TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/23 90/10/0014

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Veröffentlicht am 23.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §31 Abs3 idF 1984/299;
VStG §51 Abs5 idF 1984/299;

Betreff

N gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 28. November 1989, Zl. N-100099-I/Mö-1989, betreffend Übertretung des O.ö.Natur- und Landschaftsschutzgesetzes

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl. 87/10/0054, den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 1986 betreffend Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde laut Rückschein am 16. August 1988 zugestellt.

Im fortgesetzten Verfahren erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. November 1989 den Beschwerdeführer neuerlich für schuldig, durch Ablagerung von Unrat in der Zeit vom 18. bis 20. März 1986 eine Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet ein, der angefochtene Bescheid hätte im Hinblick auf § 51 Abs. 5 VStG 1950 nicht mehr erlassen werden dürfen. Die belangte Behörde hält dem in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf ein Rundschreiben des Bundeskanzleramtes und Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Ergänzungsband 1984, entgegen, die Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 gelte nur für die Erlassung der "ersten" Berufungsentscheidung, nicht aber im fortgesetzten Verfahren nach der Aufhebung einer solchen durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes. Die belangte Behörde ist damit nicht im Recht.

Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1984, Slg. Nr. 11621/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt, ist der Berufungsbehörde zur Erlassung des Ersatzbescheides - unbeschadet der Vorschrift des § 31 Abs. 3 VStG 1950 - neuerlich gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 eine Frist, und zwar von einem Jahr ab Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (oder des Verfassungsgerichtshofes) an sie, eingeräumt (vgl. dazu nunmehr auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Auflage, 773). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalls nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Im Hinblick auf die Zustellung des hg. Erkenntnisses vom 11. Juli 1988 an die belangte Behörde am 16. August 1988 endete die Frist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 im vorliegenden Fall mit 16. August 1989. Da der angefochtene Bescheid erst nach Ablauf dieser Frist erlassen worden ist, ist er infolge Verstoßes gegen § 51 Abs. 5 VStG 1950 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Er ist schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, womit sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 209/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100014.X00

Im RIS seit

23.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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