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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Dem VfGH kommt keine Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme sowohl (straf-)gerichtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Verfahren zuSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Das Ansuchen des A R vom 12. Juni 1987, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren, um sodann beim VfGH Anträge auf Wiederaufnahme
a)
des Strafverfahrens Z13 E Vr 2164/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und
b)
des Verwaltungsverfahrens ZIII/St. 22.134/82 der Bundespolizeidirektion Graz
stellen zu können, war als unbegründet abzuweisen , weil dem VfGH keine Befugnis zur Entscheidung über Anträge auf Wiederaufnahme sowohl (straf-)gerichtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Verfahren zukommt und sich somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung (vor dem Verfassungsgerichtshof) als offenkundig aussichtslos erweist.
2. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B614.1987Dokumentnummer
JFT_10129072_87B00614_00