TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/23 90/19/0075

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AAV §84 Abs1;

Betreff

Bundesminister für Arbeit und Soziales gegen Landeshauptmann von Wien vom 11. Juli 1989, Zl. MA 63-R 45/88/Str., betreffend Übertretung der AAV (mitbeteiligte Partei: Liselotte T)

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk) wurde die mitbeteiligte Partei wegen der Übertretung des § 84 Abs. 1 AAV in Verbindung mit § 100 leg. cit. sowie § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestraft, weil sie als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der T Vertriebs Gesellschaft m.b.H. beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage in Wien XI, X-Straße, am 3. Dezember 1987 Arbeitnehmerschutzvorschriften insoferne nicht eingehalten habe, als für die drei beschäftigten Arbeitnehmerinnen kein Waschplatz eingerichtet gewesen sei.

Auf Grund der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei wurde dieses Straferkenntnis mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG 1950 eingestellt. Nach der Begründung genüge es nach der Formulierung des § 84 Abs. 1 AAV, daß das einwandfreie Waschwasser den Arbeitnehmern außerhalb des Betriebes zur Verfügung gestellt werde. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, daß den Arbeitnehmerinnen des gegenständlichen Betriebes zur inkriminierten Tatzeit einwandfreies Waschwasser in einem nur etwa 10 m vom Betrieb entfernten Waschraum zur Verfügung gestanden sei, habe nicht widerlegt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 84 Abs. 1 erster Satz AAV muß in jedem Betrieb Vorsorge getroffen sein, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht, das in hygienischer Hinsicht den an Trinkwasser zu stellenden Forderungen möglichst nahe kommt. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, daß im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1974, Slg. Nr. 8574/A, aus dem Wortlaut des der angeführten Bestimmung vorausgegangenen und dieser in den hier wesentlichen Punkten inhaltsgleichen § 53 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, ("In jedem Betrieb ...") abgeleitet wurde, daß das Waschwasser (bzw. der Waschplatz) IM Betrieb selbst zur Verfügung stehen müsse. Diesem Gebot sei daher nicht Rechnung getragen, wenn der Dienstnehmer genötigt sei, die Waschgelegenheit eines benachbarten Betriebes zu benützen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, diese Rechtsauffassung nicht auch auf den § 84 Abs. 1 erster Satz AAV anzuwenden.

Die belangte Behörde verkannte somit die Rechtslage, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190075.X00

Im RIS seit

23.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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