TE Vfgh Beschluss 1987/9/28 B614/87

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Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §72

Leitsatz

Dem VfGH kommt keine Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme sowohl (straf-)gerichtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Verfahren zu

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Das Ansuchen des A R vom 12. Juni 1987, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren, um sodann beim VfGH Anträge auf Wiederaufnahme

a)

des Strafverfahrens Z13 E Vr 2164/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und

b)

des Verwaltungsverfahrens ZIII/St. 22.134/82 der Bundespolizeidirektion Graz

stellen zu können, war als unbegründet abzuweisen , weil dem VfGH keine Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme sowohl (straf-)gerichtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Verfahren zukommt und sich somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung (vor dem Verfassungsgerichtshof) als offenkundig aussichtslos erweist.

2. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B614.1987

Dokumentnummer

JFT_10129072_87B00614_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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