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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BesoldungsG 1921;Betreff
N gegen Bundeskanzler vom 19. September 1988, Zl. 3504/4-I/2/88, betreffend Taxanteile
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 1962 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er war seinerzeit Leiter der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in R und war vom 8. November 1983 bis 30. November 1987 bei vollen Bezügen vom Dienst suspendiert.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1987 (ergänzt durch einen Antrag vom 10. Juni 1988) auf Auszahlung der während der Zeit der Suspendierung "aufgelaufenen Taxanteile" gemäß § 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ab.
Zur Begründung wird im wesentlichen dargelegt, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Taxanteilen" um vermögensrechtliche Ansprüche aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis handle. Derartige Ansprüche seien für Beamte der Allgemeinen Verwaltung im allgemeinen im Gehaltsgesetz abschließend geregelt. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Taxanteilen" handle es sich um die Auszahlung eines bestimmten Prozentsatzes bestimmter Betriebseinnahmen der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung an bestimmte Bedienstete dieser Anstalt. Eine solche Maßnahme habe aber im Gehaltsgesetz weder vor noch nach der 24. Gehaltsgesetz-Novelle Deckung gefunden.
Die belangte Behörde legt in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter dar, daß der Beschwerdeführer seinen vermeintlichen Anspruch auf die Weitergeltung einer Dienstinstruktion aus dem Jahre 1908 stütze. In der weiteren umfangreichen Begründung des angefochtenen Bescheides wird im geschichtlichen Ablauf dargelegt, daß die vom Beschwerdeführer begehrten "Taxanteile" jeglicher gesetzlichen Deckung (auch unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden Regelungen) entbehrten und auch in den in diesem Zusammenhang erlassenen Verordnungen unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen des geltenden Rechtes keine Rechtsvorschriften angeführt seien, aus denen ein Recht auf "Taxanteile" abzuleiten wäre. Letztlich legt die belangte Behörde dar, daß auch der Beschwerdeführer seinen vermeintlichen Anspruch auf Taxanteile aus der Dienstinstruktion aus 1908 ableite, die nach dem seinerzeitigen Rechtsverständnis als rechtsbegründende Verordnung habe gewertet werden können. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitig eingetretenen mehrfachen gesetzlichen Regelungen, letztlich mit dem Lebensmittelgesetz 1975, könne auch aus § 79 des genannten Gesetzes nichts gewonnen werden, nach dem bestimmte Rechte und Pflichten, die unter anderem auf § 24 des Lebensmittelgesetzes 1951 gegründet worden seien, aufrecht blieben und künftig den Bestimmungen des (neuen) Lebensmittelgesetzes unterlägen. Dies insbesondere schon dann nicht, wenn "nicht einmal der leiseste Hinweis auf das Bestehen eines solchen Rechtes" (auf Taxanteile) gegeben sei.
Aber - so legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter dar - selbst unter Außerachtlassung aller vorher angestellten Rechtsüberlegungen und unter der Annahme, daß ein Rechtsanspruch auf diese "Taxanteile" bestanden habe, würde ein solcher Anspruch für die Zeit der Suspendierung des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keinesfalls bestehen: Denn ein bloß interner Erlaß vom 8. Juli 1959, der die neue Regelung der Verteilung der Taxanteile enthalte, sehe vor, daß diese grundsätzlich nur Bediensteten zustünden, die tatsächlich Dienst versähen. Der Fall der Suspendierung sei unter den Ausnahmen für die Weiterzahlung nicht genannt. Daß es sich bei den "Taxanteilen" weder um Zulagen noch um Nebengebühren im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 handle, ergebe sich schon aus dem vorher Dargelegten. Abgesehen davon könnten aber Taxanteile insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Leistungsabhängigkeit inhaltlich allenfalls mit pauschalierten Nebengebühren verglichen werden. Auch solche Nebengebühren wären während einer Suspendierung einzustellen gewesen; eine Nachzahlung dieser ruhend gestellten Nebengebühren nach Beendigung der Suspendierung sehe das Gehaltsgesetz 1956 nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 findet dieses Bundesgesetz auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. Im Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zum Gehaltsgesetz 1956 wird dieses als eine systematische und umfassende Neuregelung des Besoldungsrechtes der öffentlich-rechtlich Bediensteten des Bundes bezeichnet (vgl 759 der Beilagen, VII. GP), die infolge bereits früher in diesem Bereiche ergangener umfassender Regelungen, wobei das Gehaltsgesetz 1924 genannt wird, ergangen ist. Die Bezüge der Beamten sind im Rahmen des Abschnittes I "Allgemeine Bestimmungen" im § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Weise geregelt, daß die allenfalls zusätzlich zum Gehalt gebührenden Zulagen TAXATIV aufgezählt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Zulagen sind in den für die einzelnen Besoldungsgruppen vorgesehenen besonderen Bestimmungen in den Abschnitten II ff des Gehaltsgesetzes 1956 enthalten, wobei für die Besoldungsgruppe des Beschwerdeführers - soweit die Zulagen für den Beschwerdefall überhaupt begrifflich in Betracht kommen - eine Dienstalterszulage, eine Verwaltungsdienstzulage und eine Verwendungszulage vorgesehen sind. Neben diesen aus dem Dienstverhältnis an sich abgeleiteten Zulagen sind im Gehaltsgesetz unter dem Begriff der "NEBENGEBÜHREN" jedenfalls seit der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, in einer erschöpfenden Aufzählung im § 15 und unter Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen in den §§ 16 ff jene Geldleistungen zusammengefaßt, die im allgemeinen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, für Mehraufwendungen mit Ausnahme der in der RGV 1955 geregelten bzw. für andere Besonderheiten des Dienstes wie Erschwernis, Gefahr oder auch ein Jubiläum zustehen. Damit wurden die vorher in Geltung gestandenen Nebengebührenregelungen der seinerzeitigen §§ 15 ff, in denen die Voraussetzungen allgemeiner und etwas weiter als nach der 24. Gehaltsgesetz-Novelle waren, aufgehoben. Zur Überleitung der auf dieser Rechtsgrundlage gewährten laufenden Nebengebühren hat der Gesetzgeber mit Art. VI der 24. Gehaltsgesetz-Novelle eine Übergangsregelung in der Form getroffen, daß diese Nebengebühren so lange weiterzuzahlen sind, bis nach den neuen Bestimmungen darüber entschieden worden ist. In Abänderung dieser Regelung hat der Gesetzgeber mit Art. XII Abs. 1 der 47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 288/1988, vorgesehen, daß NEBENGEBÜHREN, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, ohne zeitliche Beschränkung weiter gebühren; mit Abs. 2 der genannten Bestimmung ist die vorher bezeichnete Übergangsregelung des Art. VI der 24. Gehaltsgesetz-Novelle aufgehoben worden. § 15 des Gehaltsgesetzes 1956 idF vor der 24. Gehaltsgesetz-Novelle bezeichnete als Nebengebühren: Reisegebühren, Aufwandsentschädigungen, Mehrleistungsvergütungen, Sonderzulagen (Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage oder ähnliche Zulagen), einmalige Belohnungen.
Der Beschwerdeführer, auf den als Beamten der Allgemeinen Verwaltung hinsichtlich seiner öffentlich-rechtlichen Geld- und Sachleistungsansprüche aus dem Dienstverhältnis das Gehaltsgesetz 1956 , und zwar die Abschnitte I und II, Anwendung zu finden haben, sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Auszahlung der ihm aus seiner Stellung als Leiter der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zustehenden vermögenswerten Zuwendungen dadurch verkürzt, daß ihm die Auszahlung der während der Zeit seiner Suspendierung aufgelaufenen "Taxanteile" versagt wurde.
Der Beschwerdeführer verweist als rechtliche Grundlage seines Anspruches auf § 24 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896, RGBl. 89/1897, bzw. auf eine darauf gestützte "Dienstesinstruktion" vom 22. Juni 1908 (Verordnungsblatt des k. u.k. Ministeriums des Innern), nach deren § 18 ein Prozentsatz der für Untersuchungen und Gutachten einlaufenden Gebühren dem Personal bzw. dem Vorstand zukomme, wobei mit Erlaß des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. Juli 1959 eine Neuregelung erfolgt sei: Mit Bundesgesetz vom 22.11.1950, BGBl. Nr. 231, sei zwar das Lebensmittelgesetz 1896 geändert worden, wobei aber nach Art. II Zif. 2 dieser Lebensmittelgesetznovelle die auf Grund der §§ 2, 6, 7, 10 und 24, ergangenen Verordnungen als im Sinne dieses Bundesgesetzes erlassen weiter gelten sollten. Diese Regelung entspreche dem § 33 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1951. Mit Bundesgesetz vom 23.1.1975, BGBl. Nr. 86, sei das Lebensmittelgesetz 1975 ergangen, wobei nach § 79 Abs. 1 dieses Gesetzes Rechte und Pflichten, die auf Grund der §§ 8, 24, 25 und 31 des LMG 1951 begründet worden seien, aufrecht bleiben sollten.
Daraus ergebe sich die Weitergeltung der Rechtsgrundlage für die Taxanteile. Die Dienstinstruktion aus 1908 sei als Rechtsverordnung im Ministerialverordnungsblatt herausgegeben und dadurch auch dem betroffenen Personenkreis zugänglich gemacht worden. Nach Errichtung der Republik Österreich habe diese Regelung der Dienstinstruktion als besoldungsrechtliche Vorschrift Gesetzescharakter erlangt.
Die endgültige Einbehaltung der während der Zeit der Suspendierung des Beschwerdeführers aufgelaufenen Taxanteile verstoße daher gegen das aus der Dienstinstruktion aus 1908 hergeleitete Recht auf Taxanteilsauszahlung. Dieser Dienstinstruktion dürfe nämlich keinesfalls der Inhalt unterstellt werden, daß sie im Falle einer Suspendierung ohne Folge nach § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bleibe also, die Taxanteile einbehalten werden dürften. Auch die nach Errichtung der Republik Österreich in der Sache ergangenen Erlässe, insbesondere der des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 8. Juli 1959, könnten selbst für den Fall, daß ihnen der Charakter einer generellen Norm zukomme, eine Änderung dieses erwachsenen Rechtes nicht bewirken. Zudem lege die belangte Behörde den letztgenannten Erlaß falsch aus, wenn sie ihm eine taxative Aufzählung von Fällen unterstelle, in denen die Taxanteile bei Abwesenheit des Dienstnehmers weiter bezahlt werden sollten. Der Erlaß habe vielmehr nur bestimmte speziell gelagerte Fälle im Auge, für die er die Gewährung von Taxanteilen regle.
Richtig wäre eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 1 GG 1956 gewesen. Eine Gleichstellung der Taxanteile mit pauschalierten Nebengebühren sei nicht angezeigt. Nebengebühren, die einer Pauschalierung zugeführt werden könnten, beträfen allesamt Umstände, die die normale Dienstverrichtung "beschweren" und daher - im Falle der Leistung - besonders belohnt werden sollen. Demgegenüber fielen die Taxanteile im Rahmen des normalen Dienstbetriebes der "BA" an, resultierten aus einer im wesentlichen ordentlichen Aufgabe der "BA" und stellten Prozentanteile der Anstaltsumsätze dar. Sie seien daher viel eher mit den Zulagen vergleichbar, die im Falle der Suspendierung ohne weitere Folgen nach § 13 Abs. 1 GG 1956 dann, wenn sie gekürzt worden seien, nachzuzahlen seien.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Rechtlich zutreffend legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dar, daß im Gehaltsgesetz 1956 keine Bestimmung enthalten ist, aus der sich ein Anspruch auf solche "Taxanteile", nämlich auf Geldleistungen an Bedienstete, deren Höhe durch ein Verhältnis zu erzielten Einnahmen bestimmt ist, sei es als Zulage, sei es als Nebengebühr, ableiten läßt. Aber auch Art. XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 288/1988, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für diese Taxanteile nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, weil die Anwendung dieser Bestimmung das Vorliegen einer Nebengebühr im Sinne des vor Inkrafttreten der 24. Gehaltsgesetz-Novelle bestehenden Begriffsinhaltes voraussetzt. Die Taxanteile stellen aber wie die vorher dargestellte Art der Bemessung zeigt, nämlich das Vorsehen einer Beteiligung bestimmter Bediensteter an Einnahmen des Bundes, gemessen am Nebengebührenbegriff des Gehaltsgesetzes 1956 vor der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, keine Nebengebühr dar.
Insoweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines vermeintlichen Rechtsanspruches auf "Taxanteile" auf das seinerzeit in Geltung gestandene Gesetz vom 16. Jänner 1896 bzw. auf die darauf gestützte Dienstinstruktion beruft, übersieht der Beschwerdeführer die zwischenzeitig erfolgte Rechtsentwicklung.
Das derzeit geltende Lebensmittelgesetz 1975, sieht weder selbst noch in Form einer entsprechenden Verordnungsermächtigung eine Rechtsgrundlage für die Leistung von solchen "Taxanteilen" vor. Das Lebensmittelgesetz 1951, auf das sich der Beschwerdeführer in der historischen Ableitung seines Anspruches beruft, wurde mit § 76 lit. a des Lebensmittelgesetzes 1975 ausdrücklich außer Kraft gesetzt, ohne daß durch § 79 Abs. 1 leg. cit. der allenfalls maßgebende § 33 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1951 übernommen worden wäre. Auch aus den sonstigen Übergangsbestimmungen der §§ 77 bis 79 des Lebensmittelgesetzes 1975 ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Weitergeltung der Dienstinstruktion aus 1908, insbesondere deren § 18, oder anderer Vorschriften, auf die die Auszahlung der Taxen gestützt werden könnte. Denn dem § 79 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, nach dem Rechte und Pflichten, die auf Grund der §§ 8, 24, 25 und 31 des Lebensmittelgesetzes 1951 begründet worden sind, aufrecht bleiben, aber künftig den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 unterliegen sollen, kann ebenfalls schon deshalb keine solche Bedeutung im vorher dargestellten Sinn beigemessen werden, weil keine der genannten Bestimmungen die dargestellte Taxregelung enthält, bzw. es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch für die Zeit von 1983 bis 1988 um kein in einer dieser Normen begründet gewesenes Recht gehandelt hat. Zusammenfassend zeigt sich, daß weder das Gehaltsgesetz 1956 (siehe die vorherigen Ausführungen) noch das vom Beschwerdeführer herangezogene Lebensmittelgesetz 1975, mit dem die seinerzeit in Geltung gestandenen Rechtsnormen außer Kraft gesetzt worden sind, einen gesetzlichen Ansatzpunkt für einen Rechtsanspruch auf "Taxanteile" bietet. Ein solcher Anspruch läßt sich auch nicht aus der gemäß § 77 des Lebensmittelgesetzes 1975 als weiter in Geltung stehend erklärten Verordnung vom 13. Oktober 1897, Reichsgesetzblatt Nr. 240, betreffend die Bestellung staatlicher Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, ableiten. Insoferne der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf die auf der Grundlage des § 24 des seinerzeit geltenden Lebensmittelgesetzes beruhende Dienstinstruktion für die "k.k.
Lebensmitteluntersuchungsanstalten" des Ministeriums des Innern vom 22. Juni 1908 stützt, ist unabhängig von der Frage der Transformation dieses Erlasses davon auszugehen, daß diesem Erlaß durch die mehrfache Neuregelung dieses Rechtsbereiches in gesetzlicher Form ohne Bezugnahme auf die "Dienstinstruktion" materiell derogiert worden ist.
Über diese vorher angestellten Überlegungen hinaus ist besoldungsrechtlich der Annahme der Weitergeltung des § 18 der Dienstinstruktion noch entgegenzuhalten, daß bereits mit § 132 des Bundesgesetzes vom 18. Juli 1924 über das Diensteinkommen und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundesangestellten (Gehaltsgesetz), BGBl. Nr. 245, alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, die mit diesem Gesetz im Widerspruch gestanden sind, außer Kraft getreten sind. Dies insbesondere deshalb, weil jedenfalls das Gehaltsgesetz 1924 für die Beamten der allgemeinen Verwaltung damals neben den Gehaltsansätzen und bestimmten hier nicht in Frage kommenden Zuschlägen bzw. Zulagen nur eine Nebengebührenregelung (§ 27) vorsieht, nach der durch die Bundesregierung bestimmt werden muß, inwieweit Nebengebühren gegeben werden. Dieser Voraussetzung entspricht die vom Beschwerdeführer herangezogene Dienstinstruktion aber nicht. Weiters ist zu bedenken, daß § 58 der Dienstpragmatik 1914 eine gesetzliche Regelung über Nebenbezüge und -gebühren enthalten hat, die zwar noch auf "besondere Vorschriften" verweist; diese Regelung ist aber mit § 73 der Besoldungsordnung 1921, BGBl. Nr. 376, außer Kraft getreten bzw. ausdrücklich mit § 121 lit. b des Gehaltsgesetzes 1924 aufgehoben worden.
Wenn der Beschwerdeführer selbst als Grundlage seines Anspruches die NEUREGELUNG durch den Erlaß des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 8. Juli 1959, Zl. V-67.769-L/59, nennt, ist er darauf hinzuweisen, daß ein Erlaß einer Verwaltungsbehörde, der nicht gehörig kundgemacht worden ist, sondern der sich nur an nachgeordnete Dienststellen richtet, keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebende Rechtsquelle darstellt, aus der der Beschwerdeführer ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares Recht ableiten kann oder die der Verwaltungsgerichtshof zu beachten hätte (vgl. Erkenntnisse vom 28. November 1964, Zl. 1941/64, vom 3. Juli 1951, Zl. 245/51, Slg. N.F. 2175/A und vom 31. März 1950, Zl. 720/48 und 1153/49, Slg. N.F. 1352/A).
Abgesehen von den bisherigen Überlegungen ist dem Beschwerdeführer, insoferne er die Anwendung des § 13 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf den Fall seiner Suspendierung fordert, zu entgegnen, daß die genannte Bestimmung im Falle der Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges als vorläufige Maßnahme voraussetzt. Unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage die Auszahlung der "Taxanteile" beruhte bzw. ob einer der im § 13 Abs. 1 angesprochenen Fälle der endgültigen Kürzung vorliegt oder nicht, kommt eine Heranziehung der genannten Bestimmung schon deshalb nicht in Frage, weil es bei der Suspendierung des Beschwerdeführers zu keiner Bezugskürzung gekommen ist.
An dem Ergebnis, daß dem Beschwerdeführer als öffentlich-rechtlich Bedienstetem mangels entsprechender rechtlicher Deckung genereller bzw. individueller Art (diesbezüglich hat der Beschwerdeführer weder etwas vorgebracht, noch ist im Verfahren ein Ansatzpunkt hiefür erkennbar gewesen) kein Anspruch auf die von ihm geforderten Taxanteile zusteht, kann auch der in der Beschwerde noch enthaltene Hinweis auf allfällige Ansprüche der privatrechtlich Bediensteten der genannten Anstalt auf Taxanteile im Hinblick auf den anderen Rechtscharakter des Dienstverhältnisses dieser Bediensteten nichts ändern.
Da keine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechtsansprüchen zu erkennen war, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988120212.X00Im RIS seit
11.07.2001