TE Vwgh Beschluss 1990/4/23 90/19/0210

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
SHG Wr 1973 §37 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

S gegen Magistrat der Stadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Sozialhilfe

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei die Verletzung der Entscheidungpflicht durch den Magistrat der Stadt Wien in Angelegenheit der Sozialhilfe geltend.

Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist, und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 37 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973, ist für die von Wien als Land zu besorgenden behördlichen Aufgaben dieses Gesetzes der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist.

Dem Beschwerdeführer stand daher, soweit es sich um die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem 2. Abschnitt des Wiener Sozialhilfegesetzes ("Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes") handelt, die Möglichkeit offen, bei Säumigkeit des Magistrates im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 73 Abs. 1 AVG 1950 die Landesregierung anzurufen.

Sollte es sich allerdings um die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem 3. ("Hilfe in besonderen Lebenslagen") oder

4. Abschnitt ("Soziale Dienste") des Wiener Sozialhilfegesetzes handeln, so ist darauf zu verweisen, daß die Leistungen nach diesen beiden Abschnitten vom Land Wien als Träger von Privatrechten erbracht werden, kraft ausdrücklicher Regelung keine Rechtsansprüche bestehen (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Oktober 1984, Zl. 84/11/0228) und daher eine "Säumnis" des Magistrates nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1986, Zl. 84/11/0115). In diesem Umfang wäre die Säumnisbeschwerde jedenfalls auch deshalb nicht zulässig (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 208 oben, zitierte hg. Vorjudikatur).

Die vorliegende Beschwerde ist deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Nichtbehördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190210.X00

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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