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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/05/0024Betreff
N gegen Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 1989, 1) Zl. MDR-B XVIII-50/89 (hg. Zl. 90/05/0023) und
2) Zl. MDR-B XVIII-52/89 (hg. Zl. 90/05/0024) betreffend Zurückweisung von Anträgen in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: AB).
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 17. Oktober 1989 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 12. und 16. Oktober 1989 "zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen" (gemeint: die Verfügung der Baueinstellung) hinsichtlich des Bauvorhabens des Mitbeteiligten in Wien, XY-Gasse 12, unter Berufung auf § 134 Abs. 5 der Bauordnung für Wien in Verbindung mit § 8 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 1989, Zl. MDR-B XVIII-50/89, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.
Zl. 90/05/0023 protokollierte Beschwerde.
Mit einem weiteren Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 11. Oktober 1989 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. September 1989 "auf sofortige Baueinstellung der Bauführung auf der Liegenschaft XY-Gasse 12" unter Berufung auf § 134 Abs. 5 der Bauordnung für Wien in Verbindung mit § 8 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen und "unter einem festgestellt", daß der Beschwerdeführerin "in einem die Liegenschaft XY-Gasse 12, betreffenden Baueinstellungsverfahren Parteienstellung nicht zukommt und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Zustellung des Baueinstellungsbescheides mangels Legitimation als unzulässig zurückgewiesen wird".
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 1989, Zl. MDR-B XVIII-52/89, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.
Zl. 90/05/0024 protokollierte Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat als Eigentümerin der Nachbarliegenschaft mit ihren den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Anträgen eine Baueinstellung im Sinne des § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien beantragt. Die belangte Behörde hat in den Begründungen der angefochtenen Bescheide zutreffend darauf hingewiesen, daß auf die Erlassung eines derartigen Polizeibefehles niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1966, Zl. 1808/65, und die darin zitierte Vorjudikatur). Der Beschwerdeführerin stand demnach kein Rechtsanspruch darauf zu, daß die Baubehörde einen Bescheid erläßt, demzufolge die Bauführung des Mitbeteiligten auf der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführerin einzustellen ist, womit aber bereits klargestellt ist, daß die Beschwerdeführerin nicht dadurch in ihren Rechten gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt worden sein konnte, daß ihre in Rede stehenden Anträge zurückgewiesen worden sind.
Gemäß § 134 Abs. 5 der Bauordnung für Wien ist, sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird.
Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, daß es sich im Beschwerdefall um keinen "von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt", da die Baubehörde den von der Beschwerdeführerin beantragten Baueinstellungsbescheid eben nicht erlassen hat, doch vermag dies nichts an der Richtigkeit des Hinweises der belangten Behörde auf die eben wiedergegebene Regelung zu ändern, weil sich aus ihr ergibt, daß im Verfahren über die Erlassung eines Baueinstellungsbescheides (nur) diejenige Person Parteistellung genießt, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Da keine dieser Voraussetzungen auf die Beschwerdeführerin zutrifft, hätte sie in einem Baueinstellungsverfahren keine Parteistellung, woraus sich aber ergibt, daß ihr in diesem Zusammenhang auch kein Anspruch auf eine Sachentscheidung zusteht.
Auch mit ihrem Hinweis auf § 8 AVG 1950 kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil diese Bestimmung nur die Feststellung zum Inhalt hat, welche Rechtsstellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, anhand des AVG 1950 allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muß vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muß sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. April 1960, Slg. N. F. Nr. 5258/A, vom 17. Dezember 1979, Slg. N. F. Nr. 9994/A, u. a.). Aus den im Beschwerdefall maßgebenden baurechtlichen Vorschriften läßt sich aber, wie schon ausgeführt worden ist, die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren über eine Baueinstellung nicht ableiten. Ihre diesbezüglichen Anträge wurden daher mit Recht zurückgewiesen.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050023.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2010