TE Vwgh Beschluss 1990/4/23 89/10/0220

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

N gegen die Erledigung der Salzburger Landesregierung vom 28. September 1989, Zl. 16/02-7915/2-1989, betreffend Salzburger Naturschutzgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom 21. November 1988 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Abänderung der Grenzziehung des Naturschutzgebietes "H-Moor" und Entlassung des Grundstückes 126 bzw. durch Verordnung das Gebiet des "H-Moores" unter Herausnahme der Parzelle 126 zum Naturschutzgebiet zu erklären.

1.2. Die belangte Behörde richtete am 28. September 1989 folgendes Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers:

"Sehr geehrter Herr RechtsanwaltÜ

In der Anlage wird Ihnen die fachliche Stellungnahme der naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen vom 17.1.1989 zur Information übermittelt. Wie aus dem Inhalt dieser Stellungnahme hervorgeht, sieht die Landesregierung keine Veranlassung, eine Abänderung der Grenzziehung des Naturschutzgebietes "H-Moor" vorzunehmen.

HochachtungsvollÜ

Für die Landesregierung:

XX"

1.3. Gegen dieses - vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertetes - Schreiben richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat beschlossen:

2.1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sind gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG 1950 gewertet werden.

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, VwSlg. 9458/A).

2.1.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zeigt sich, daß der vorliegenden Erledigung der Salzburger Landesregierung Bescheidcharakter im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zukommt. Die angefochtene Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet und enthält auch keinen als "Spruch" eindeutig erkennbaren rechtsgestaltenden Abspruch über den Antrag. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer im ersten Satz eine fachliche Stellungnahme der naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen "zur Information" übermittelt. Nach dem zweiten Satz sehe die Salzburger Landesregierung auf Grund dieser Stellungnahme keine Veranlassung, eine Abänderung der Grenzziehung des Naturschutzgebietes "H-Moor" vorzunehmen. Abgesehen von der Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung der Grenzziehung eines Naturschutzgebietes unter Herausnahme einer bestimmten Grenzparzelle überhaupt einer bescheidmäßigen Erledigung zugänglich ist, ist die Fassung des zweiten Satzes der Erledigung nicht so gestaltet, daß daraus jedermann zweifelsfrei erkennen könnte, es sei verbindlich - und somit in einer der Rechtskraft fähigen Weise - über eine Verwaltungssache abgesprochen worden. Für den Bescheidcharakter dieser Erledigung wäre daher die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid erforderlich gewesen.

Auf Grund dieser Erwägungen vermag sich der Verwaltungsgerichtshof der Meinung des Beschwerdeführers, daß der angefochtenen Erledigung der Salzburger Landesregierung Bescheidcharakter zukomme, nicht anzuschließen.

2.2. Da sohin die vom Beschwerdeführer bekämpfte Erledigung nicht als Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG anzusehen ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100220.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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