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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13a;Betreff
N-GesmbH gegen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Jänner 1989, Zl. 311.522/2-III-3/88, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A-GesmbH).
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Jänner 1989 erkannte der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über eine Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juli 1988, mit dem eine Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstbehördlichen Bescheid im Grunde des § 42 AVG 1950 i.V.m.
§ 356 Abs. 3 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen wurde, dahin, daß der Berufung gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 Folge gegeben und der zweitbehördliche Bescheid behoben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund eines Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 1987 habe die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Gewerbebehörde erster Instanz am 25. Jänner 1988 eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung seien B und C für die mitbeteiligte Partei erschienen. Sie hätten dabei nachstehendes vorgebracht: "Gegen die Errichtung der Betriebsanlage besteht kein Einwand, wenn keine Lärm-, Geruchs- und Gasbelästigungen entstehen. Sollten solche Belästigungen entstehen, müssen nachträgliche Filter oder schalldämmende Maßnahmen eingebaut werden." In einer am 27. Jänner 1988 datierten Eingabe, die als Einspruch der mitbeteiligten Partei bezeichnet worden sei, sei ausdrücklich ausgeführt worden, daß B bei der genannten Verhandlung beauftragt gewesen sei, seitens der mitbeteiligten Partei teilzunehmen. Mit Bescheid vom 7. März 1988 habe die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung unter Vorschreibung von insgesamt 32 Auflagen erteilt und habe dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern stattgegeben, als entsprechende Auflagen zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung vorgeschrieben worden seien; das darüber hinausgehende Vorbringen sei jedoch abgewiesen und die schriftlichen Einsprüche der mitbeteiligten Partei vom 27. Jänner und 8. Februar 1988 als verspätet zurückgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe die mitbeteiligte Partei Berufung erhoben; die Berufung eines weiteren Nachbarn sei wieder zurückgezogen worden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juli 1988 sei die Berufung der mitbeteiligten Partei im Grunde des § 42 AVG 1950 i.V.m. § 356 Abs. 3 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe die mitbeteiligte Partei am 12. September 1988 Berufung erhoben, die zunächst nur von der Prokuristin B unterzeichnet gewesen sei. Die Gewerbebehörde dritter Instanz habe daher zunächst veranlaßt, daß die mitbeteiligte Partei ihre Berufung durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer unterzeichnen lasse. Anläßlich der Unterfertigung der Berufung durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer D habe die mitbeteiligte Partei eine mit 30. November 1988 datierte Ergänzung ihrer Berufung beim Amt der OÖ Landesregierung eingebracht. Zu diesem Vorgang sei folgendes auszuführen: Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1973 seien nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 3 oder 5 GewO 1973 erhöben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. dürften gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet seien, 1) das Leben oder die Gesundheit der Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchten oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, 2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen. Sache des Berufungsverfahrens sei jeweils der Inhalt des Spruches des Bescheides und dies sei im vorliegenden Fall die Zurückweisung der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstbehördlichen Bescheid durch die zweitinstanzliche Behörde. Der Gewerbebehörde dritter Instanz sei es daher versagt, eine Sachentscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz zu treffen. Die Ausführungen der mitbeteiligten Partei zur Frage der Qualifikation ihrer Einwendungen in der Augenscheinsverhandlung der Behörde erster Instanz und der daraus resultierenden rechtlichen Folgen seien zutreffend. Das Vorbringen der Vertreter der mitbeteiligten Partei in der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988 sei daher im Sinne der in der Berufung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wobei das erstgenannte Erkenntnis unrichtig zitiert worden sei) geeignet, für diese Parteistellung im Sinne des § 356 Abs. 3 leg. cit. zu begründen. Die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz sei daher zulässig und es sei daher der zweitbehördliche Bescheid zu beheben gewesen. Aufgabe der Behörde zweiter Instanz werde es nunmehr sein, über die Berufung der mitbeteiligten Partei einschließlich der zwischenzeitig eingelangten Ergänzungen des Berufungsvorbringens meritorisch im Rahmen der rechtzeitig erhobenen Einwendungen (Lärm, Geruch, Gase) zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebensowie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtbehebung des die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstbehördlichen Bescheid zurückweisenden zweitbehördlichen Bescheides verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, im Gegensatz zur Rechtsmeinung der belangten Behörde seien die Einwendungen der mitbeteiligten Partei in der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988 nicht geeignet gewesen, für diese Parteistellung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 zu begründen. Dies ergebe sich aus dem Inhalt der - im angefochtenen Bescheid dargestellten - Erklärung der mitbeteiligten Partei in der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988. Nach diesem Zeitpunkt erfolgten "Einwendungen" - erst in der Berufung vom 12. September 1988 habe die mitbeteiligte Partei Bedenken gegen den Produktionsablauf und die geplante Betriebsanlage erhoben - seien aber für die Begründung der Parteistellung im vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht relevant. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei davon auszugehen, daß das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988 als ausdrücklicher Verzicht auf die Erhebung von Einwendungen zu werten sei. Die Erklärung eines durch das Projekt nachteilig berührten (subjektiv-berechtigten) Beteiligten, durch dieses nicht oder nur in gewisser Hinsicht in seinen (behaupteten) Rechten beeinträchtigt zu werden, bedeute - soweit sie reiche - einen ausdrücklichen Verzicht auf die Erhebung von Einwendungen und damit auch in diesem Umfang eine Präklusion. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei sei zweifelsfrei so zu verstehen, daß sie grundsätzlich ihre Zustimmung zur geplanten Betriebsanlage erteile. Es sei nicht zulässig, daß sich ein Verhandlungsteilnehmer in irgendeiner Form vorbehalte, später Einwendungen zu erheben. Im Beschwerdefall habe die mitbeteiligte Partei erst in der Berufung Einwendungen erhoben, die durch ihr Vorbringen anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988 keinesfalls abgedeckt seien.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 - in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gewerberechts-Novelle 1988, BGBl. Nr. 399, (Art. VI Abs. 4 leg. cit.) - hat die Behörde auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage, oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Behörde bekanntgewordene Nachbarn sind persönlich zu laden. Nach Abs. 3 sind im Verfahren gemäß Abs. 1 nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Nach § 359 Abs. 4 GewO 1973 steht das Recht der Berufung außer den Genehmigungswerbern den Nachbarn zu, die Parteien sind.
Gemäß § 75 Abs. 2 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Halter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer oder der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 1985, Slg. N.F. Nr. 11.745/A, unter Bezugnahme auf seine dort angeführte weitere Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne der vordargestellten Gesetzeslage nur dann vor, wenn der Beteiligte die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, d.h. es muß auf eine oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 3 oder 5 GewO 1973, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung einer Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 setzt aber das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus, weshalb auch in einem solchen Fall von der Frage der Konkretisierung von Einwendungen durch späteres Vorbringen überhaupt erst ausgegangen werden könnte (vgl. hiezu u. a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1989, Zl. 88/04/0152).
Im vorliegenden Fall bezog sich die belangte Behörde - ebenso wie im übrigen auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift - auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei in der von der Erstbehörde durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988, wonach sie vorgebracht habe: "Gegen die Errichtung der Betriebsanlage besteht kein Einwand, wenn keine Lärm-, Geruchs- und Gasbelästigungen entstehen. Sollten solche Belästigungen entstehen, müssen nachträgliche Filter oder schalldämmende Maßnahmen eingebaut werden".
Ausgehend von der vordargestellten Rechtslage kommt aber diesen "Einwendungen" - abgesehen von der Frage einer entsprechenden Konkretisierung - jedenfalls schon deshalb keine Relevanz im Rahmen der Bestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1973 zu, da sie unbestrittenermaßen seitens der mitbeteiligten Partei namens dieser erhoben wurden, eine - persönliche - Gefährdung oder Belästigung durch "Lärm, Geruch und Gas" aber in Ansehung einer juristischen Person schon begrifflich nicht in Betracht kommt. Dafür, daß aber etwa die mitbeteiligte Partei die Gefährdung ihres Eigentumes oder sonstiger dinglicher Rechte im Sinne der §§ 74 Abs. 1 und 75 Abs. 2 GewO 1973 geltend gemacht hätte, ergeben sich weder Anhaltspunkte aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid noch auch aus dem Vorbringen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei. Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage kommt aber einem nach dem Zeitpunkt der Augenscheinsverhandlung vom 25. Jänner 1988 erstatteten "Einwendungsvorbringen" der mitbeteiligten Partei keine rechtliche Relevanz zu, wobei im übrigen abgesehen davon insbesondere in Ansehung der Geltendmachung von Arbeitnehmerschutzinteressen auf § 8 Arbeitsinspektionsgesetz 1974 im Zusammenhalt mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz hingewiesen wird.
Sofern aber die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift darauf verweist, die Behörde erster Instanz wäre jedenfalls im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht nach § 13 a AVG 1950 verpflichtet gewesen, sie darüber aufzuklären, daß ihr Vorbringen nicht als Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 beurteilt werden könne, und daß ihr daher, sofern sie ihr Vorbringen nicht entsprechend formuliere, keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommen werde, so ist darauf hinzuweisen, daß eine Beratung von Verfahrensbeteiligten oder anderen Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu den Pflichten der Behörde zählt (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zlen. 86/07/0065, 0066), zumal auch die mitbeteiligte Partei selbst in ihrer Gegenschrift in diesem Zusammenhang entsprechende Hinweise darauf vermissen läßt, zu welchem im Sinne der obigen Darlegungen rechtlich relevanten Einwendungsvorbringen sie die Verwaltungsbehörde erster Instanz hätte anleiten müssen.
Wenn die mitbeteiligte Partei schließlich noch vermeint, die Verwaltungsbehörde erster Instanz habe über ihr "Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.1988" teils stattgebend, teils abweisend entschieden und es stehe ihr daher insoweit Parteistellung zu, als dieser Bescheid mangels Rechtsmittel eines Berechtigten insoweit in Teilrechtskraft erwachsen sei, so vermag dieser Umstand allein - abgesehen von der Frage der Trennbarkeit eines Abspruches über eine Betriebsanlagengenehmigung - keine Berufungslegitimation zu bewirken, da entsprechend der vordargestellten Anordnung des § 359 Abs. 4 GewO 1973 das Recht der Berufung nur den Nachbarn zusteht, die Parteistellung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 erlangt haben.
Da die belangte Behörde bei ihrem Abspruch über die gegen den zurückweisenden zweitbehördlichen Bescheid erhobene Berufung der mitbeteiligten Partei die vordargelegte Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich im Rahmen des für Schriftsatzaufwand geltend gemachten Betrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den unter dem Titel "Barauslagen" geltend gemachten Betrag (siehe hiezu den betreffenden Tatbestand im § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040178.X00Im RIS seit
24.04.1990