Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §38;Betreff
P gegen Kärntner Landesregierung vom 4. Jänner 1990, Zl. 10 R-962/1/1989, betreffend Übertretungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretungen des § 98 Abs. 1 lit. b des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, (JG) in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 12. März 1987, Zl. 870/2/1987-IV, bestraft, weil er entgegen der Bestimmung der Z. 2 des angeführten rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan im Eigenjagdgebiet "R" an bestimmten Tagen an näher bezeichneten Stellen Mais und Hafer bzw. Mais, sohin Kraftfutter, vorgelegt habe, obwohl ihm gemäß Z. 2 des angeführten Bescheides die Vorlage von Kraftfutter untersagt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 98 Abs. 1 lit. b JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die auf Grund der Bestimmungen der §§ 8 Abs. 3, 40 Abs. 6, 53, 54 Abs. 3, 61 Abs. 4 und 6, 68 Abs. 4 bis 6, 69 Abs. 4, 71 Abs. 2 und 72 Abs. 1 JG erlassenen Verordnungen bzw. Anordnungen übertritt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich dahin zusammenfassen, daß die mit dem angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan ergangene Vorschreibung, daß eine Fütterung ausschließlich mit Rauhfutter zu erfolgen habe, im JG keine Deckung finde und darüber hinaus in krassem Widerspruch zu den modernen Erkenntnissen der Wildfütterungskunde stehe. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Gemäß § 71 Abs. 2 JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 4) vorzuschreiben, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Wild vorliegt (Abs. 3). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 15. März 1989, Zl. 88/03/0217, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausgesprochen, daß eine von der Behörde angeordnete Fütterungsbeschränkung, wonach die Wildfütterung nur mit Rauhfutter erfolgen dürfe und die Fütterung mit (Saftund) Kraftfutter untersagt werde, in § 71 Abs. 4 lit. c in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und 4 JG Deckung finde. Daraus ergibt sich, daß es sich bei einer derartigen Vorschreibung um eine auf Grund der Bestimmung des § 71 Abs. 2 JG erlassene Anordnung handelt, deren Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 lit. b JG eine Verwaltungsübertretung darstellt. Für eine Erörterung der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung ist in dem wegen dieser Verwaltungsübertretung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren kein Raum.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Übertretungen und Strafen Strafnormen Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190215.X00Im RIS seit
03.05.2001