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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N-AG, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. Februar 1990, Zl. VI/1-605-1990, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde der Antragstellerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 8. März 1989 die gewerbebehördliche Genehmigung ihrer Betriebsanlage in T, Hauptstraße 65, erteilt. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 29. November 1989 wurde auf Grund einer gegen diesen Genehmigungsbescheid erhobenen Berufung die beantragte Betriebsanlagengenehmigung verweigert. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist noch offen.
Mit dem nunmehr im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. Februar 1990 wurde die im Sinne des § 46 Abs. 3 GewO 1973 erstattete Anzeige der Antragstellerin über die Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel im Standort Wien, X-Gasse, in der weiteren Betriebsstätte im Standort T, Hauptstraße 65, gemäß § 345 Abs. 9 GewO 1973 nicht zur Kenntnis genommen und die Ausübung des eingeschränkten Handelsgewerbes in dieser weiteren Betriebsstätte untersagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 90/04/0075 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung des Aufschiebungsantrages führte die Beschwerdeführerin aus, es würde ihr durch die Schließung des in Rede stehenden Betriebes ein großer wirtschaftlicher Nachteil entstehen, da sie die dort befindlichen Waren nicht mehr weiter verkaufen könnte und diese einem Verderb ausgesetzt wären. Ferner müßte sie die in der genannten Betriebsanlage beschäftigten Arbeitnehmer weiterhin bezahlen, obwohl diesen infolge Einstellung der Betriebstätigkeit bis zur Lösung der Arbeitsverhältnisse keine Arbeitsmöglichkeit zur Verfügung stünde. Dem gegenüber würde durch die weitere Gewerbeausübung "den Berufungswerbern" und auch sonstigen Personen kein konkreter Nachteil erwachsen, welcher für die dort beteiligten Personen nicht wiederbringlich wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall deshalb nicht gegeben, weil nach dem Vorbringen in der Beschwerde derzeit eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung jener Betriebsanlage, in welcher das Gewerbe auszuüben der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. Februar 1990 untersagt wurde, nicht besteht. Wie sich aus § 78 Abs. 1 GewO 1973 zweifellos ergibt, setzt aber der zulässige Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage den Eintritt der Rechtskraft des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides voraus.
Da somit die Beschwerdeführerin schon aufgrund dieser Umstände das in Rede stehende Gewerbe an dem von ihr geplanten Standort derzeit nicht auszuüben berechtigt ist, bedeutet der Vollzug des hier angefochtenen Bescheides keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die Antragstellerin.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040032.A00Im RIS seit
17.04.1990