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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. September 1988, Zl. 411.031/02-I4/88,
betreffend Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit dem ein vom Beschwerdeführer - wegen Nichterledigung der Berufung eines Dritten gegen den Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft, worin das Erlöschen bestimmter Wasserbenutzungsrechte festgestellt und letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben worden waren, durch welche der Beschwerdeführer Eingriffe in seine dinglichen Rechte befürchtet - eingebrachter Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG 1950 - und zwar, wie sich aus der Begründung ergibt, mangels Parteistellung - zurückgewiesen wurde.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da mit dem angefochtenen Verwaltungsakt spruchmäßig lediglich nichtstattgebend über einen Antrag betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung, nicht aber in der Sache entschieden wurde (was mit der Verneinung der Voraussetzungen für einen solchen Übergang auch nicht vereinbar gewesen wäre), sind mit dem in Beschwerde
(Aktenzeichen: 90/07/0047) gezogenen Bescheid mögliche Eingriffe der vom Beschwerdeführer bezeichneten Art nicht eröffnet worden. Der erstinstanzliche Bescheid wurde davon nicht berührt. Diesem zufolge sollen die letztmaligen Vorkehrungen innerhalb von drei Jahren "ab Rechtskraft" - die durch die Zurückweisung des Devolutionsantrages nicht herbeigeführt wurde - vorgenommen werden.
Da somit die Voraussetzungen für einen Vollzug fehlen, durch welchen den Beschwerdeführer Nachteile der von ihm bezeichneten Art treffen könnten, war dem Aufschiebungsbegehren nicht zu entsprechen.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070017.A00Im RIS seit
12.11.2001