TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/24 89/04/0257

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §367 Z15;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Kärnten vom 5. Oktober 1989, Zl. Gew-513/10/88, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 7. Juli 1988 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie am 13. Oktober 1987 um 10.00 Uhr von einem Beamten des GPK X dienstlich festgestellt worden sei, als Gewerbetreibender an der Schulbushaltestelle in der A-Straße 15, nächst der "Firma" A in Y 2 Warenautomaten, gefüllt mit Kaugummi und Zuckerl, angebracht, und dadurch die gewerbliche Tätigkeit mittels Automaten ausgeübt, obwohl diese mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 15. Februar 1986 an dem genannten Standort untersagt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 15 GewO 1973 in Verbindung mit § 1 Z. XV Pkt. II der genannten Verordnung begangen, weshalb gemäß § 367 GewO 1973 über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe vier Tage) verhängt wurde.

Diesen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 88/04/0353, insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als er über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens absprach. Im übrigen, also soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendete, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr als Ersatzbescheid ergangenen Bescheid vom 5. Oktober 1989 gab der Landeshauptmann von Kärnten der vom Beschwerdeführer gegen das erstbehördliche Straferkenntnis erhobenen Berufung auch hinsichtlich Strafart, Strafausmaß und Kosten des Strafverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 neuerlich keine Folge. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Verfahrensganges aus, mit Bedacht auf die Tilgungsbestimmungen schienen insgesamt

4 Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1973 im Vorstrafenregister auf (6. Dezember 1984 bis 28. Juni 1985). Als erschwerend sei nicht ausschließlich die Begehung gleicher Taten zu beurteilen, sondern die aus mehreren Tathandlungen resultierende gleiche schädliche Neigung. Da ein strengerer Maßstab bei der Strafbemessung in Anbetracht der wiederholten Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen von der Erstbehörde angelegt worden sei, könne darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Der Landeshauptmann schließe sich dem Bewertungsmaßstab der Erstinstanz an. Der Beschwerdeführer verfüge über ein Einkommen von monatlich S 20.000,-- und sei für ein Kind sowie die Ehegattin sorgepflichtig. Die angeforderten Vermögens- und Einkommenssteuerbescheide seien nicht beigebracht worden. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei im gegenständlichen Fall als besonders schwerwiegend anzusehen, zumal er sich seit dem Jahre 1986 geweigert habe, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Darüberhinaus seien die verletzten Gesetzesbestimmungen im Interesse des Jugendschutzes aufgestellt worden und es sei daher deren Einhaltung im öffentlichen Interesse gelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und hiefür nicht bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer zunächst neuerlich unter Heranziehung verschiedener Argumente geltend, er sei zu Unrecht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt worden. Bezüglich der Strafhöhe bringt er vor, die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konzentriert. Im Sinne der Bestimmung des § 19 VStG 1950 hätte die "Erstbehörde" aber auch das Verschuldensausmaß entsprechend bewerten müssen. Es sei davon auszugehen, daß zahlreiche Milderungsgründe vorlägen. Dem Beschwerdeführer sei zunächst ein zumindest im Bezug auf die Strafe zu berücksichtigender Irrtum zuzubilligen. Es sei weiters davon auszugehen, daß er sich in diesem Zusammenhang auf Tätigkeiten eines eigenständig arbeitenden Dienstnehmers verlassen habe. Es sei zu berücksichtigen, daß die gegenständliche Regelung sicherlich nach wie vor strittig sei und zumeist ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen seitens der zuständigen Rechtsträger Regelungen erlassen würden, die in erheblicher Form in die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers eingriffen. Es werde mit diesen Regelungen faktisch eine Tätigkeit kriminalisiert, die in anderen Geschäftsbereichen (Lebensmittelhandel, etc.) als zulässig angesehen werde. Es sei ferner davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zu den Erhebungen im wesentlichen ohne Einschränkung beigetragen habe. Er sei im Bezug auf die gegenständliche Rechtssache als unbescholten anzusehen. Bei der Beurteilung der Strafhöhe sei auch nicht auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers in entsprechender Form eingegangen worden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hätte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können. Bei der Beurteilung der Strafhöhe sei weiters davon auszugehen, daß das gegenständliche Delikt bereits mehr als 2 Jahre zurückliege.

Das die Berechtigung des Schuldspruches in Zweifel ziehende Vorbringen in der Beschwerde geht schon deshalb fehl, weil mit dem angefochtenen Bescheid die belangte Behörde - entsprechend der Tragweite der Aufhebung des Vorbescheides - lediglich über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens absprach.

Aber auch mit seinem die Strafbemessung betreffenden Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Zunächst ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Milderungsgrund nicht einen Irrtum über die Strafbarkeit seines Verhaltens zubilligte, denn aus dem in den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erliegenden Verzeichnis über die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergibt sich, daß der Beschwerdeführer unter anderem auch am 7. April 1983, also lange vor dem in Rede stehenden Tatzeitpunkt, wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde. Spätestens seit diesem Zeitpunkt mußte dem Beschwerdeführer die Strafbarkeit seines Verhaltens bekannt sein.

Es bildet aber auch keinen Milderungsgrund, daß dem Beschwerdeführer die von ihm verletzten Rechtsvorschriften als "strittig" und "ohne nähere Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen seitens der zuständigen Rechtsträger erlassen" erscheinen. Ebenso ist es für die Strafbemessung bedeutungslos, daß gewerbliche Tätigkeiten mittels Automaten in anderen Geschäftsbereichen nicht verboten sind. Es bildet auch keinen Milderungsgrund, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nunmehr mehrere Jahre zurückliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag ferner den Akten des Verwaltungsgerichtshofes keine besondere, den Grad eines Milderungsgrundes erreichende Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Feststellung des Sachverhaltes zu entnehmen.

Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer meint, er sei "in Bezug auf die gegenständliche Rechtssache als unbescholten anzusehen", bleibt dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das bereits erwähnte Verzeichnis seiner Vorstrafen unerfindlich. Schließlich kann der belangten Behörde im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe sich nicht mit den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers in entsprechender Form auseinandergesetzt, zumal es der Beschwerdeführer unterließ, die von der belangten Behörde angeforderten Vermögens- und Einkommensteuerbescheide beizubringen.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040257.X00

Im RIS seit

24.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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