TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/18 89/16/0191

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0192 Besprechung in: ÖStZ 1991, 254;

Betreff

RS und AS gegen Finanzlandesdirektion für Tirol je vom 11. August 1989, je Zl. 60.222-6/89 (1. hg. Zl. 89/16/0191 und 2. hg. Zl. 89/16/0192), betreffend Grunderwerbsteuer

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Die Beschwerdeführer hatten auf Grund des von ihnen am 7. Jänner 1983 unterschriebenen (in gleicher Weise wie in dem noch zu erwähnenden, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/16/0115, zugrunde gelegenen Fall unter Verwendung eines in einem Vervielfältigungsverfahren hergestellten Formulares verfaßten) Kaufvertrages vom 7./11. Jänner 1983 gegenüber der Marktgemeinde T. je zur Hälfte den Anspruch auf Übereignung eines bestimmten Grundstückes in T. erworben. Nach Punkt V. dieses Vertrages werde festgestellt, daß die Käufer auf der Kaufsliegenschaft eine Arbeiterwohnstätte errichten werden.

Nach der vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck (in der Folge: FA) aufgenommenen, von der Zweitbeschwerdeführerin unterschriebenen Niederschrift vom 22. Oktober 1987 fand an diesem Tag eine Grunderwerbsteuernachschau in dem inzwischen errichteten Einfamilienhaus der Beschwerdeführer statt, wobei zwei Beamte des FA das Ausmaß der Wohnnutzfläche mit 141,14 m2 ermittelten.

Darauf setzte das FA mit gesondert ausgefertigten Bescheiden je vom 21. Juni 1988 gegenüber den Beschwerdeführern wegen Überschreitung des zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m2 unter Hinweis auf die erwähnte Nachschau, das angeführte Ermittlungsergebnis und § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 (in der Folge: GrEStG) für die beiden dargestellten Erwerbsvorgänge Grunderwerbsteuer fest.

In ihren rechtzeitigen Berufungen je vom 14. Juli 1988 brachten die Beschwerdeführer übereinstimmend im wesentlichen nur vor, es sei ihnen unverständlich, weshalb sie für einen im Jänner 1983 gekauften Grund 7 % Grunderwerbsteuer zahlen müßten, "da diese zu dieser Zeit nur 2 % betrug."

Das FA wies diese Berufungen mit gesondert ausgefertigten Berufungsvorentscheidungen je vom 7. Oktober 1988 als unbegründet ab und führte in den betreffenden übereinstimmenden Begründungen aus, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei wegen Nichterfüllung des steuerbegünstigten Zweckes (Nutzflächenüberschreitung) erfolgt. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG betrage die Steuer bei einem Wert der Gegenleistung bis S 100.000,-- 7 v.H.

Durch ihren nunmehrigen Vertreter stellten die Beschwerdeführer ihren Antrag vom 31. Oktober 1988 auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führten sie aus, es sei unrichtig, daß durch die Einreichung des Bauplanes die Absicht, eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, aufgegeben worden sei, vielmehr hätten sich die Beschwerdeführer auf Grund ihres Kaufvertrages mit der Marktgemeinde T. zu einer bestimmten Bauweise verpflichtet. Dem FA sei daher bekannt gewesen, welches Bauvorhaben ausgeführt worden sei, und habe es dazumal als Arbeiterwohnstätte gewertet. An diese Rechtsansicht sei das FA gebunden. Im übrigen werde auf die - in dem zitierten Erkenntnis vom 18. Jänner 1990 erwähnte - Berufung vom 22. Juli 1988, betreffend die Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber 19 anderen Personen, verwiesen.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß das von den Beschwerdeführern errichtete Einfamilienhaus und das von der - damaligen - Beschwerdeführerin in dem, dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen Fall errichtete Einfamilienhaus zu derselben Reihenhausanlage in T. gehören.

Mit den im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Berufungsentscheidungen wies die Finanzlandesdirektion für Tirol (in der Folge: belangte Behörde) die dargestellten Berufungen der Beschwerdeführer jeweils als unbegründet ab. Dies im wesentlichen unter Hinweis auf das Ergebnis der erwähnten Grunderwerbsteuernachschau, den Umstand, daß die Richtigkeit dieses Prüfungsergebnisses weder in der Berufung noch im Vorlageantrag bestritten worden sei, die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 Z. 2 lit. a und Abs. 2, 14 Abs. 1 Z. 2 lit. a GrEStG und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Höchstgrenze der Wohnnutzfläche einer Arbeiterwohnstätte.

Gegen diese Berufungsentscheidungen der belangten Behörde richtet sich die vorliegende - abgesehen davon, daß hier selbst die Beschwerdeführer nicht von einem Wintergarten reden, in allen wesentlichen Punkten von demselben Vertreter wörtlich gleichlautend wie im Beschwerdefall Zl. 89/16/0115 formulierte - Beschwerde, in der die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits erwähnt - in bezug auf ein zu derselben Reihenhausanlage gehörendes Einfamilienhaus (damals war die Überschreitung der zulässigen Wohnnutzfläche von 130 m2 um 3,83 m2 von derselben belangten Behörde als befreiungsschädlich angenommen worden) in seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/16/0155, zu allen auch im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen.

Im Hinblick auf die - abgesehen davon, daß sich im vorliegenden Fall die Frage eines Wintergartens gar nicht stellt - gleichlautenden Beschwerdeausführungen im damaligen und nunmehrigen Beschwerdefall wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses verwiesen.

Daher ist die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, und zwar auch hier durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160191.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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