebe auf Grund der großen Ähnlichkeiten beider Projekte kaum Unterschiede hinsichtlich der elektrischen Nutzleistung bzw. des Regeljahresarbeitsvermögens. Da beiden Projekten gleiche Vorschreibungen hinsichtlich Restwasser bzw. Ort der Rückleitung gemacht worden seien, ergäben sich auch im Hinblick auf die Auswirkungen beider Projekte auf Umwelt bzw. Fischerei aus fachlicher Sicht kaum Unterschiede.
Da sich sohin aus wasserbautechnischer Sicht für keines der beiden Projekte eine eindeutige Präferenz ergeben habe, müsse die Bevorzugung eines der beiden Projekte von folgenden Fragen abhängen:
a)
Welches Projekt dient dem öffentlichen Interesse besser?
b)
Welches Projekt greift weniger in Rechte Dritter ein?
c)
Welche bestehenden Wasserrechte werden vom jeweiligen Projekt berührt?
Unter dem Gesichtspunkt des § 17 Abs. 1 und 3 WRG 1959 müsse die Berufungsbehörde nun zunächst feststellen, daß von den beiden vorliegenen Projekten das eine nicht ausgeführt werden könne, ohne daß dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werde.
Stünden verschiedene Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen im Widerstreit, so gebühre, wie oben bereits ausgeführt, jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105 WRG 1959) besser diene. Gemäß § 109 WRG 1959 sei das Verfahren vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken, wenn widerstreitende Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vorlägen und keiner offenkundig der Vorzug gebühre.
Der Landeshauptmann sei bei seiner Entscheidung zum Schluß gekommen, daß dem Projekt der Mitbeteiligten der Vorzug einzuräumen sei, da dieses geringere Rückwirkungen auf Dritte erwarten lasse.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, daß ihr Projekt deshalb dem öffentlichen Interesse besser diene, weil sich in der Leistung kaum mehr Unterschiede ergäben, doch für sie erhebliche volkswirtschaftliche Vorteile sprächen, die darin gelegen seien, daß die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin durch den teureren Zukaufstrom gefährdet sei, und es sich bei der Mitbeteiligten nicht um ein ortsansässiges Unternehmen handle, so sei dem entgegenzuhalten, daß gemäß § 105 WRG 1959 die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens an sich keinen im Widerstreitverfahren das öffentliche Interesse begründenden Tatbestand darstelle.
§ 105 lit. i (richtig: l) WRG 1959 normiere zwar, daß im öffentlichen Interesse ein Unternehmen insbesondere dann als unzulässig angesehen sei oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden könne, wenn man befürchten müsse, daß eine Schädigung wirtschaftlicher Interessen durch nicht ausreichende Berücksichtigung inländischer Erzeugnisse oder des inländischen Arbeitsmarktes eintreten könnte.
Aus dieser Regelung sei aber für die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu gewinnen, weil es sich hiebei um Interessen handle, die jedes Projekt, das einer vorläufigen Überprüfung nach § 104 WRG 1959 unterzogen werde, erfüllen müsse. Daß dies beim Projekt der Mitbeteiligten der Fall sei, müsse schon deshalb außer Streit bleiben, weil sonst ihr Projekt bereits im Vorprüfungsverfahren nach § 104 WRG 1959 a limine abzuweisen gewesen wäre.
Aus dem mit Absatz 1 des § 17 verbundenen Hinweis auf § 105 WRG 1959 könne letzterer nämlich nicht als tauglich für die ausreichende Charakterisierung des zu prüfenden öffentlichen Interesses erkannt werden, weil die dort genannten öffentlichen Interessen überhaupt Voraussetzung dafür seien, daß vergleichbare Unternehmen in einem Widerstreitverfahren vorlägen.
Das öffentliche Interesse im Sinne des § 17 Abs. 1 WRG 1959 habe in gesetzlichen Bestimmungen keinen Niederschlag gefunden, weil das Interesse an der Gewinnung elektrischer Energie einerseits selbstverständlich, andererseits derart vielschichtig sei, daß es sich einer erschöpfenden legistischen Darstellung entziehe (wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. März 1963, Slg. Nr. 6003, ausgesprochen habe).
Daher sei auch die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 1984 zitierte Äußerung der Kammer für Arbeiter und Angestellte lediglich dahin zu verstehen, daß sie im Sinne des § 108 WRG 1959 abgegeben worden sei, der mit seinem informellen Koordinationsinstrumentarium allerdings erst im Bewilligungsverfahren voll zum Tragen komme. Auch bestehe kein subjektiv-öffentlichrechtlicher Anspruch auf Berücksichtigung der in dieser Hinsicht geäußerten Vorbringen.
Was die Feststellung betreffe, daß die Mitbeteiligte keinen Firmensitz in S habe, so gehe aus einem den Akten beiliegenden Handelsregisterauszug hervor, daß es sich bei der Mitbeteiligten um eine ortsansässige Firma handle.
Wenn in Punkt 2 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 1984 ausgeführt werde, daß beide Projekte im Bereich der Wasserfassung auf der Liegenschaft lägen, die im Eigentum des M (M.) stehe, und die Beschwerdeführerin bereits eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen habe, nach der das Recht der Dienstbarkeit der Wasserfassung auf dieser Liegenschaft begründet werden könne, wogegen die Mitbeteiligte hierüber nicht verfüge, so sei darauf hinzuweisen, daß auch die Mitbeteiligte über eine entsprechende Vereinbarung verfüge, wenn ihrem Projekt der Vorzug eingeräumt würde. Davon abgesehen könne auf die Inanspruchnahme von Grundflächen aus dem Besitz M. für das Projekt der Konsenswerberin überhaupt verzichtet werden, da durch eine geringfügige Korrektur der Situierung der Wasserfassung diese auf Grundstücken zu liegen komme, für welche die Konsenswerberin (die nunmehr mitbeteiligte Partei) bereits entsprechende Vereinbarungen getroffen habe.
Wenn die Beschwerdeführerin im weiteren davon ausgehe, daß es vom Standpunkt des öffentlichen Interesses keinen Einfluß darauf haben könne, welche Rechte Dritter allenfalls durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden müßten, so sei dem entgegenzuhalten, daß bei der Auslegung des § 17 WRG 1959 und des ihm innewohnenden Begriffes des öffentlichen Interesses dieser Umstand sehr wohl von Bedeutung sei. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 6003 verwiesen.
Laut Angaben der Mitbeteiligten verfüge diese bereits mit allen Grundeigentümern, deren Grundstücke durch ihr Projekt berührt würden, insbesondere mit den Österreichischen Bundesforsten, über entsprechende vertragliche Grundlagen, die die Einräumung von Zwangsrechten entbehrlich machen würden, womit bei Realisierung des Projektes eine wesentliche Minderinanspruchnahme von Grund im Wege von Zwangsrechten erforderlich wäre.
Auch hinsichtlich der Berührung bestehender Wasserrechte würde das Projekt der Mitbeteiligten geringere Eingriffe bedingen. Wenn in Punkt 3 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ausgeführt werde, daß diese sich bereit erkläre, sofern durch ihr Projekt ein weitgehender Eingriff in Wasserrechte Dritter erfolge, ihr Projekt dem Projekt der Mitbeteiligten baulich anzugleichen, so könne dies nicht darüber hinwegtäuschen, daß neben möglicherweise tatsächlich durchführbaren Projektsangleichungen bei Dritten Eingriffsminimierungen zu erzielen wären, jedoch der projektsgemäßen Ausführung die beiden Wasserrechte der Mitbeteiligten entgegenstünden, die jedenfalls nur im Wege von Zwangsrechten in Anspruch genommen werden könnten.
Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Projekt erscheine insofern nicht als ganz mit dem Projekt der Mitbeteiligten vergleichbar, als nur dieses über eine aufrechte naturschutzbehördliche Bewilligung verfüge. Die Annahmen der Beschwerdeführerin gingen nämlich von dem an sie gerichteten naturschutzbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11. Oktober 1982 aus, in welchem eine Projektseinschränkung vorgenommen worden sei, die keine Totalausleitung wie das im wasserrechtlichen Widerstreitverfahren eingereichte Projekt vom 1. Oktober 1982 mehr vorsehe.
Da die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Projekt jedoch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aufrechterhalten habe, könne die naturschutzbehördliche Bewilligung hiefür nicht herangezogen werden. Vielmehr müsse bei einer Gesamtbeurteilung des Projektes im öffentlichen Interesse, insbesondere mit Rücksicht auf § 105 lit. f WRG 1959, darauf Bedacht genommen werden, daß die Restwassermengen für das widerstreitende Projekt der Beschwerdeführerin ohne die von ihr in der naturschutzbehördlichen Verhandlung vorgenommene Projektseinschränkung wesentlich höher anzusetzen sein würden, was nicht zuletzt ein Vergleich mit dem naturschutzbehördlichen Bescheid der Konsenswerberin ergebe.
Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, daß die Bevorzugung des Projektes der Mitbeteiligten zu Recht erfolgt sei, da dieses dem öffentlichen Interesse besser zu dienen scheine und auch geringere Auswirkungen auf Dritte erwarten lasse.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Anerkennung ihrer Bewerbung als jener, welcher der Vorzug gebühre, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde und die Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 109 Abs. 1 WRG 1959 ist, wenn widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen und keiner offenkundig der Vorzug gebührt, das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken.
Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Gestattet die Beurteilung gemäß Abs. 1 keine Entscheidung, so sind gemäß § 17 Abs. 3 WRG 1959, wenn das vorhandene Wasser nicht in einer dort näher angegebenen Weise verteilt werden kann, vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
Die Beschwerdeführerin hält es zunächst für aktenwidrig und zudem für in sich widersprüchlich, daß die belangte Behörde die beiden Projekte als nicht vergleichbar bezeichnet habe, weil nur für jenes der Mitbeteiligten eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden sei, während es in Wahrheit eine solche auch für das Vorhaben der Beschwerdeführerin gebe, was an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides auch durchaus anerkannt worden sei. In Erwiderung auf diesen Vorwurf hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, daß von zwei aufrechten naturschutzbehördlichen Bewilligungen lediglich in der - der Beschwerdeführerin im Wortlaut bekannten, im angefochtenen Bescheid vom Erwägungsteil getrennt wiedergegebenen - fachlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Rede ist, während die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung einen davon abweichenden Standpunkt vertreten hat, der näher begründet wurde. Der vermeinte Widerspruch liegt in Wirklichkeit daher nicht vor. Aber auch der von der belangten Behörde eingenommene rechtliche Standpunkt ist einleuchtend. Dadurch nämlich, daß, wie in diesem Zusammenhang erwähnt, mit dem an die Beschwerdeführerin ergangenen naturschutzbehördlichen Bescheid eine Projektseinschränkung verbunden war, bestand keine Identität mehr mit dem den Gegenstand des Widerstreitverfahrens bildenden, in der baulichen Ausgestaltung unverändert gebliebenen Vorhaben der Beschwerdeführerin, welches im Gegensatz zu jenem veränderten Projekt noch eine Ausleitung unterhalb der Ortschaft vorsah.
Wenn die Beschwerdeführerin ferner bemängelt, daß sich die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen in der Stellungnahme vom 30. Jänner 1985 nicht auseinandergesetzt habe, wonach zur bessern Ausnützung der Wasserkraft das Krafthaus, dessen Verlegung der naturschutzbehördliche Bescheid vom 11. Oktober 1982 verlangt hatte, infolge zwischenzeitiger Errichtung eines Verbandhauptsammlers und in nächster Zeit zu erwartender Fertigstellung der Ortskanalisation bei Einwilligung der Naturschutzbehörde (unter Abänderung ihres Bescheides) wieder an seinem ursprünglichen Standort errichtet werden könnte, so ist hiezu zu bemerken, daß die belangte Behörde nicht davon, sondern von der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Rechts- und Sachlage auszugehen hatte. Diese war aber dadurch gekennzeichnet, daß das von der Beschwerdeführerin der Wasserrechtsbehörde vorgelegte, auch in der Folge in der baulichen Ausgestaltung ihr gegenüber nicht modifizierte Projekt nach der Aktenlage mit einer vergleichsweise nachteiligen Restwasserproblematik, worauf sich schon der erstinstanzliche Bescheid bezogen hatte, belastet war. Wenn die belangte Behörde nun gemäß §§ 17 und 109 WRG 1959 - dies auch unter Bedachtnahme auf naturschutzrechtliche Gesichtspunkte (§ 105 lit. f WRG 1959) - zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das widerstreitende Vorhaben der Mitbeteiligten dem öffentlichen Interesse besser diene als jenes der Beschwerdeführerin, so ist darin eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
Die somit unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070038.X00Im RIS seit
12.11.2001