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55 Wirtschaftslenkung;Norm
MOG 1985 §20 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0030Betreff
G-GesmbH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vom 12. April 1988, Zl. 13.284/28-I C 7b/88 (Zl. 90/16/0030), und vom 31. August 1989, Zl. 17.254/68-I c 7b/89 (Zl. 90/16/0007), betreffend Festsetzung eines Importausgleiches nach dem Marktordnungsgesetz
Spruch
Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
In den beiden vorliegenden, wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdeverfahren ist die Beantwortung der gleichen Rechtsfragen streitentscheidend wie in den dieselbe beschwerdeführende Partei betreffenden und wörtlich gleichlautenden Beschwerdefällen, über welche der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 90/16/0006, 0016, entschieden hat.
Aus denselben Gründen wie in jenem zitierten Erkenntnis, auf dessen Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in den gegenständlichen Beschwerdefällen die im Instanzenzug jeweils bestätigte Festsetzung eines Importausgleiches gemäß § 21 Abs. 1 MOG 1985 für die als Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage von Milch qualifizierten Produkte "S" (Puddingcreme) und "O" (Milchpudding), jeweils in verschiedenen Geschmacksrichtungen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Wenn die beschwerdeführende Partei - der Verfassungsgerichtshof versagte mit seinen Beschlüssen je vom 28. November 1989, Zlen. B 1338/88 und B 1144/89, die Behandlung der Beschwerden und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab - in diesen Verfahren dazu abweichend vor dem Verwaltungsgerichtshof vorträgt, bei den beiden streitverfangenen Produkten sei nicht erwiesen worden, daß im maßgebenden Zeitpunkt ein gleichartiges Produkt von einem österreichischen Produzenten tatsächlich erzeugt und vertrieben worden sei, so ist darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens der beschwerdeführenden Partei in förmlicher Weise mit Schreiben vom 13. März 1985 und vom 27. Juli 1989 im Rahmen des Parteiengehörs eröffnet hat, nach den Untersuchungsergebnissen des Laboratoriums des Milchwirtschaftsfonds sei Pudding, wie er von der E-Gesellschaft m.b.H. in Wien erzeugt worden sei, im Vergleich zu den beiden streitverfangenen Produkten als gleichartige Ware iSd § 20 Abs. 3 MOG 1985 anzusehen.
Diesen Feststellungen ist die beschwerdeführende Partei in ihren Stellungnahmen vom 27. März 1985 bzw. vom 21. August 1989 substantiiert nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich - wie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - das Vorliegen einer gleichartigen Waren eines österreichischen Erzeugers bestritten und bezüglich des Produktes "S" die Feststellung der inländischen Absatzziffern beantragt.
Da es, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem obzitierten Erkenntnis vom heutigen Tag dargelegt hat, nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 MOG 1985 auf eine Mengenrelation rechtens nicht ankommt, sondern, wie der Wortlaut des Begriffes "gleichartige Waren" besagt, lediglich die ART gleich sein muß, weshalb geringfügige Verschiedenheiten in der Zusammensetzung nicht schaden, war die in den beiden angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung, daß im Inland gleichartige Produkte erzeugt würden, für die ebenfalls ein Preisausgleichsbeitrag eingehoben werde, sodaß die Erhebung eines Importausgleiches für die beiden streitverfangenen Produkte gerechtfertigt sei, mit keiner Rechtswidrigkeit belastet. Solcherart waren auch die beiden Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160007.X00Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010