TE Vwgh Beschluss 1990/4/18 AW 90/07/0010

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §29;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Oktober 1989, Zl. 410.952/06-I4/89, betreffend wasserrechtliche Erlöschensvorkehrungen (mitbeteiligte Partei: N jun.), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Bescheides unter I./2. bis 5. vorgeschriebenen Vorkehrungen stattgegeben, im übrigen nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers und des am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vormals wasserberechtigten) Mitbeteiligten ergangenen, den erstinstanzlichen Bescheid teilweise abändernden Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Oktober 1989 wurden verschiedene wasserrechtliche Erlöschensvorkehrungen vorgeschrieben. Unter anderem ist vorgesehen, daß der Werkskanal der betroffenen Wasserkraftanlage in einem bestimmten Bereich dauerhaft wasserdicht zu verschließen und abzumauern sowie das Gerinne eines bestimmten Grabens in die natürliche Vorflut einzuleiten ist (Vorschreibungen I./2. bis 5.). Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte wurden ferner zur Zahlung von Kommissionsgebühren in der Höhe von insgesamt S 3.640,-- verpflichtet. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde (Aktenzeichen: 90/07/0010) ist mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden. Zu dessen Begründung - die in bezug auf die Vorschreibung der Kommissionsgebühren kein Vorbringen enthält - wurde angeführt, durch die Abmauerung des Werkskanales werde zum Nachteil der anrainenden Liegenschaft und (Sägewerks-)Anlage des Beschwerdeführers die Hochwassergefahr erhöht, was für dessen Betrieb existenzbedrohend sei; auch die Einleitung des Grabengerinnes in die natürliche Vorflut über das Grundstück des Beschwerdeführers vermehre die Schadensgefahr für dieses; sonstige, insbesondere öffentliche Interessen würden bei Stattgebung des Antrages nicht beeinträchtigt, da im Gegenteil die Hochwassergefahr durch den angefochtenen Bescheid vergrößert werde.

Seitens der belangten Behörde wurden einem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen verneint.

Der Mitbeteiligte hat sich zum Aufschiebungsbegehren nicht geäußert.

Gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dem Aufschub entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Im übrigen spricht - unvorgreiflich der Entscheidung in der Hauptsache - unter den oben dargelegten Umständen die Interessenabwägung, soweit sie die vom Beschwerdeführer genannten Erlöschensvorkehrungen betrifft, für die Stattgebung des Antrages. Diesem war daher insoweit zu entsprechen. Im übrigen war ihm mangels ersichtlicher unverhältnismäßiger Nachteile nicht Folge zu geben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990070010.A00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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