TE Vfgh Beschluss 1987/9/28 B484/87, B513/87

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Veröffentlicht am 28.09.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Leitsatz

Das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein - Unterbleiben der Gewährung einer erbetenen Akteneinsicht - ist noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982)

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten und auf Art144 B-VG gestützten Schreiben vom 14. Mai 1987 zog Mag. F G folgende Verwaltungsakte bzw. Vorgänge in Beschwerde:

a)

(Antwort-)Schreiben des Bundesministers für Justiz vom 29. April 1987, Z30.059/2-IV 2/87, (protokolliert zu B484/87);

b)

Nichtgewährung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg am 3. April 1987 (hg. AZ B513/87).

Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssachen begehrt.

2.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

2.2. Derartige Verwaltungsakte bekämpft der Beschwerdeführer jedoch überhaupt nicht:

Denn zum einen handelt es sich bei der zu Punkt 1. lita) bezeichneten Enuntiation des Bundesministers für Justiz, vor allem angesichts des klaren, unmißverständlichen Wortlauts und Sinngehalts dieses - den Bf. lediglich informierenden und belehrenden - Schreibens, weder um einen - Verwaltungsangelegenheiten in einer der Rechtskraft fähigen Weise regelnden - Bescheid (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) noch um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

Zum anderen liegt kein nach Art144 Abs1 B-VG beim VfGH bekämpfbarer Verwaltungsakt vor, soweit sich der Bf. (bloß) gegen das Unterbleiben der Gewährung einer erbetenen Akteneinsicht, also gegen die Untätigkeit von Organen der Staatsanwaltschaft wendet (s. Punkt 1. litb)), weil - wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung festhielt (vgl. zB VfSlg. 6384/1971, 9813/1983) - das Unterlassen einer Amtshandlung für sich allein noch nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren ist, der gemäß Art144 B-VG bekämpfbar wäre (s. auch VfSlg. 9508/1982).

2.3. Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für sämtliche Beschwerden - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

2.4. Die Beschwerden selbst waren - angesichts der zu Punkt

2.2. beschriebenen Sach- und Rechtslage - wegen Unzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B484.1987

Dokumentnummer

JFT_10129072_87B00484_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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