TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/20 85/17/0091

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Veröffentlicht am 20.04.1990
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
L10106 Stadtrecht Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art139 Abs6;
GO GdR Graz 1968 §19 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 87/17/0126 E 20. April 1990 87/17/0137 E 20. April 1990 88/17/0070 E 20. April 1990 89/17/0014 E 20. April 1990 89/17/0219 E 20. April 1990 89/17/0079 E 20. April 1990 89/17/0171 E 20. April 1990 89/17/0188 E 20. April 1990 89/17/0034 E 20. April 1990

Betreff

A-GmbH gegen Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz vom 13. Juni 1985, Zl. A 8 - K 683/1984-2, betreffend Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe zuzüglich eines Säumniszuschlages

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 8.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem namens des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom Magistrat ausgefertigten Berufungsbescheid vom 13. Juni 1985 wurde der von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 16. Juli 1984 erhobenen Berufung gemäß § 213 der Steiermärkischen LAO teilweise Folge gegeben und die Entscheidung der Behörde erster Instanz dahingehend abgeändert, daß die Lustbarkeitsabgabe mit S 79.386,87 zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 1.588,-- festgesetzt wurde.

Nach der Aktenlage erging dieser Berufungsbescheid (nach Befassung des zuständigen Berufungsausschusses des Gemeinderates) in Handhabung des § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz ohne förmlichen, auf einer Abstimmung beruhenden Beschluß des Kollegiums durch (bloße) Auflage des Geschäftsstückes zur Einsicht durch die Mitglieder des Gemeinderates.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Am 4. Dezember 1989 hat der Verfassungsgerichtshof in den bei ihm zu den Zlen. B 1747/88 und B 1856/88 anhängigen Rechtssachen den Beschluß gefaßt, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit des § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz zu prüfen.

Da auch der Verwaltungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogenen Bestimmung der Geschäftsordnung hatte, stellte er mit Beschluß vom 19. Jänner 1990 in der vorliegenden Beschwerdesache an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (Beschluß des Gemeinderates vom 24. Oktober 1968, GZ. Präs. 314/4-1968; kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 8/1969) als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in der Folge mit Erkenntnis vom 2. März 1990, Zlen. V 116-132/89-5, V 97-109/90-5, V 112-149/90-5, § 19 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz (Beschluß des Gemeinderates vom 24. Oktober 1968, GZ. Präs 314/4-1968; kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 8/1969) als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. August 1990 in Kraft tritt. Gleichzeitig wurde die Steiermärkische Landesregierung verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Angesichts dieser gemäß Art. 139 Abs. 6 letzter Satz B-VG auf den Beschwerdefall zurückwirkenden Aufhebung jener Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof, auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid zustandegekommen ist, ist dieser als von einem unzuständigen Organ erlassen anzusehen, weil ihm kein rechtmäßig zustandegekommener Kollegialbeschluß des Gemeinderates zugrundeliegt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1982, Slg. N. F. Nr. 10.846/A). Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Ersatz des Schriftsatzaufwandes war nur im begehrten Ausmaß von S 8.060,-- zuzusprechen, da in der am 10. Juli 1985 zur Post gegebenen Beschwerde der Pauschalsatz der am 22. Juni 1985 in Kraft getretenen Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 243/1985 nicht ausgeschöpft wurde. An Stempelgebührenersatz für die Beilage waren S 90,-- (angefochtener Bescheid in einfacher Ausfertigung) zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1985170091.X00

Im RIS seit

20.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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