TE Vwgh Erkenntnis 1990/4/24 89/05/0211

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Veröffentlicht am 24.04.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1976 §115 Abs1 Z1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

N gegen Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21. September 1989 ohne Geschäftszahl betreffend Verwaltungsübertretungen nach der NÖ Bauordnung.

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach den Punkten 1, 3 bis 6 und 8 bis 9 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Bei einer am 24. Juni 1987 durchgeführten Augenscheinsverhandlung stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde T eine Reihe von Abweichungen der bisher erfolgten Bauführung des Beschwerdeführers vom baubehördlich genehmigten Einreichplan fest. Der bautechnische Amtssachverständige beurteilte diese Abänderungen dahin, daß es sich "größtenteils um keine geringfügigen Abänderungen" handle.

Nachdem der Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid vom 1. Oktober 1987 hinsichtlich des im folgenden näher umschriebenen Sachverhaltes als Beschuldigter geladen worden war und er durch seinen Rechtsanwalt verschiedene Schriftsätze erstattet hatte, verhängte der Bürgermeister mit Straferkenntnis vom 12. September 1988 gegen den Beschwerdeführer neun Geldstrafen im Gesamtausmaß von

S 40.000,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit entsprechende Ersatzarreststrafen. Als erwiesen wurde angenommen, daß der Beschwerdeführer bis zum 24. Juni 1987 hinsichtlich des näher beschriebenen Vorhabens folgende, nicht unerhebliche Abänderungen im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 4 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) vorgenommen habe:

"1.)

Im Bereich der 3 Kinderzimmer und des anschließenden Balkones wurden bauliche Veränderungen gegenüber dem Einreichplan vorgenommen. Der Balkon wurde nicht ausgeführt, die Fläche wurde dem angrenzenden Kinderzimmer zugeordnet. Die Raumaufteilung im Bereich der

3 Kinderzimmer wurde geändert.

Außerdem ist vom an der südlichen Außenmauer gelegenen Kinderzimmer beziehungsweise vom Vorraum dieses Zimmers ein 70 cm breiter hölzerner Stiegenaufgang zum Spitzbodenbereich errichtet worden. Dieser Spitzbodenbereich ist teilweise offen mit dem darunterliegenden Kinderzimmer verbunden. Der Spitzboden sowie ein angrenzender Abstellraum wurden ausgebaut, beziehungsweise mit Holz ausgekleidet.

2.)

Außerdem wurde im Bereich der südlichen Außenmauer beim Kinderzimmer ein Erker, welcher als Holzkonstruktion ausgeführt wurde, geschaffen.

3.)

Desgleichen wurde der vorgesehene Dachraum oberhalb des Stiegenabganges des Bades und des WC bei den Kinderzimmern ausgebaut. Dieser Raum wurde ebenfalls komplett als Holzkonstruktion ausgebaut und ist über eine Stiege vom Bereich vor den Kinderzimmern zugänglich.

4.)

Weiters wurden auch Abänderungen in dem Gebäudeteil, in dem das Schlafzimmer untergebracht ist, vorgefunden. Im Bereich des Bades wurde die nördliche Außenmauer mit einem Erker versehen, welcher ebenfalls vollkommen als Holzkonstruktion ausgeführt wurde.

5.)

Vom Schlafzimmer führt eine hölzerne Stiege zu einer Art Galerie, welche sich in dem Spitzbodenbereich, oberhalb des Bades, des Vorraumes des WC und des Kinderzimmers, befindet. Diese Galerie ragt auch teilweise in das Schlafzimmer hinein und ist räumlich mit dem Schlafzimmer offen verbunden.

6.)

Die Dachschrägen sind auch hier wie bei allen anderen Dachschrägen und Holzriegelwänden mit ca. 2 cm starken Fichte Nut und Federbrettern verkleidet.

Brandschutzplatten oder dergleichen fehlen unterhalb dieser Holzverkleidungen. Dieser brandhemmende Ausbau ist jedoch sowohl gem § 64 NÖ Bauordnung als auch nach Punkt 3 des Bewilligungsbescheides notwendig.

7.)

Im Bereich der westlich dem Wohnhaus vorgelagerten Terrasse mußte festgestellt werden, daß die Dachkonstruktion um ca. 3 m vorgezogen wurde.

8.)

Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde auch im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke sowohl der seitliche Bauwich als auch die Gebäudehöhe, durch Messen mit einem Maßband, kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, daß in einem Abstand von 3,00 m westlich dieser Gebäudeecke ein seitlicher Bauwich von 3,80 m und eine Gebäudehöhe von 7,60 m gegeben sind. Dabei wurde die Gebäudehöhe vom derzeitigen Geländeniveau bis zum Schnittpunkt Außenmauer und Dachschrägen-Unterkante gemessen. Es wurde daher die Gebäudehöhe zumindest in diesem Bereich gegenüber der Bewilligung (6,99 m) um ca. 60 cm überschritten.

9.)

Festgestellt wurde auch, daß im Bereich östlich des Swimmingpools bis zur östlichen Grundgrenze offensichtlich Geländeveränderungen vorgenommen wurden, die über den in der Baubewilligung enthaltenen Konsens hinausgehen."

Zur Begründung führte die Behörde aus, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bei der am 24. Juni 1987 durchgeführten Überprüfung der Bauführung durch den technischen Amtssachverständigen festgestellt worden seien. In dem vom Beschwerdeführer angestrengten gerichtlichen Verfahren beim Bezirksgericht Mödling habe der bestellte gerichtliche Sachverständige die angeführten Abweichungen vom Konsens nicht in Abrede gestellt. Lediglich hinsichtlich der Verwaltungsübertretung Punkt 6 habe der gerichtliche Sachverständige auf Grund von Aussagen des mit der Bauführung beauftragten Architekten keine mangelhafte Ausführung angenommen. Im einzelnen wurde dann noch das Strafausmaß begründet.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, daß die Ergebnisse des Ortsaugenscheines vom 24. Juni 1987 auch zu einem Baueinstellungsbescheid geführt hätten, welcher letztlich nach Ausschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges durch die Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben worden sei. In der Folge sei am 16. März 1988 neuerlich eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt worden, bei der ein technischer Amtssachverständiger ein Gutachten erstattet habe, welches mit dem vom technischen Amtssachverständigen bei der Verhandlung vom 24. Juni 1987 erstatteten Gutachten nicht übereinstimme. Aus einem Gutachten des Gerichtssachverständigen vom 14. September 1988 ergebe sich, daß keine einzige bewilligungspflichtige Abänderung vorgenommen worden sei. Damit wäre das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen. Der Baubehörde erster Instanz sei auch eine Reihe von Begründungsmängeln vorzuwerfen. So könne dem angefochtenen Bescheid weder eine Sachverhaltsdarstellung noch eine gesetzmäßige Beweiswürdigung entnommen werden. Im einzelnen sei aus dem angefochtenen Straferkenntnis nicht nachvollziehbar, welche Bauführung gestattet und inwieweit nach Meinung der Behörde ein bewilligtes Ausmaß überhaupt überschritten sei. Insbesondere bestritt der Beschwerdeführer auch das Vorliegen eines Verschuldens und rügte die Strafbemessung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21. September 1989 gab die Bezirkshauptmannschaft Mödling der Berufung teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Straferkenntnis unter anderem dahin ab, daß der angelastete Sachverhalt als neun Verwaltungsübertretungen gemäß § 115 Abs. 1 Z. 1 letzter Halbsatz BO qualifiziert wurden. Hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen wurde bezüglich der Punkte 1 und 7 eine Geldstrafe in der Höhe von je S 3.000,--, hinsichtlich der Punkte 2 bis 6 und Punkt 9 je eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- und bezüglich des Punktes 8 eine solche in der Höhe von S 5.000,-- (zusammen somit S 20.000,--) verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wurden Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt. In ihrer Bescheidbegründung führte die Rechtsmittelbehörde aus, daß durch das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden sei, die Planabweichungen seien nicht bewilligungspflichtig, vielmehr habe sich der Gerichtssachverständige mit der Feststellung begnügt, daß die Bewilligungsfähigkeit gegeben sei. Durch das Strafverfahren soll aber lediglich geahndet werden, daß die Bauführung entgegen dem Bewilligungsbescheid durchgeführt worden sei. Vor Ausführung der Baumaßnahmen hätte der Bauwerber die erforderliche baubehördliche Bewilligung erwirken müssen. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, mit der Bauausführung einen konzessionierten Baumeister betraut zu haben, rechtfertige nicht die vorgenommenen Abweichungen, wobei nicht anzunehmen sei, daß ein Bauführer ein Interesse habe, insbesondere Innenraumgestaltungen auf eigene Faust abzuändern. Im übrigen habe der Beschwerdeführer, wie auf Grund eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 10. November 1987 feststehe, selbst unbefugte Personen zur Bauausführung herangezogen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer während der Baudauer sehr genau mit dem Fortschritt der Bauarbeiten vertraut gewesen sei. Die Berufungsbehörde begründete sodann abschließend die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 115 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Bauordnung 1976 (BO) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung durchführt oder vor Eintritt ihrer Rechtskraft beginnt oder von der Bewilligung abweicht. Verwaltungsübertretungen sind nach § 115 Abs. 2 BO mit Geldstrafen bis zu S 50.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat nach § 44 a VStG 1950 die als erwiesen angenommene Tat (lit. a) sowie die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A, ausgesprochen hat, ist der Vorschrift des § 44 a lit. a VStG 1950 nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Weiters ist ein Straferkenntnis, wie sich aus § 44 Abs. 1 Z. 7 VStG 1950 ergibt, entsprechend § 60 AVG 1950 zu begründen. Eine solche Begründung hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Schließlich ergibt sich aus § 22 Abs. 1 VStG 1950, daß dann, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, wie dies dem Beschwerdeführer angelastet wird, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

Überprüft man den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die genannten Vorschriften, so zeigt sich, daß die belangte Behörde in mehrfacher Hinsicht diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht gerecht wurde.

Zunächst ist die Bestimmung des § 115 Abs. 1 Z. 1 BO so zu verstehen, daß nur solche Abweichungen vom bewilligten Bauplan Gegenstand einer Verwaltungsübertretung sein können, welche der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen. Hinsichtlich des Sachverhaltes, welcher als Verwaltungsübertretung Punkt 1 qualifiziert worden ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Änderung der Raumaufteilung im Bereiche der drei Kinderzimmer bewilligungspflichtig ist; dies ist auch bei einer Auskleidung von Räumen nicht erkennbar. Ein Stiegenaufgang zum Spitzbodenbereich ist andererseits zweifelsfrei bewilligungspflichtig wie auch der Ausbau eines Balkones zu einem Raum, wenn die Formulierung, die Fläche wurde dem angrenzenden Kinderzimmer zugeordnet, auf diese Weise zu verstehen ist. Jedenfalls sind allein unter Punkt 1 vier verschiedene Sachverhalte genannt, welche nach § 22 Abs. 1 VStG 1950 vier verschiedene Verwaltungsübertretungen zur Folge hätten, stünde jeweils die Bewilligungspflicht eindeutig fest. Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz hätte sich nur nicht damit begnügen dürfen, einen im administrativen Verfahren festgestellten Sachverhalt ohne nähere Prüfung als Verwaltungsübertretung zu beurteilen, wenn in Wahrheit verschiedene Straftatbestände in diesem Punkt zusammengefaßt worden sind. Die gleichen Überlegungen gelten hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen Punk 3, 4 und 5, weil auch hier jeweils verschiedene Sachverhalte angeführt worden sind. Auch hier kann der jeweils gegebenen Begründung nicht entnommen werden, weshalb die Strafbehörde davon ausgegangen ist, daß die baubehördliche Bewilligungspflicht zu bejahen ist. Letzteres gilt auch hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach den Punkten 6, 8 und 9, wobei bezüglich des Punktes 6 eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen eingehender hätte erfolgen müssen, hat doch selbst der Amtssachverständige bei der Verhandlung am 24. Juni 1987 nur vage zum Ausdruck gebracht, es könne nicht eindeutig festgestellt werden, ob ein der Bewilligung entsprechender brandhemmender Ausbau erfolgt sei. Hinsichtlich des Punktes 8 wurde dem Beschwerdeführer nicht konkret angelastet, durch welche Maßnahme er von der erteilten Baubewilligung abgewichen sei, wird doch nur auf verschiedene Messungen verwiesen, welche nach Meinung der Behörde zu dem Ergebnis führten, daß die Gebäudehöhe um ca. 60 cm überschritten worden sei. In gleicher Weise wurde auch bezüglich des Punktes 9 nicht klargestellt, welche bewilligungspflichtige Abweichungen der Beschwerdeführer tatsächlich gegenüber dem bewilligten Bauplan vorgenommen hat. In allen diesen Fällen blieb schon die seinerzeitige Feststellung des Sachverhaltes ergänzungsbedürftig, insbesondere kann aber dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden, welche Abweichung vom bewilligten Bauplan vorliegt und/oder aus welchen Gründen diese Abweichung bewilligungspflichtig ist.

Hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen Punkt 2 und 7 ergibt sich eindeutig die Anlastung je einer einzigen Tat, nämlich die Errichtung eines Erkers (Punkt 2) bzw. einer gegenüber dem bewilligten Bauplan um 3 m längeren Dachkonstruktion (Punkt 7), wobei hier die Frage der Bewilligungspflicht eindeutig zu bejahen ist.

Soweit der Beschwerdeführer ein persönliches Verschulden im Sinne des § 5 VStG 1950 bestreitet, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichend und zu Recht dargetan, daß der Beschwerdeführer sehr wohl über den jeweiligen Baufortschritt informiert war, sodaß der auf Verwaltungsebene unternommene Versuch, die Verantwortung auf den Bauführer abzuwälzen, als mißlungen anzusehen war. Der im gerichtlichen Verfahren mit der Erstellung eines Gutachtens betraute Sachverständige hat schließlich nur dargetan, daß seiner Meinung nach vorgenommene Planabweichungen einer nachträglichen Baubewilligung zugänglich sind, weil sie zu den materiellen Vorschriften der NÖ Bauordnung 1976 nicht im Widerspruch stehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bezüglich der Annahme eines Verschuldens des Beschwerdeführers keine Bedenken.

Ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG 1950 war schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil keinesfalls davon ausgegangen werden konnte, daß die Folgen der angelasteten Verwaltungsübertretungen unbedeutend sind, mögen auch die erfolgten Planabweichungen einer nachträglichen Baubewilligung zugänglich sein.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid bezüglich der Verwaltungsübertretungen Punkt 1, Punkt 3 bis 6 und Punkte 8 und 9 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war; im übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 im Rahmen des gestellten Antrages. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht näher konkretisierte Barauslagen bzw. Kommissionsgebühren.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050211.X00

Im RIS seit

24.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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