TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/18 89/16/0219

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §37 Abs3;

Betreff

B gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. August 1989, GA 14-1/B-301/1/88, betreffend Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenhehlerei

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 25. Juli 1988 des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 3 FinStrG schuldig erkannt, weil er im Sommer 1985 im Bereiche des Zollamtes Wien fahrlässig eine Sache, nämlich eine Herrenarmbanduhr der Marke IWC-Schaffhausen, Typ SL-Quartz aus 18 Karat Gold, hinsichtlich welcher zuvor von einem namentlich unbekannt gebliebenen Täter ein Schmuggel (§ 35 Abs. 1 FinStrG) und von R eine vorsätzliche Abgabenhehlerei (gemäß § 37 Abs. 1 FinStrG) begangen worden sei, zum Pfand genommen habe. Wegen dieses Finanzvergehens hatte das Zollamt Wien über den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe dreißig Tage) verhängt.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. August 1989 der Berufung des Beschwerdeführers, in der er das erstinstanzliche Erkenntnis seinem gesamten Umfange nach wegen Vorliegens materieller und formeller Unrichtigkeiten anfocht, insofern Folge, als sie die Geldstrafe auf 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage) herabsetzte. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Bezüglich des weiteren Sachverhaltes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 89/16/0212, verwiesen, mit welchem der Gerichtshof die im dort angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 1989 getroffene Feststellung, hinsichtlich der auch vom vorliegenden Rechtsstreit erfaßten Herrenarmbanduhr der Marke IWC-Schaffhausen, Typ SL Quartz aus 18 Karat Gold, sei von einem namentlich unbekannt gebliebenen Täter das Finanzvergehen des Schmuggels (§ 35 Abs. 1 FinStrG) und von R, dem Beschwerdeführer des unter Zl. 89/16/0212 geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei (§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG) begangen worden, als mit der Rechtslage in Einklang stehend erkannte.

In dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist einzig und allein strittig, ob die streitverfangene Herrenarmbanduhr, welche der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen - im Einklang mit der Aktenlage - zur Sicherstellung eines Darlehens in Höhe von 70.000 S von R zum Pfand genommen hatte, mit dem Makel der Vortat des Schmuggels behaftet ist oder nicht.

Aus denselben Gründen wie im obzitierten Erkenntnis, auf dessen Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im gegenständlichen Beschwerdefall die Annahme der belangten Behörde, hinsichtlich der streitverfangenen Herrenarmbanduhr sei die vom Tatbild der Abgabenhehlerei umfaßte (vollendete) Vortat in Gestalt des Finanzvergehens des Schmuggels begangen worden, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde, die hinsichtlich der subjektiven Tatseite überhaupt keine Ausführungen enthält, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160219.X00

Im RIS seit

18.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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