TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/24 89/08/0226

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AVG §56;
EStG 1972 §37 Abs2 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25;
VwRallg;

Betreff

S gegen Landeshauptmann von Vorarlberg vom 4. Juli 1989, GZ IV b-69-31/1988, betreffend Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft)

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1988 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 410 ASVG fest, daß für den Beschwerdeführer im Kalenderjahre 1987 gemäß § 25 GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

S 30.800,-- und in der Krankenversicherung S 25.200,-- betrage.

Dem dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es u.a., daß nach einer Bestätigung des Finanzamtes Feldkirch, betreffend die Einkommensteuerbemessung des Beschwerdeführers für das Jahr 1984, welche im vorliegenden Fall für die Beitragsbemessung heranzuziehen sei, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb Verluste in der Höhe von S 398.265,-- sowie ein Übergangsgewinn von S 1,043.072,-- ausgewiesen seien. Diese Beträge seien der Einkommensteuerbemessung zugrunde gelegt worden. Beim gegenständlichen "Übergangsgewinn" handle es sich um außerordentliche Einkünfte gemäß § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG 1972, nämlich um einen Gewinn, der infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehe. Dieser Übergangsgewinn sei als Einkommen zu beurteilen, wobei auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen sei. Demgegenüber seien jedoch lediglich steuerfreie Bezüge mangels Heranziehung für die Bemessung der Einkommensteuer keine Einkünfte gemäß § 25 GSVG. Die in § 25 Abs. 1 GSVG angeführten Worte "die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte" bezögen sich nach Auffassung der belangten Behörde auch auf die Regelung des § 37 EStG 1972. Die Einkünfte im Sinne des § 25 GSVG würden daher durch die in § 37 EStG 1972 geregelten außerordentlichen Einkünfte nicht vermindert. Da der aus der vorzitierten Bestätigung des Finanzamtes Feldkirch errechnete Saldo von S 644.807,-- die Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 1987 in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung übersteige, seien von der mitbeteiligten Partei zurecht Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage zur Zahlung vorgeschrieben worden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat erklärt, von der Einbringung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Beitragsgrundlagen nach § 25 Abs. 1 GSVG sind nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zl. 86/08/0115 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des § 25 GSVG in der Fassung der 9. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 485/1984, lauten:

"(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 und gemäß § 3 Abs. 3 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ein Zwölftel der Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen.

.....

(2) Beitragsgrundlage ist

a) in der Krankenversicherung der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge,

b) in der Pensionsversicherung der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge,

vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 10. September 1987, Zl. 86/08/0151, und vom 21. April 1986, Zl. 82/08/0080, mit weiteren Judikaturhinweisen) ist für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, daß die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten aus dem drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind und daher für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das Einkommensteuerrecht maßgeblich ist. Ein aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandener Gewinn im Sinne des § 37 Abs. 2 Z. 3 EStG (Übergangsgewinn) zählt zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgebenden Einkünften und ist daher nach § 25 Abs. 1 GSVG für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0018). In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, daß er vor dem Hintergrund des Zweckes und der regelmäßigen Konsequenz der Ermittlung eines Übergangsgewinnes beim Wechsel der Gewinnermittlungsart, nämlich bisher nicht erfaßte positive und negative Gewinntangenten steuerrechtlich zu erfassen, die sonst nicht erfaßt würden, einerseits und der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt des Abstellens auf eine Durchschnittsbetrachtung andererseits keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 25 Abs. 1 GSVG hegt. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest.

Die eine besondere steuerliche Behandlung des Übergangsgewinnes betonenden Argumente können der Beschwerde auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil das GSVG ausschließlich am Einkunftsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpft und nicht an den - mitunter differenzierenden - Tarifbestimmungen.

Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080226.X00

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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