TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/24 90/05/0019

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

N gegen Bauoberbehörde für Wien vom 7. November 1988, Zl. MDR-B XXI-18/88, betreffend bescheidmäßige Feststellung von Verfassungswidrigkeiten und Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, die Bauoberbehörde für Wien möge bescheidmäßig feststellen, daß

a) die im 2. Absatz der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. Nr. 44/1930 enthaltene Wortfolge "in der Regel" keine verfassungsmäßige Grundlage in der Bauordnung für Wien besitze,

b) § 64 Abs. 7 der Bauordnung für Wien in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in seiner Verbindung mit Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes verfassungswidrig gewesen sei,

c) die unter a) und b) genannten Rechtsvorschriften über den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 7. November 1977, Zl. MDR - B XXI - 25/77, einen gesetzlosen Eingriff in das Eigentum des Antragstellers bewirkt hätten und sohin in Gestalt des letztzitierten Bescheides ein im Widerspruch zu Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und 1 ZP EMRK stehender Eingriff in die Verfassungssphäre vorliege, gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen. Ein gleichzeitig mit den vorgenannten Anträgen eingebrachter Eventualantrag, den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 7. November 1977, sowie den dem zugrundeliegenden Magistratsbescheid vom 23. Juni 1977 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 aufzuheben, wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei sich offensichtlich darüber im klaren, daß der Österreichischen Rechtsordnung eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen durch die Verwaltungsbehörden fremd sei. Seinen Ausführungen zufolge sehe er in der Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde bloß einen im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zumutbaren Weg zur Erlangung einer Entscheidung der höchsten Administrativinstanz, gegen die er dann wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen oder wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Beschwerde führen könnte. Dieser Beweggrund für die Antragstellung habe keinen Einfluß auf die von der belangten Behörde zu fällende Entscheidung. Die ausdrücklich an sie gerichteten Anträge habe die belangte Behörde mangels Zuständigkeit zurückweisen müssen. Zum Eventualantrag wurde ausgeführt, mit dem Antrag, den Berufungsbescheid vom 7. November 1977 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 aufzuheben, habe sich die belangte Behörde bereits in der Begründung des Bescheides vom 30. Juni 1988 auseinandergesetzt. Die Wiederholung des Antrages könne die belangte Behörde zu keiner Meinungsäußerung veranlassen. Es sei bloß nochmals darauf hinzuweisen, daß gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 auf die Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zustehe.

Gegen diesen Bescheid wurde zunächst die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht, der mit Beschluß vom 13. Juni 1989, Zlen. B 1944/88, G 242/88, V 213/88 unter I die Anträge auf Verordnungsprüfung und Gesetzesprüfung zurückwies, unter II die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht

"a) auf Erlangung einer Entscheidung, welche auf Grundlage nach objektiven Kriterien erfolgten Ermittlung des Inhaltes unbestimmter Rechtsbegriffe erflossen sei, weiters b) auf Erlangung nach einer dem Sinn des Gesetzes Rechnung tragenden Ermessensentscheidung, und c) auf eine dem Gesetz entsprechende Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen anläßlich der Fassung des Spruches des angefochtenen Bescheides" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was die Anträge auf Verordnungsprüfung und Gesetzesprüfung betrifft, so hat der Beschwerdeführer in der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde selbst ausgeführt, es sei nun sicherlich klar und bedürfe keiner weiteren Erörterung, daß die angerufene Behörde nur eine einzige Rechtsfolge an den ihr vorliegenden - wesentlich durch den "gekünstelten Versuch" charakterisierten - Sachverhalt knüpfen durfte, nämlich die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht. Der Gerichtshof hatte im Hinblick auf die Zurückweisung durch die Verwaltungsbehörde lediglich zu überprüfen, ob jene zu Recht erfolgt ist. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Rezeption der Europäischen Menschenrechtskonvention in die österreichische Bundesverfassung hat keine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zu den vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungen begründet.

Zum Eventualantrag, den Bescheid der Bauoberhörde für Wien vom 7. November 1977 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 aufzuheben, wurde auch in der ergänzten Beschwerde nichts vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch von sich aus nicht zu erkennen, inwiefern die Behörde durch die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG 1950 Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben sollte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050019.X00

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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