TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/24 90/04/0049

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Antrag der A-GesmbH auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. August 1989, Zl. 311.134/3-III-3/89, betreffend Verweigerung der Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, erhobenen Beschwerde

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Jänner 1990, der Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt am 6. Februar 1990, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die im Spruch zitierte, zur hg. Zl. 89/04/0267 protokollierte, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem durch Bezeichnung der mitbeteiligten Parteien sowie durch Vorlage sovieler weiterer Ausfertigungen der ergänzten Beschwerde samt Abschriften der Beilagen, daß je eine Ausfertigung für den Gerichtshof, die belangte Behörde und jede mitbeteiligte Partei zur Verfügung steht, zu ergänzen. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 1990, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 13. Februar 1990, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die ihr mit Verfügung vom 4. Jänner 1990 gesetzte Frist bis 28. Februar 1990 zu verlängern. Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1990 abgewiesen. Am 27. Februar 1990, also nach Ablauf der gesetzten Frist, legte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof einen ergänzenden Schriftsatz vor.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 1990 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung zu bewilligen und die hg. Verfügung vom 20. Februar 1990 aufzuheben.

Mit diesem Wiedereinsetzungsantrag legte die Beschwerdeführerin einen ihre ursprüngliche Beschwerde entsprechend der Verfügung vom 4. Jänner 1990 ergänzenden Schriftsatz in 15-facher Ausfertigung vor. Weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde legte sie jedoch nicht vor.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Zufolge Abs. 3 ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in einem derartigen Fall binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Diesem letzteren Erfordernis ist die Beschwerdeführerin insoferne nicht nachgekommen, als sie entgegen der Verfügung vom 4. Jänner 1990 weitere Ausfertigungen der (ursprünglichen) Beschwerde nicht vorlegte. Sie ist damit dem an sie ergangenen Auftrag zur Ergänzung der Beschwerde nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages steht aber hinsichtlich der Rechtsfolge der Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde (§ 34 Abs. 2 VwGG) der gänzlichen Mißachtung des Ergänzungsauftrages gleich (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A).

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Tatbestandselementes des § 46 Abs. 3 zweiter Satz VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

ZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040049.X00

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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