TE Vfgh Beschluss 1987/9/26 B546/85, B547/85

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Veröffentlicht am 26.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

Nach Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde eines Bf. bzw. Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der übrigen Bf. anteiliger Kostenzuspruch an einen Beteiligten

Spruch

Der Bf. H M ist schuldig, der beteiligten D Gesellschaft mbH & Co KG, zu Handen ihres Vertreters die mit 1.573 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Der VfGH hat mit Beschluß vom 27. November 1986, B 546, 547/85-21, das Verfahren über die Beschwerde des H M wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt und die Behandlung der Beschwerde der übrigen sechs Bf. abgelehnt.

Dem Bf., der die Beschwerde zurückgezogen hat, ist nach §88 VerfGG der Ersatz der Prozeßkosten aufzuerlegen. Hier ist allerdings die Mehrzahl der Bf. und der Umstand zu beachten, daß kein Kostenzuspruch in Frage kommt, wenn der VfGH die Behandlung einer Beschwerde ablehnt (vgl. VfGH 30. 6. 1982 B679/81). Der Aufwand für den Schriftsatz ist daher nur anteilig aufzuerlegen. Im zugesprochenen Betrag sind 143 S an Umsatzsteuer enthalten.

Dies kann gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B546.1985

Dokumentnummer

JFT_10129074_85B00546_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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