TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/23 90/19/0212

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65004 Jagd Wild Oberösterreich;
L65007 Jagd Wild Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
JagddienstprüfungsV OÖ idF 1988/042;
JagdG OÖ 1964 §45 Abs1 idF 1988/013;
JagdGDV Tir 01te 1983 §11 Abs3;
JagdGDV Tir 01te 1983 §17 Abs2;
JagdGDV Tir 01te 1983 §20;
JagdGDV Tir 01te 1983 §4 Abs2 lita;
JagdprüfungsV OÖ 1964;
JagdRallg;

Betreff

N gegen Tiroler Landesregierung vom 1. Februar 1990, Zl. 30/623/Pa, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Berufsjäger

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1988, Zl. 30/623/Pa, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Berufsjäger gemäß § 20 der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 61/1983, (1. DVO) gemäß § 33 Abs. 4 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, nicht stattgegeben, weil die vom Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der Oberösterreichischen Jagddienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 43/1964, abgelegte Berufsjägerprüfung keine praktische Schießübung umfasse und daher die Mindestanforderungen an den Prüfungsstoff im Sinne des § 20 der 1. DVO nicht erfülle. Ihre Anerkennung als Prüfungsersatz im Sinne der genannten Bestimmung (als Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 17 Abs. 2 lit. f der 1. DVO) sei daher nicht möglich.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1988, Zl. 88/03/0063, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof billigte die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß die Zulassung zur Ergänzungsprüfung im Sinne des zweiten Satzes des § 20 der 1. DVO die Ablegung einer zur Anerkennung als Ersatz der Berufsjägerprüfung tauglichen Prüfung im Sinne des ersten Satzes der genannten Bestimmung voraussetze und sprach aus, daß die vom Beschwerdeführer in Oberösterreich abgelegte Prüfung nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ersatz für die Berufsjägerprüfung im Sinne des ersten Satzes des § 20 der 1. DVO erfülle. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angeführten Erkenntnisses verwiesen.

In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer eine - nach dem Vorbringen in der Beschwerde den Bestimmungen des Oberösterreichischen Landesjagdverbandes entsprechende - "praktische Schießübung" und beantragte unter Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung mit Eingabe vom 12. April 1989 neuerlich die Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Berufsjäger im Sinne des § 20 der 1. DVO.

Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach der Begründung sei die vom Beschwerdeführer abgelegte praktische Schießübung nicht als Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes anzusehen. Ein tauglicher Ersatz der Berufsjägerprüfung könne nur in einer Prüfung erblickt werden, bei der der Prüfungsstoff des § 17 Abs. 2 der 1. DVO in einem abgelegt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, daß einer neuen Sachentscheidung die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 bei unveränderter Rechtslage nur dann nicht entgegensteht, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. n.v.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1955, Slg. Nr. 3874/A). Im Beschwerdefall ist entscheidend, ob die vom Beschwerdeführer abgelegte praktische Schießübung eine derartige Änderung im maßgebenden Sachverhalt darstellt. Dies ist nicht der Fall:

Nach der im oben angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1988 dargestellten Rechtslage setzt die Zulassung zur Ergänzungsprüfung im Sinne des zweiten Satzes des § 20 der 1. DVO die Ablegung einer zur Anerkennung als Ersatz der Berufsjägerprüfung tauglichen Prüfung im Sinne des ersten Satzes der genannten Bestimmung voraus. Für die Anerkennung einer in einem anderen Bundesland abgelegten Prüfung als Ersatz der Berufsjägerprüfung ist es erforderlich, daß der Prüfungsstoff wenigstens das im § 17 Abs. 2 der 1. DVO festgesetzte Ausmaß umfaßt. Dazu gehört auch die nach § 17 Abs. 2 lit. a der 1. DVO vorgeschriebene praktische Schießübung im Sinne des § 11 Abs. 3 leg. cit. Eine solche zur Anerkennung als Prüfungsersatz taugliche Prüfung hat der Beschwerdeführer aber nach wie vor nicht abgelegt. Die von ihm in Oberösterreich absolvierte praktische Schießübung ist nicht einmal als Teil einer derartigen Prüfung anzusehen, umfaßt doch der Prüfungsstoff der Berufsjägerprüfung nach der Oberösterreichischen Jagddienstprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 43/1964, auch in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/1988 keine praktische Schießübung in einem dem § 11 Abs. 3 der

1. DVO entsprechenden Umfang. Dementsprechend wurde die praktische Schießübung des Beschwerdeführers, wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, auch nicht vor der gemäß § 45 Abs. 1 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung der O.ö. Jagdgesetz-Novelle 1988, LGBl. Nr. 13, beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abgelegt. Ein Eingehen auf die Frage, ob die Anerkennung einer in einem anderen Bundesland abgelegten Berufsjägerprüfung gemäß § 20 der 1. DVO auch voraussetzt, daß die Prüfung in einem abgelegt wurde, erübrigt sich damit.

Für den Beschwerdeführer ist auch dadurch nichts gewonnen, daß die Jagdprüfung nach der Oberösterreichischen Jagdprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 44/1964, auch aus einem praktischen Teil besteht, in dem der Prüfungswerber nachzuweisen hat, daß er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition einschließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln hinreichend vertraut ist. Als Prüfungsersatz im Sinne des ersten Satzes des § 20 der 1. DVO kommt nämlich nur eine in einem anderen Bundesland abgelegte Berufsjägerprüfung - so der Prüfungsstoff das geforderte Ausmaß umfaßt - in Betracht. Im übrigen umfaßt der Prüfungsstoff für die Prüfung über die jagdliche Eignung zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte gemäß § 4 Abs. 2 lit. a der 1. DVO ebenfalls eine praktische Schießübung; dennoch ist für die Berufsjägerprüfung gemäß § 17 Abs. 2 lit. a leg. cit.

- neuerlich - die Ablegung einer praktischen Schießübung vorgeschrieben.

Auf dem Boden dieser Rechtslage gehen auch die vom Beschwerdeführer gegen die Gesetzmäßigkeit der "hier anwendbaren" Bestimmungen der 1. DVO geltend gemachte Bedenken ins Leere.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Jagdhaftpflichtversicherung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190212.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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