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32/06 Verkehrsteuern;Norm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb idF 1985/557;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1991, 471;Betreff
PR gegen Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 23. Oktober 1989, Zl. B 80 - 7/89, betreffend Grunderwerbsteuer
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Nachdem Maria B. auf Grund des von ihr angenommenen Anbotes der ... gemeinnützigen Wohnungsgesellschaft ... (in der Folge: Gesellschaft) vom 13. Oktober 1980 den Anspruch auf Übereignung des zum Erwerb des Wohnungseigentums an der von der Gesellschaft auf einem bestimmten Grundstück in M zu errichtenden, 40,53 m2 großen Wohnung Nr. 5 im 1. Stock des von der Gesellschaft zu schaffenden Wohnhauses erforderlichen Mindestanteils an diesem Grundstück erworben hatte, war beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz (in der Folge: FA) am 13. November 1980 die (zunächst am 18. Oktober 1980 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingelangte) Abgabenerklärung der Gesellschaft vom 15. Oktober 1980 über diesen Rechtsvorgang eingetroffen.
Nach Punkt 2.) dieses - in der Folge immer als Anwartschaftsvertrag bezeichneten - Kaufvertrages, für den ausdrücklich Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 GrEStG (1955 - in der Folge: GrEStG) beansprucht worden war, hatte die Finanzierung der Wohnhausanlage unter Zugrundelegung der jeweiligen Darlehensbedingungen vorerst durch zwei Darlehen zweier Darlehensgeber zu erfolgen.
Mit Punkt 3.) des Anwartschaftsvertrages war u.a. vereinbart worden:
"Der vorläufig errechnete Grundkostenanteil für den Erwerb
der Miteigentumsanteile, mit denen das Wohnungseigentum an der
Wohnung verbunden ist, beträgt nach den derzeitigen
Kalkulationsgrundlagen: S 8.100,--
der vorerst ermittelte Baukostenbeitrag S 49.700,--
sodaß sich Gesamteigenmittel (Kauf-
preis) von vorerst S 57.800,--
ergeben.
Der ausgewiesene GRUNDKOSTENANTEIL ist bei Annahme dieses Kaufanbotes an unsere Gesellschaft SOFORT zu bezahlen.
Der Baukostenbeitrag ist spätestens 'bis bei Anbotannahme' zu bezahlen.
Die Bezahlung der vorangeführten Beträge hat jeweils auf das Konto ... zu erfolgen. Nur wenn von Ihnen die eingeforderten Beträge geleistet sind, wird Ihnen die Wohnung zur Nutzung übergeben.
Für den Fall der nicht termingerechten Bezahlung des Grundkostenanteiles und des Baukostenbeitrages gelten die Bestimmungen der §§ 918-921 ABGB.
...
Sie können von diesem Anbot durch Übersendung eines eingeschriebenen Briefes an unsere Gesellschaft und unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zum jeweiligen Monatsletzten bis zur Bezugsfertigstellung der Wohnhausanlage zurücktreten. Nach Bezugsfertigstellung haben Sie unserer Gesellschaft einen Wohnungsnachfolger namhaft zu machen, der in sämtliche von Ihnen übernommenen Rechte und Pflichten bezüglich dieser Wohnung eintritt. In jedem Fall hat der Zurücktretende für ev. steuerliche Vorschreibungen aufzukommen und unsere Gesellschaft voll und ganz schad- und klaglos zu halten.
Wir sind berechtigt, dieses Anbot unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zum letzten eines jeden Monats mit eingeschriebenem Brief an Ihre letzte Adresse zu lösen, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160209.X00Im RIS seit
18.04.1990Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009