TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/23 90/19/0017

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

R gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom 27. Dezember 1989, Zl. Ge-40.523/6-1989/Pan/Lb, betreffend Übertretungen der AAV

Spruch

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Übertretungen der AAV richtet;

II. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 17. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer der Übertretungen des § 46 Abs. 6 und 11 AAV schuldig erkannt, weil er "als gemäß § 9 VStG 1950 verantwortliche Person und Arbeitgeber der Fa. S .....," am 4. Juli 1988 zu einer bestimmten Uhrzeit an einer näher bezeichneten Baustelle sieben Dienstnehmer mit Isolieren und Latten beschäftigt habe, wobei das hiefür aufgestellte Gerüst, 9lagig, folgende Mängel aufgewiesen habe:

"a) die Gerüstbeläge waren nicht durch Mittel- und Fußwehren abgesichert;

b) der 18 m hohe Aufstieg war ohne Rückensicherung ausgeführt."

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes mit Geldstrafen von je S 5.000,-- (Ersatzarrest 48 Stunden) bestraft.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mündlich folgende, am 23. Jänner 1989 niederschriftlich aufgenommene Berufung:

"Innerhalb d. Rechtsmittelfrist erhebe ich hiermit das Rechtsmittel der Berufung gegen die STE Zl. Ge-5871/1988 v. 17.1.1989.

Begründung: In dieser STE wurden meine Rechtfertigungsangaben insofern nicht berücksichtigt, daß die Geldstrafe von insgesamt 10.000,-- meiner Meinung nach weit höher als der Grad meines Verschuldens. Es wurde nicht berücksichtigt, daß ich persönl. nicht in der Lage bin, täglich sämtl. Baustellen zu kontrollieren bzw. daß von mir laufend sämtl. Mitarbeiter und Baustellenvorarbeiter eindringlich beauftragt werden, die Gerüste entsprechend den Bestimmungen der AAV aufzustellen."

Dieser Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich der Übertretung des § 46 Abs. 6 AAV auf S 2.500,-- und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wurden. Die Herabsetzung der Strafe begründete die belangte Behörde damit, daß der Beschwerdeführer wegen der gleichen Übertretung in einem gleichzeitig anhängigen Verwaltungsstrafverfahren nur mit S 2.500,-- bestraft worden sei. Es sei daher sachlich nicht begründet, wenn bei einer anderen Baustelle das gleiche Delikt höher bestraft werde, obwohl das zu schützende Rechtsgut als auch die Gefährdung "ident" sei. "Zum übrigen Strafausmaß" bemerkte die belangte Behörde, daß dieses dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers als nicht überhöht zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführer verweise hinsichtlich seines Einkommens auf den Steuerbescheid, ohne diesen vorzulegen. Da der Beschwerdeführer jedoch Inhaber einer selbständigen Dachdeckerei und darüber hinaus handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. sei, könne von einem geschätzten monatlichen Einkommen von S 15.000,-- ausgegangen werden. An Vermögen gebe der Beschwerdeführer zwei Häuser an. Sorgepflichten bestünden hinsichtlich eines Kindes. Im Hinblick auf diese Umstände und unter Berücksichtigung eines Strafrahmens bis zu S 50.000,-- seien die verhängten Strafen zumutbar. Sie seien insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, als äußerst maßvoll zu bezeichnen, da durch die mangelhafte Ausführung des Gerüstes und die dadurch entstehende Absturzgefahr das Leben und die Gesundheit der auf dem Gerüst beschäftigten Arbeitnehmer erheblich gefährdet (worden) seien. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekanntgeworden seien, könne mit den verhängten Strafen das Auslangen gefunden werden. Milderungsgründe lägen keine vor. Erschwerend sei eine einschlägige Vorstrafe zu werten gewesen. Die verhängten Strafen reichten auch aus, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten, da er grundsätzlich kein ablehnendes Verhalten gegenüber der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gezeigt habe. Ferner verwies die belangte Behörde auf generalpräventive Erwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen bekämpft, übersieht er, daß sich die mündlich erhobene Berufung nach ihrem oben wiedergegebenen Inhalt ausschließlich gegen die Strafbemessung gerichtet hat, die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht dem Ausmaß seines Verschuldens entsprochen habe. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist. Die Beschwerde war daher hinsichtlich dieses Teiles gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. n.v.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1987, Zl. 87/03/0111).

Soweit sich die Beschwerde gegen die Strafbemessung richtet, ist sie zwar zulässig, jedoch nicht begründet: Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde nicht dar, inwieweit die belangte Behörde von dem ihr nach § 19 VStG 1950 eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht haben soll; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag solches nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich somit - soweit sie zulässig ist - als unbegründet und war in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190017.X00

Im RIS seit

23.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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